zurück
Schweinfurt/Bad Neustadt
BGH weist Revisionen zurück: Urteil im Prozess wegen Mordes am Radweg in Bad Neustadt rechtskräftig
Ein 26-Jähriger stirbt gewaltsam, drei Männer landen vor Gericht, werden zu langen Haftstrafen verurteilt. Der BGH stimmt dem Schweinfurter Urteil nun zu.
Im Herbst 2022 verurteilte das Landgericht Schweinfurt drei junge Männer wegen Mordes beziehungsweise Beihilfe zum Mord zu langen Haftstrafen. Die Revision der Angeklagten wies der BGH nun zurück. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Foto: Benjamin Brückner | Im Herbst 2022 verurteilte das Landgericht Schweinfurt drei junge Männer wegen Mordes beziehungsweise Beihilfe zum Mord zu langen Haftstrafen. Die Revision der Angeklagten wies der BGH nun zurück.
Lisa Marie Waschbusch
 |  aktualisiert: 08.02.2024 10:26 Uhr

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat das Urteil im Prozess gegen drei junge Männer, die für den gewaltsamen Tod des 26-jährigen Josef D. im November 2021 an einem Radweg in Bad Neustadt verantwortlich sein sollen, als rechtskräftig erklärt. Die Männer hatten gegen das Urteil vom Oktober 2022 Revision eingelegt, nachdem das Landgericht Schweinfurt einen 19-Jährigen und einen 21-Jährigen wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 13 beziehungsweise zwölfeinhalb Jahren sowie einen weiteren 21-Jährigen wegen Beihilfe zum Mord zu drei Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt hatte. 

Es war ein langer und kräftezehrender Prozess in der Schweinfurter Stadthalle, der mit einem Urteil endete, mit dem die Verteidigungen der drei Angeklagten alles andere als zufrieden sein konnten: Sie alle hatten mildere Urteile oder gar einen Freispruch für ihre Mandanten gefordert. Der 19-Jährige, der sich schnell als Hauptangeklagter herausstellte, räumte zwar gleich zu Prozessbeginn ein, dass er Josef D. vermeintlich im Streit um 100 Euro mit mehreren Messerstichen getötet habe, die Verteidigung ging allerdings von Totschlag, nicht von Mord aus.

Verteidiger des 21-Jährigen zeigt sich überrascht über den Beschluss

Der 21-Jährige, der am Tatort dabei gewesen war, bestritt, für den Tod verantwortlich gewesen zu sein. Vielmehr habe er Angst um sein eigenes Leben gehabt, als der 19-Jährige auf Josef D. eingestochen habe. "Die Anwesenheit von ihm reicht hier offenbar schon, um von einer Mittäterschaft auszugehen", hatte einer seiner Verteidiger bei seinem Plädoyer gesagt – und gefordert, den 21-Jährigen freizusprechen oder in allenfalls wegen unterlassener Hilfeleistung zu bestrafen.

Doch die Kammer sah bei den beiden Angeklagten die Mordmerkmale Heimtücke, Grausamkeit und niedrige Beweggründe erfüllt – und damit auch eine direkte Mittäterschaft des 21-Jährigen. Er soll, so hieß es in der Urteilsbegründung schließlich, Josef D. ins Gesicht getreten und selbst ein Messer in der Hand gehalten haben.

Der Würzburger Rechtsanwalt Roj Khalaf, der den 21-Jährigen vor Gericht vertreten hatte, zeigt sich gegenüber dieser Redaktion überrascht – und enttäuscht über den Beschluss des BGH. Dieser habe sich nicht erneut mit den Mordmerkmalen Heimtücke, Grausamkeit und niedrige Beweggründe, die seinem Mandanten vorgeworfen wurden, auseinandergesetzt. 

Rechtliche Möglichkeiten sind ausgeschöpft – oder nicht?

"Nach wie vor bin ich der Meinung, dass die Beweisaufnahme nicht ergeben hat, dass mein Mandant zugetreten hat", erklärt Khalaf. Der Sachverständige habe nicht feststellen können, dass die Verletzung im Gesicht von Josef D. durch einen Tritt zustande gekommen sei. Er sei noch immer überzeugt, dass sein Mandant "danebenstand" und nicht damit gerechnet habe, dass der 19-Jährige so zustechen werde, wie er es letztlich getan habe.

Auch dass sein Mandant ein Messer in der Hand gehabt habe, "hat die Beweisaufnahme nach meinem Dafürhalten nicht ergeben", sagt der Würzburger Anwalt. Die rechtlichen Möglichkeiten seien erschöpft; es stehe nur noch ein Wiederaufnahmeverfahren im Raum, das aber an sehr strenge Voraussetzungen geknüpft sei.

Der dritte junge Mann lieh den anderen beiden zwar ein Messer, will aber nicht gewusst haben, was sie damit vorhatten. Seine Verteidiger monierten vor Gericht, dass die erste Beschuldigtenvernehmung des 21-Jährigen möglicherweise nicht verwertet werden darf, weil man ihm als Beschuldigtem nicht umgehend einen Pflichtverteidiger zur Verfügung gestellt habe. Für die Anwälte ein Anfechtungsgrund – den der BGH nun aber auch zurückwies. 

 
Themen & Autoren / Autorinnen
Schweinfurt
Bad Neustadt
Lisa Marie Waschbusch
Bundesgerichtshof
Hauptangeklagte
Landgericht Schweinfurt
Pflichtverteidiger
Stadthalle Schweinfurt
Lädt

Damit Sie Schlagwörter zu "Meine Themen" hinzufügen können, müssen Sie sich anmelden.

Anmelden Jetzt registrieren

Das folgende Schlagwort zu „Meine Themen“ hinzufügen:

Sie haben bereits von 50 Themen gewählt

bearbeiten

Sie folgen diesem Thema bereits.

entfernen
Kommentare
Aktuellste
Älteste
Top