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Würzburg/Schweinfurt
Corona: Das sind Rechte und Pflichten von Handwerkern, Gastwirten und Zahnärzten
Müssen Kaminkehrer oder Zahnärzte ihren Impfstatus gegenüber Kunden oder Patienten offenlegen? Dürfen ungeimpfte Gastronomen ihr Lokal weiterbetreiben? Viele Fragen, viele Antworten.
Kaminkehrerinnen und Kaminkehrer können nicht immer frei gewählt werden, ihren Impfstatus müssen sie dennoch nicht preisgeben. Das Bayerische Innenministerium gibt Empfehlungen heraus, wie Kaminkehrbetriebe vorgehen sollten, wenn Personen die Maßnahmen ablehnen.
Foto: Matthias Bein | Kaminkehrerinnen und Kaminkehrer können nicht immer frei gewählt werden, ihren Impfstatus müssen sie dennoch nicht preisgeben.
Aurelian Völker
 |  aktualisiert: 16.02.2024 19:10 Uhr

Der Zutritt zum Unternehmen ist Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern seit dem 24. November nur noch mit 3G-Nachweis erlaubt. Der Nachweis muss vor jedem Betreten der Arbeitsstätte geprüft werden, auch wenn der Arbeitsplatz im Freien ist. Doch dürfen Handwerkerinnen und Handwerker die Kundinnen und Kunden nach ihrem Impfstatus fragen und im Zweifel sogar Aufträge ablehnen? Und müssen Zahnärztinnen und Zahnärzte ihren Patientinnen und Patienten mitteilen, falls sie nicht geimpft sind? Diese und weitere Fragen stammen von Leserinnen und Lesern. Diese Redaktion hat bei den zuständigen bayerischen Ministerien nachgefragt.

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