LESERANWALT
Feuerwehrleute am Grab, die dort nicht gezeigt werden durften
November ist ein Monat des Gedenkens an Verstorbene. In Berichterstattungen darüber ist meist Pietät geboten, das heißt Respekt vor den Toten, aber auch vor den Gefühlen trauernder Menschen. Deren Schutz gilt umso mehr auf Friedhöfen. Was das bedeuten kann, zeigt eine Entscheidung des Deutschen Presserates aus 2014, die ich seinem Archiv entnommen habe.
Die Rechtsvertretung der Zeitung hat in ihrer Stellungnahme dazu erklärt, der Mord an dem Mädchen habe die Bevölkerung aufgewühlt und erschüttert. Medien hätten tagelang darüber berichtet. Der Autor des Beitrages habe sich vor der Beisetzung bei der Polizei vorgestellt. Man habe den Wunsch der Familie respektiert, während der Trauerfeier nicht durch Presse gestört zu werden. So seien einige Aufnahmen von außerhalb des Friedhofs gemacht worden.
EMPFEHLE WEITERE LESERANWALT-KOLUMNEN ZUR TRAUER HINTERBLIEBENER:
"Ein Bild der getötenen Tochter verletzt nicht die Rechte leidender Eltern" (2012)
"Berichterstattung über den Tod eines Angehörigen belastet Hinterbliebene oft ein zweites Mal" (2013)
"Wenn Informationsinteresse der Öffentlichkeit mit dem Leid von Hinterbliebenen in Konflikt kommt" (2014)
"Weltweite Vernetzung egalisiert im Internet den Pressekodex" (2015)
Anton Sahlender, Leseranwalt
Siehe auch: www.vdmo.de
Gesperrter Friedhof
Ein 18-jähriges Mädchen war ermordet worden. Das Verbrechen erregte Aufsehen. So wurde für die Beisetzung der Friedhof abgesperrt. Medien berichteten danach über die Beisetzung, so auch die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Sie zeigte ein Bild des Mädchens, das Mitglied der Jugendfeuerwehr des Ortes gewesen ist und auch ein Foto junger Feuerwehrleute. Außerdem wurde noch das Bild einer Gruppe von Feuerwehrmännern am Grab verbreitet.Beschwerde und Stellungnahme
Eine Frau hat sich beim Presserat über diese Veröffentlichung beschwert: Sie sei unangemessen, der Persönlichkeitsschutz sei verletzt und es seien minderjährige Feuerwehrleute abgebildet.Die Rechtsvertretung der Zeitung hat in ihrer Stellungnahme dazu erklärt, der Mord an dem Mädchen habe die Bevölkerung aufgewühlt und erschüttert. Medien hätten tagelang darüber berichtet. Der Autor des Beitrages habe sich vor der Beisetzung bei der Polizei vorgestellt. Man habe den Wunsch der Familie respektiert, während der Trauerfeier nicht durch Presse gestört zu werden. So seien einige Aufnahmen von außerhalb des Friedhofs gemacht worden.
Die Missbilligung
Der Presserat hat der Zeitung dennoch für einen deutlichen Verstoß gegen den Pressekodex als Sanktion keine Rüge, aber eine Missbilligung ausgesprochen. Die galt ganz speziell der Veröffentlichung des Fotos, das die Feuerwehrleute am Grab zeigt. Das verletze den privaten Bereich der Hinterbliebenen und respektiere nicht deren Wunsch nach Privatheit. Also hätte man auch darauf verzichten müssen, von außerhalb des abgesperrten Friedhofs Fotos vom Geschehen am Grab zu machen.Nicht kritisierte Fotos
Nicht kritisiert hat der Presserat die Veröffentlichung des Fotos der Jugendfeuerwehr, weil außerhalb des Friedhofes gemacht wurde und ein Bild des geschlossenen Grabes, das erst nach der Trauerfeier entstand. Darauf waren nicht Menschen im abgesperrten für privat erklärten Raum erfasst (Archiv Presserat: Aktenzeichen: 0254/14/1).Was der Kodex sagt
Richtlinie 8 des Pressekodex sagt unter anderem:Man erkennt: Bei einer Abwägung muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das nach einem solchen Verbrechen meist vorliegt, hinter die schutzwürdigen Interessen der auf dem Friedhof trauernden Hinterbliebenen zurücktreten.„ ... Bei einer identifizierenden Berichterstattung muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegen; bloße Sensationsinteressen rechtfertigen keine identifizierende Berichterstattung.....“
EMPFEHLE WEITERE LESERANWALT-KOLUMNEN ZUR TRAUER HINTERBLIEBENER:
"Ein Bild der getötenen Tochter verletzt nicht die Rechte leidender Eltern" (2012)
"Berichterstattung über den Tod eines Angehörigen belastet Hinterbliebene oft ein zweites Mal" (2013)
"Wenn Informationsinteresse der Öffentlichkeit mit dem Leid von Hinterbliebenen in Konflikt kommt" (2014)
"Weltweite Vernetzung egalisiert im Internet den Pressekodex" (2015)
Anton Sahlender, Leseranwalt
Siehe auch: www.vdmo.de
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