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Würzburg
Leseranwalt: Was nach verletztem Infektionsschutz schützt
Wer gegen das Infektionsschutz-Gesetz verstößt, muss normalerweise keinen Medienpranger befürchten. Warum der Presserat gegen bild.de eine Rüge ausgesprochen hat.
Obwohl das Ermittlungsverfahren in der Sache eingestellt wurde, mussten sich Gesundheitsminister Jens Spahn und Hessens Ministerpräsident Volker Bouffier nach einem Besuch der Uniklinik Gießen im April 2020 - schon ob ihrer Bekanntheit und Vorbildfunktion - die Berichte über diese Aufzugfahrt mitten in der Corona-Krise gefallen lassen.
Foto: Bodo Weissenborn/Hessischer Rundfunk/dpa | Obwohl das Ermittlungsverfahren in der Sache eingestellt wurde, mussten sich Gesundheitsminister Jens Spahn und Hessens Ministerpräsident Volker Bouffier nach einem Besuch der Uniklinik Gießen im April 2020 - schon ...
Anton Sahlender
Anton Sahlender
 |  aktualisiert: 08.02.2024 19:40 Uhr

Die Frage, wie über Personen, die gegen das Infektionsschutz-Gesetz (IfSG) verstoßen, berichtet werden darf, ob mit Namen oder sogar mit Bild, kann man sich in diesen Zeiten stellen. Meldungen über solche Gesetzesverstöße, meist dem Polizeibericht entnommen, häufen sich. Fast immer heißt es, dass die Verstöße der Beschuldigten von den Beamten "zur Anzeige gebracht" werden. Für Journalisten bedeutet das, es handelt sich noch um eine Verdachtsberichterstattung. Dieses Stadium rechtfertigt in den meisten Fällen noch keine Identifizierung der Betroffenen.

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