Aus aktuellem Anlass und nicht zum ersten Mal der wichtige Hinweis: Wer sich auf eine öffentliche Veranstaltung begibt, noch dazu eine öffentliche politische Versammlung, muss damit rechnen, dass er von der Presse und anderen Medien in diesem Zusammenhang aufgenommen und im Bild veröffentlicht wird. Das gilt somit sogar bereits vor Beginn der eigentlichen Veranstaltung und geht zurück auf Paragraph 23, Abs. 1 und 3 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, kurz KUG.
Paragraph 23 KUG
Im Paragraph 23 des KUG steht: Ohne Einwilligung "dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden, Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte" (Abs.1) "und Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben" (Abs. 2). Dieser Paragraph zeigt die Ausnahmen von Paragraph 22 auf, der grundsätzlich für den Alltag festhält: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“
Unangenehme Bilder
An die genannten Paragraphen erinnere ich, weil es nicht selten vorkommt, dass Leute zum Beispiel im direkten Umfeld von öffentlichen Partei-Veranstaltungen medial sichtbar und erkennbar sind. Das ist nicht jeder abgebildeten Person auch angenehm. Mehrfach habe ich das registrieren müssen, speziell als es um die AfD ging. Belastend wirkt das gerade dann, wenn Betroffene von Dritten kritisch darauf angesprochen werden oder es gar zu Anfeindungen kommt, wie es ein Leser bei mir beklagt hat.
Informationsbesucher
Dabei kann man bekanntlich öffentliche Partei-Ereignisse doch auch dann besuchen, wenn man sich nur mal informieren will. Dazu muss man nicht die Gesinnung der veranstaltenden Gruppierung teilen. Das sollten alle die bedenken, die meinen, den abgebildeten Personen zu nahe treten und sie zur Reden stellen zu müssen.
Andererseits sollte jede/r Besucher/in parteipolischer oder polarisierender Veranstaltungen lernen, mit ihrer/seiner Identifizierbarkeit umzugehen. Fotografisch darf die nur in einem nachvollziehbaren Kontext mit der Veranstaltung auftreten, nicht etwa als einfach irgendwie mal individuell herausgepickte Person. Und wer nicht prominent ist und nicht als Redner oder aus anderem Grund im Mittelpunkt steht, der muss sich auch die Nennung seines Namens nicht gefallen lassen.
Zeitgeschichte
Kein Zweifel besteht darüber, dass öffentliche Veranstaltungen politischer Parteien Zeitgeschichte darstellen, mindestens lokale. Das rechtfertigt deren Darstellung in lokalen Medien, aber nicht unbedingt immer eine komplette digitale Verbreitung, die sie gleich weltweit zugänglich macht. Das ist ist dann zuweilen in dieser Dimension mit öffentlichem Intersse nur schwer vereinbar. Dieser Punkt ist gemäß in den Leitlinien für die Redaktionen dieser Zeitung unter anderem sinngemäß auch als Anmerkung festgehalten. Denn eine gedruckte Lokalausgabe ist nur eingeschränkt zugänglich. Ganz anders die digitale.
Frühere ähnliche Leseranwalt-Kolumnen:
"Das geht zu weit: Kräftiger Polizist erkennbar im Bild" (2008)
"Achtung: Menschen können auch mit verpixelten Gesichtern noch erkennbar bleiben" (2016)
"Warum Polizeibeamte von der Redaktion unkenntlich gemacht wurden" (2015)
"Sagen Sie es Journalisten, wenn Sie in deren Berichterstattung nicht erkennbar sein wollen" (2013)
"Auch Unfall-Gaffer haben ein Recht am eigenen Bild" (2017)
"Es ist sinnvoll, bei öffentlichen Veranstaltungen Medien-Vertreter zu begrüßen" (2018)
"Informationen für Leute, die ihr Bild nicht in der Zeitung sehen wollen" (2009)
"Feuerwehrleute am Grab, die dort nicht gezeigt werden durften" (2017)
"Kenntlich und unkenntlich, wissend und unwissend" (2017)
Anton Sahlender, Leseranwalt. Siehe auch: www.vdmo.de