Die Polizei einer Großstadt muss sich einem Fitness-Test unterziehen. Darüber berichtet die Lokalzeitung. So beginnt ein Fall, der dem Deutschen Presserat im vergangen Jahr vorlag.
Weiter heißt es dazu: Die Zeitung veröffentlicht zum Fitness-Test das Foto eines kräftig gebauten Beamten. Der ist eindeutig zu erkennen. Lesen kann man dazu: „Übergewicht, wie bei diesem Polizeiführer, ist das Hauptproblem vieler älterer Beamter. Dienstsport soll ihnen helfen, abzuspecken und wieder fit zu werden.“
Der Sprecher der Polizei beschwert sich beim Presserat über die Erkennbarkeit des Beamten und seine Bezeichnung als Polizeiführer. Das Foto sei während eines Einsatzes entstanden und werde nun in einem anderen Zusammenhang in diffamierender Weise genutzt.
Der Chefredakteur der Zeitung räumt ein, dass die Redaktion die Persönlichkeitsrechte des Polizisten verletzt hat. Er bedauert die Veröffentlichung dieses Fotos. Der verantwortliche Redakteur entschuldigt sich bei dem betroffenen Beamten. Der nimmt die Entschuldigung an.
Der Presserat hält dazu fest: Mit Artikel und Foto verstößt die Redaktion gegen Persönlichkeitsrechte. Die identifizierbare Abbildung war unzulässig und auch ethisch nicht gerechtfertigt. Das Verhalten des Beamten hat keinen Anlass dafür gegeben.
Die Beschwerde des Polizeisprechers ist also begründet. Weil die Zeitung ihren Fehler selbst einräumt und sich entschuldigt hat, spricht der Presserat keine Maßnahme (Rüge, Missbilligung oder Hinweis) aus.
Diesen Fall habe ich dem Jahrbuch 2008 des Deutschen Presserates entnommen. Das Buch mit CD-ROM ist über die UVK Verlagsgesellschaft mbH, Schützenstraße 24, 78462 Konstanz, erhältlich.