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Würzburg
Acht Jahre, sechs Monate wegen Mordes: Wie geht es mit dem Schüler aus Lohr nach dem Urteil jetzt weiter?
Der Jugendliche, der vor knapp einem Jahr einen Mitschüler erschossen hat, muss wegen Mordes eine Jugendstrafe verbüßen. Wo und wie? Was das Urteil bedeutet.
Reges Medieninteresse am Landgericht Würzburg am Montag: Die Große Jugendkammer verurteilte den angeklagten Schüler aus Lohr wegen Mordes.
Foto: Daniel Peter | Reges Medieninteresse am Landgericht Würzburg am Montag: Die Große Jugendkammer verurteilte den angeklagten Schüler aus Lohr wegen Mordes.
Benjamin Stahl
 |  aktualisiert: 15.08.2024 02:55 Uhr

Acht Jahre und sechs Monate Jugendstrafe. So lautete das Urteil gegen den 15-jährigen Schüler, der im September 2023 in Lohr (Lkr. Main-Spessart) einen anderen Jugendlichen mit einem Schuss in den Hinterkopf getötet hat. Damit blieb die Große Jugendkammer des Landgerichts Würzburg nur knapp unter der Forderung der Staatsanwaltschaft, die acht Jahre und neun Monate Haft gefordert hatte.

Nach der Entscheidung des Gerichts hatten einige Leserinnen und Leser Fragen rund um das Urteil. Antworten und Hintergründe zur Jugendstrafe:  

Was wäre die Höchststrafe gewesen?

Das Höchstmaß der Jugendstrafe beträgt nach Jugendgerichtsgesetz eigentlich fünf Jahre. Für Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, liegt die Höchststrafe jedoch bei zehn Jahren.

Wie geht es nach dem Urteil des Landgerichts weiter?

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Deshalb ist der verurteilte Jugendliche weiter in Untersuchungshaft. Innerhalb einer Woche nach Urteilsverkündung können Verteidigung oder Staatsanwaltschaft noch Revision gegen das Urteil einlegen.

Wenn das Urteil rechtskräftig ist: Wo verbüßt der Täter seine Strafe?

In Bayern gibt es laut Justizministerium drei Jugendstrafanstalten: in Laufen-Lebenau und Neuburg-Herrenwörth in Oberbayern sowie im oberfränkischen Ebrach. Die Zuständigkeiten der Einrichtungen richten sich nach dem Alter des Gefangenen, seiner Vorbelastung, der Strafdauer und teilweise auch nach der Straftat.

Weibliche junge Verurteilte werden in einer Jugendabteilung der Justizvollzugsanstalt Aichach untergebracht.

Hat das Gericht eine Sicherungsverwahrung angeordnet?

Eine Sicherungsverwahrung wurde nicht angeordnet. Anders als im Erwachsenenstrafrecht ist für schwerstkriminelle Jugendliche generell nur eine nachträgliche Sicherungsverwahrung am Ende des Strafvollzugs vorgesehen. Im Urteil soll sie noch nicht verhängt werden: Wegen der noch nicht abgeschlossenen Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen und der Aussicht einer positiven Einwirkung im Vollzug der Jugendstrafe solle sie lediglich als "Ultima ratio" in Betracht kommen, erklärte der Bundesrat 2008.

Erst damals wurde die Möglichkeit beschlossen, dass auch junge Schwerstkriminelle nach Verbüßung ihrer Haftstrafe weiter weggeschlossen bleiben. 

Die Sicherungsverwahrung für Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren darf nur bei schwersten Verbrechen verhängt werden. Voraussetzung ist eine Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren und eine durch zwei Gutachten belegte anhaltende Gefährlichkeit.

Wäre die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung möglich?

Die Möglichkeit, dass der Jugendliche in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt wird, bestehe grundsätzlich - allerdings erst "im Rahmen der Vollstreckung einer Jugendstrafe", erklärt Martina Pfister-Luz, stellvertretende Sprecherin des Landgerichts Würzburg. In einem Urteil werde dies deshalb nicht angeordnet - "anders als beispielsweise bei der Unterbringung eines erwachsenen Angeklagten in einer Entziehungsanstalt".

Berichtete seit Anfang Mai als Sprecherin aus den nicht öffentlichen Verhandlungen am Landgericht Würzburg:  Richterin  Martina Pfister-Luz.
Foto: Silvia Gralla | Berichtete seit Anfang Mai als Sprecherin aus den nicht öffentlichen Verhandlungen am Landgericht Würzburg:  Richterin  Martina Pfister-Luz.

Ob die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung vorliegen, werde erst im Rahmen der Vollstreckung geprüft, sagt die Gerichtssprecherin.

In den Einrichtungen, die teilweise in den Strafanstalten integriert sind, werden die Verurteilten laut Justizministerium mit psychotherapeutischen, pädagogischen und arbeitstherapeutischen Vorgehensweisen behandelt. Verurteilte sollen demnach dann in eine solche Einrichtung verlegt werden,  "wenn deren besondere therapeutische Mittel und soziale Hilfen" zur Resozialisierung beitragen können.

 
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  • Dorothea Birkner
    Also, ganz ehrlich, es interessiert mich nicht, wo er die Strafe verbüssen wird. Hauptsache, sie wird hart und trägt was zur Resozialisierung bei, wobei ich da meine Zweifel habe. Dem Opfer und seiner Familie wird es nicht mehr helfen, aber vielleicht der Gesellschaft ... Manche Main Post Artikel sind einfach überflüssig. Na ja, saure Gurken Saison. Ich warte auf canceln meiner Nachricht :-)
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  • Michael Zink
    Man ist nicht verpflichtet, Artikel zu lesen, die einen nicht interessieren. Hier ist die Überschrift ja ziemlich eindeutig.
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  • Peter Koch
    Ich hoffe, dass dieser Mörder erst dann wieder in Freiheit kommt wenn er nicht mehr gefährlich ist. Das hoffe ich sowieso bei allen Mördern und wie man das gewährleistet ist mir egal, Hauptsache es wird gewährleistet.
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  • Johannes Metzger
    In Ländern wie Bayern sinds nur 7%..
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  • Michael Zink
    Was?
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  • Johannes Metzger
    Vielen Dank für die Einordnung.
    Bei den miserablen Zuständen in den bayrischen Jugendstrafanstalten züchten wir uns Wiederholungstäter heran.Ich zitiere mal den bayr. Rundfunk
    „Die hohen Rückfallquoten, vor allem bei jungen Straffälligen, scheinen die Kritik am Strafvollzug zu bestätigen. Eine bundesweite Untersuchung hat ergeben: Etwa 64 Prozent der zu einer Jugendstrafe ohne Bewährung Verurteilten kommen innerhalb von drei Jahren nach der Entlassung wieder mit dem Gesetz in Konflikt. Und knapp 27 Prozent davon kehren sogar wieder in den Vollzug zurück.
    Bessere Ergebnisse liefert der offene Vollzug mit der Möglichkeit, draußen arbeiten zu gehen: Studien zeigen, dass Straffällige nach offenem Vollzug seltener rückfällig werden als nach geschlossenem. Und trotzdem durchlaufen ihn in Deutschland nur wenige: In Nordrheinwestfalen und Berlin sind es rund ein Viertel aller Strafgefangenen, in Ländern“
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  • Roland Rösch
    Erzählen sie mal das alles dem Opfer.
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  • Johannes Metzger
    Wenn ich Sie richtig verstehe, wollen sie ernsthaft in den Strafanstalten weiter in großem Umfang Verbrecher züchten?
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  • Roland Rösch
    Keiner züchtet Verbrecher im Knast sondern sind Verbrecher wie nach diesem begangen Mord .
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  • Helga Scherendorn
    sie haben eine komische Auffassung, diese Individuen sind Verbrecher, das ist und bleibt so! Straftäter werden nicht rückfällig, sondern sind Straftäter.
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  • Michael Zink
    Was soll "züchten" heißen?
    Zu Jugendstrafe ohne Bewährung wird man nicht verurteilt, weil man mal einen Kaugummi geklaut hat. Da dürfte die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalles von Haus aus ziemlichhoch sein.
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