Der Zutritt zum Unternehmen ist Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern seit dem 24. November nur noch mit 3G-Nachweis erlaubt. Der Nachweis muss vor jedem Betreten der Arbeitsstätte geprüft werden, auch wenn der Arbeitsplatz im Freien ist. Doch dürfen Handwerkerinnen und Handwerker die Kundinnen und Kunden nach ihrem Impfstatus fragen und im Zweifel sogar Aufträge ablehnen? Und müssen Zahnärztinnen und Zahnärzte ihren Patientinnen und Patienten mitteilen, falls sie nicht geimpft sind? Diese und weitere Fragen stammen von Leserinnen und Lesern. Diese Redaktion hat bei den zuständigen bayerischen Ministerien nachgefragt.
Dürfen ungeimpfte Handwerker noch Wohnungen von Kunden betreten?
Grundsätzlich dürfen Handwerkerinnen und Handwerker auch weiterhin die Wohnungen ihrer Kundinnen und Kunden betreten, teilt das bayerische Gesundheitsministerium mit. Allerdings müssen sie ebenfalls die 3G-Regel einhalten. Den entsprechenden Nachweis müssen sie mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern hinterlegt haben.
Müssen Handwerker ihren Kunden überhaupt den Impfstatus mitteilen?
Es gibt keine Auskunftspflicht, nach der Handwerkerinnen und Handwerker gegenüber ihren Kundinnen und Kunden ihren Impfstatus offenlegen müssen.
Dürfen umgekehrt Handwerker ihre Kunden nach dem Impfstatus fragen?
Auch die Kundinnen und Kunden dürfen zwar von Handwerkerinnen und Handwerkern nach dem Impfstatus gefragt werden - Auskunft müssen sie jedoch nicht geben.
Dürfen Handwerker Aufträge ablehnen, wenn ihre Kunden nicht geimpft sind?
Handwerkerinnen und Handwerker werden für ihre Kundinnen und Kunden auf vertraglicher Grundlage tätig. Für beide Seiten gilt dabei der Grundsatz der Vertragsfreiheit, heißt es im Justizministerium. Demnach ist es grundsätzlich jedem selbst überlassen, ob und mit wem er Verträge abschließt. Aufträge dürfen also beidseitig aufgrund des Impfstatus abgelehnt werden.
Muss der zugeteilte Kaminkehrer auf Nachfrage der Kunden seinen Impfstatus preisgeben?
Kaminkehrerinnen und Kaminkehrer können nicht in allen Fällen frei gewählt werden. Die im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz begründeten Pflichten sind aufgrund der Corona-Pandemie jedoch nicht aufgehoben. Kaminkehrerarbeiten, insbesondere das Kehren und Messen, können in vielen Fällen nicht aufgeschoben werden, "da sie wesentlich zur Gefahrenabwehr und zum Schutz von Leib, Leben und Gesundheit beitragen".
Dem Innenministerium und dem Landesinnungsverband für das Kaminkehrerwesen sei es ein wichtiges Anliegen, dass die Ausbreitung des Virus bestmöglich verhindert wird. Deshalb hat das Innenministerium Empfehlungen herausgegeben, wie Kaminkehrbetriebe vorgehen sollten, wenn Personen die Arbeiten aus Angst vor Ansteckungen ablehnen. In der Regel finde man "individuelle Einzelfalllösungen zur Zufriedenheit aller Beteiligten". Somit werde einerseits die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger in der Corona-Pandemie, und andererseits die Betriebs- und Brandsicherheit sichergestellt, schreibt das Innenministerium. Dennoch gibt es keine Pflicht für Kaminkehrerinnen und Kaminkehrer, ihren Impfstatus preiszugeben.
Dürfen Zahnärzte die Patienten nach ihrem Impfstatus fragen? Und müssen Zahnärzte gegenüber ihren Patienten den Impfstatus offenlegen?
Zahnärztinnen und Zahnärzte haben kein Recht, ihre Patientinnen und Patienten nach dem Impfstatus zu fragen. Umgekehrt müssen auch die Zahnärztinnen und Zahnärzte ihren Impfstatus nicht offenlegen.
Dürfen Zahnärzte die Behandlung ablehnen, wenn ihre Patienten nicht geimpft sind?
Auch für Zahnärzte gilt der oben dargestellte Grundsatz der Vertragsfreiheit. Dem bayerischen Justizministerium zufolge ist bei Heilberufen aber die Besonderheit zu beachten, "dass das (zahn-)ärztliche Berufsrecht eine Pflicht zur Behandlung begründen kann".
Gibt es in Arztpraxen Zugangsbeschränkungen?
Das Gesundheitsministerium weist darauf hin, dass für "medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen keine Zugangsbeschränkungen für nicht geimpfte oder nicht genesene Personen bestehen". Arztpraxen müssen nämlich die Versorgung von Notfällen sicherstellen.
Dürfen Wirte, die selbst nicht geimpft oder genesen sind, eine Gaststätte betreiben, ohne ihre Kunden davon in Kenntnis zu setzen?
In der Gastronomie gilt für Gäste die 2G-Regel. Ein Leser wollte deshalb wissen, ob Gaststätten ihre Gäste darüber informieren müssen, wenn sie ungeimpftes Personal beschäftigen. Das ist dem Gesundheitsministerium zufolge jedoch nicht der Fall. Für die Inhaberinnen und Inhaber und das Personal von Gastronomiebetrieben gilt ganz normal die 3G-Regel. Auch Metzgereien, Bäckereien oder andere Betriebe müssen ihren Kundinnen und Kunden nicht mitteilen, wenn sie ungeimpftes Personal beschäftigen.
Alle die sich nicht impfen lassen wollen, werden dies nicht publizieren. Aber alle die geimpft sind, können dies auf Frage oder von sich aus sagen. Umkehrschluss: Wer nicht sagen will, ob er geimpft ist, gilt deshalb als ungeimpft.
Es gibt noch eine Version: einfach ja sagen wenn die Frage nach der Impfung gestellt wird. Kontrollieren kanns doch eh keiner. Der Datenschutz, er lebe hoch hoch hoch!