
Der Bund hat im Kampf gegen die Corona-Pandemie die Zügel angezogen: Ab diesem Mittwoch, 24. November, gilt die 3G-Regel auch am Arbeitsplatz. Unternehmen und Beschäftigte sind hier gleichermaßen in der Pflicht. Antworten auf die wichtigsten Fragen im Überblick:
Was müssen Beschäftigte ab Mittwoch beachten?
Der Zutritt zum eigenen Unternehmen ist Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dann nur noch mit einem 3G-Nachweis (geimpft, genesen oder aktuell getestet) erlaubt. Ausnahme: Unmittelbar vor Arbeitsbeginn wird auf dem Firmengelände selbst ein Test oder eine Impfung in Anspruch genommen. Der 3G-Nachweis muss vor jedem Betreten der Arbeitsstätte geprüft werden, auch wenn der Arbeitsplatz im Freien ist. Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums muss bei Genesenen dokumentiert sein, wann der Genesenenstatus endet.
Wer organisiert und bezahlt die Tests - und welche Tests gelten?
Grundsätzlich gilt: Alle Beschäftigten müssen den Testnachweis selbst besorgen und unter Umständen bezahlen - und das außerhalb der Arbeitszeit. Sie können den vom Betrieb organisierten Test in Anspruch nehmen. Diese Tests sind laut Bundesarbeitsministeriums im Sinne der neuen 3G-Regel in Ordnung, "wenn sie durch beauftragte Dritte durchgeführt und bescheinigt oder unter Aufsicht im Betrieb durchgeführt und dokumentiert werden". Selbsttests zuhause gelten demnach nicht. Zugelassene Schnelltests dürfen höchstens 24 Stunden, PCR-Tests maximal 48 Stunden alt sein. Unternehmen haben ihrem Personal, das in Präsenz arbeitet, nach Darstellung der Bundesregierung mindestens zwei Testangebote pro Woche zur Verfügung zu stellen.
Darf der Arbeitgeber direkt nachfragen, ob man geimpft ist?
Nein, teilt das Bundesarbeitsministerium mit. Alle Beschäftigten können frei entscheiden, welchen 3G-Nachweis sie erbringen. Allerdings überlegt die Bundesregierung, das Auskunftsrecht der Arbeitgeber zu lockern. Schon jetzt müssen Beschäftigte zum Beispiel in Kinderhorten oder Einrichtungen der Medizin und Bildung Auskunft darüber geben, ob sie geimpft sind. Darauf weist das Bundesgesundheitsministerium hin.
Was passiert, wenn Beschäftigte die neuen 3G-Vorgaben ablehnen oder dauerhaft nicht erfüllen können?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, "die keinen 3G-Nachweis vorlegen können oder wollen und infolgedessen die Arbeitsleistung nicht erbringen", müssen dem Bundesarbeitsministerium zufolge mit einer Abmahnung oder gar Kündigung durch das Unternehmen rechnen. Für nicht geleistete Arbeitszeit gibt es zudem weder Lohn noch Gehalt.
Was passiert, wenn sich ein Unternehmen nicht an die neuen 3G-Vorgaben hält?
Alle Betriebe sind ab diesem Mittwoch verpflichtet, sich an die neuen Regeln zu halten und die Kontrollen zu dokumentieren. Wer das nicht tut, riskiert nach Informationen des Bundesarbeitsministeriums ein Bußgeld von bis zu 25 000 Euro. Die im Zuge der neuen 3G-Regel erhobenen Daten seien "spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung zu löschen".
Müssen sich Beschäftigte im Homeoffice auch an die 3G-Regel halten?
Nein, denn die neuen Vorgaben beziehen sich nur auf die Kontakte im Betrieb. Zudem gilt das Homeoffice in rechtlicher Hinsicht nicht als Betriebsstätte. Im Übrigen müssen Unternehmen Homeoffice anbieten, wenn dies vom Betriebsablauf her möglich ist. Die Beschäftigten wiederum müssen dieses Angebot annehmen, wenn keine triftigen Gründe – wie Platzmangel zuhause – dagegen sprechen.
Was gilt ab Mittwoch zum Beispiel für Handwerker auf der Baustelle?
Die neue 3G-Regel gilt dem Bundesarbeitsministerium zufolge auch auf Baustellen und vor allem für Sammelfahrten von Handwerkern zu einer Baustelle. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat deshalb bereits Zweifel an der neuen Regelung angemeldet. Insbesondere, wenn die Arbeiter einzeln und direkt zu den Baustellen fahren, werde es kompliziert. "Wie will man das denn kontrollieren?", fragte ZDH-Präsident Hans Peter Wollseifer.
Was müssen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beachten, die sich nicht impfen lassen können?
Wer aus medizinischen Gründen keine Impfung erhalten kann, muss vor Betreten des Firmengeländes auf jeden Fall einen Test vorlegen. Das Bundesarbeitsministerium ist hier eindeutig: "Die 3G-Nachweispflicht gilt auch für Beschäftigte, die sich aus medizinischen Gründen, nicht impfen lassen können."