Keine Sorge, vertrauliche, also nichtöffentlich gesprochene Worte, persönliche Lebens- und Geheimbereiche bleiben durch das Strafgesetzbuch (StGB. §§ 201-205) geschützt. Dazu zählen die Privat- und Intimsphäre. Unbefugte Veröffentlichungen davon sind verboten. Das versichere ich jenen, die neuerdings zu zweifeln beginnen sollten, ob des
spektakulären Ibiza-Videos, das von Medien veröffentlicht worden ist. Geschützt bleiben nach wie vor aber normale Gespräche von Personen, die ihre Worte nicht selbst an die Öffentlichkeit richten oder sie nicht gerade in gut besuchten Kneipen verkünden, wo sie von Dritten leicht mitgehört werden können.
Die Ausnahme
Zur Erklärung gehe ich besonders auf die in Paragraph 201 (Vertraulichkeit des Wortes/Kopie am Textende) formulierte Ausnahme ein. Denn die kommt bei jenen österreichischen Politikern zum Tragen, von denen Unbekannte oder geschützte Informanten in einer Villa heimlich die Aufsehen erregenden und folgenreichen Video-Aufnahmen gemacht haben. (Dazu online: Spekulationen um die Hintermänner). Die Aufnahmen werden seither in vielen Medien verbreitet. Das ist nicht gesetzeswidrig. Denn strafbar ist nicht, so steht es ebenfalls im 201 StGB., wenn derartige Gespräche „zur Wahrnehmung überragender Öffentlicher Interessen“ verbreitet werden. Und das ist der Fall.
Überragendes öffentliches Interesse
Und das Öffentliche Interesse ist über Österreich hinaus überragend: Überragend ist nicht etwa Sensationslust, aber die Aufdeckung von Missständen von erheblichem Gewicht. Geht es doch um die Beschädigung europaweit geschützter hoher demokratischer Güter, darunter die Pressefreiheit. Letztere sollte, so lässt es das Video erkennen, von prominenten Politikern in wesentlichen Punkten unterlaufen werden. Die Möglichkeit der Medien auch solche heimlich entstandenen Videos anzunehmen und zu überprüfen, ist durch deren grundgesetzlich gesicherte Informationsfreiheit gedeckt. Die ist zur Informationsbeschaffung unerlässlich. Was freilich nicht bedeutet, dass Medien selbst per se Informationen auf rechtswidrigen Wegen beschaffen dürfen. Aber jenes Video aus Ibiza hatten die Medien, die es verbreiteten, nicht selbst angefertigt. Die Möglichkeit der Medien solche Videos zu verbreiten, ist durch deren grundgesetzlich gesicherte Pressefreiheit gedeckt.
Medien können Informanten schützen
Übrigens werden Amtsträger oder dem öffentlichen Dienst besonders verpflichtete Personen, sogar verschärft bestraft, wenn sie 201 StGb verletzen. Aber auch Amtspersonen können gleich Informanten von den Medien über deren Zeugnisverweigerungsrecht geschützt werden. Kann es doch darum gehen, Missstände in Ämtern oder Behörden aufzudecken (siehe Leseranwalt zum Zeugnisverweigerungsrecht: „Niemand muss anonym informiern".) Diese Aufdeckung wäre von öffentlichem Interesse (Siehe Leseranwalt zu Öffentlichem Interesse: „Öffentliches Interesse wiegt schwer").
Trotz allem: Vorsicht empfehle ich ganz besonders bei persönlichen Mitteilungen im digitalen Raum.
Text mit Auszügen aus Handbuch des Presserechts/Ricker/Weberling, 6. Aufl.
Ähnliche Leseranwalt-Kolumnen:
"Wer in der Redaktion anruft, darf reden wie ihm der Schnabel gewachsen ist" (2009)
Anton Sahlender, Leseranwalt. Siehe auch www.vdmo.de
