LESERANWALT
Berichtigungen: Je schneller, desto besser
Falsche Fakten in Berichterstattungen müssen sofort berichtigt werden, spätestens aber dann, wenn die verantwortliche Redaktion davon erfährt. Ich wiederhole diese eherne Regel einerseits für die Redaktion, andererseits aber für alle Leser.
Zunächst zur Redaktion: Die könnte geneigt sein, etwas Falsches in einer Nachricht nicht mehr zu korrigieren, wenn zwischen Veröffentlichung und Erkennen ein längerer Zeitraum liegt. Wenn es dann auch noch um etwas geht, was man in der Sache als nicht gerade schwerwiegend einschätzt, könnte darüber im Arbeitsalltag die journalistische Verpflichtung zur Richtigstellung verloren gehen. Ich bleibe in der Möglichkeitsform, denn das darf nicht sein. Seriöse Presse wird berichtigen, denn sie zeichnet sich durch präzise Berichterstattung aus.
Wenn ein falscher Fakt persönlichkeitsrechtlich von Belang ist, wird der Anspruch auf Richtigstellung ohnehin nie erlöschen. Ist das nicht der Fall, wird man falsche Darstellungen mindestens berichtigen, solange eine Thema aktuell und im Gespräch ist.
Im digitalen Angebot sind falsche Fakten im Nachhinein leicht zu verbessern. Und gerade das sollte dann auch möglichst schnell geschehen, denn das Netz vergisst nicht. So bleibt das Falsche nicht ungeschehen. Es ist vielleicht schon von vielen Nutzern wahrgenommen worden. So gebietet es journalistische Redlichkeit, auch digital auf das hinzuweisen, was man nachbessern musste.
Sehr präzise weist auf alle Verpflichtungen für Berichtigungen der Deutsche Presserat in Richtlinie 3 des Pressekodex hin. Ich habe diese Richtlinie in vollem Umfang am Ende dieses Beitrages angehängt.
Ihnen, liebe Leser und Nutzer journalistischer Angebote, gebe ich eine Empfehlung – ohne dabei Verantwortung abzuschieben. Sollten Sie von einem falschen Fakt betroffen sein oder einen solchen erkennen, melden Sie das bitte sofort der Redaktion. Es ist eine Binsenweisheit: Je schneller Falsches berichtigt wird, desto besser - digital und gedruckt.
ZUM THEMA EINIGE FRÜHERE LESERANWALT-KOLUMNEN:
Eine Meinung ist nicht mit Beweismitteln auf ihre Richtigkeit zu überprüfen
Falsche Fakten sollten auch in Nutzer-Kommentaren nicht verbreitet werden
Lesern ist in Briefen mehr erlaubt, als Journalisten in ihren Artikeln
Auch wenn Leser mal Klartext schreiben, müssen Tatsachen wahr und richtig sein
Über stilvolle Entschuldigungen der Redaktion
HIER RICHTLINIE 3 IM KODEX DES DEUTSCHEN PRESSERATES :
Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, insbesondere personenbezogener Art, die sich nachträglich als falsch erweisen, hat das Publikationsorgan, das sie gebracht hat, unverzüglich von sich aus in angemessener Weise richtig zu stellen.
3.1 – Anforderungen
(1) Für den Leser muss erkennbar sein, dass die vorangegangene Meldung ganz oder zum Teil unrichtig war. Deshalb nimmt eine Richtigstellung bei der Wiedergabe des korrekten Sachverhalts auf die vorangegangene Falschmeldung Bezug. Der wahre Sachverhalt wird geschildert, auch dann, wenn der Irrtum bereits in anderer Weise in der Öffentlichkeit eingestanden worden ist.
(2) Bei Online-Veröffentlichungen wird eine Richtigstellung mit dem ursprünglichen Beitrag verbunden. Erfolgt sie in dem Beitrag selbst, so wird dies kenntlich gemacht.
3.2 – Dokumentierung
Führt die journalistisch-redaktionelle Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch die Presse zur Veröffentlichung von Richtigstellungen, Widerrufen, Gegendarstellungen oder zu Rügen des Deutschen Presserats, so sind diese Veröffentlichungen von dem betreffenden Publikationsorgan zu den gespeicherten Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer zu dokumentieren wie die Daten selbst.
Anton Sahlender, Leseranwalt
Der Zeitraum
Zunächst zur Redaktion: Die könnte geneigt sein, etwas Falsches in einer Nachricht nicht mehr zu korrigieren, wenn zwischen Veröffentlichung und Erkennen ein längerer Zeitraum liegt. Wenn es dann auch noch um etwas geht, was man in der Sache als nicht gerade schwerwiegend einschätzt, könnte darüber im Arbeitsalltag die journalistische Verpflichtung zur Richtigstellung verloren gehen. Ich bleibe in der Möglichkeitsform, denn das darf nicht sein. Seriöse Presse wird berichtigen, denn sie zeichnet sich durch präzise Berichterstattung aus.
Wenn ein falscher Fakt persönlichkeitsrechtlich von Belang ist, wird der Anspruch auf Richtigstellung ohnehin nie erlöschen. Ist das nicht der Fall, wird man falsche Darstellungen mindestens berichtigen, solange eine Thema aktuell und im Gespräch ist.
Im digitalen Angebot sind falsche Fakten im Nachhinein leicht zu verbessern. Und gerade das sollte dann auch möglichst schnell geschehen, denn das Netz vergisst nicht. So bleibt das Falsche nicht ungeschehen. Es ist vielleicht schon von vielen Nutzern wahrgenommen worden. So gebietet es journalistische Redlichkeit, auch digital auf das hinzuweisen, was man nachbessern musste.
Sehr präzise weist auf alle Verpflichtungen für Berichtigungen der Deutsche Presserat in Richtlinie 3 des Pressekodex hin. Ich habe diese Richtlinie in vollem Umfang am Ende dieses Beitrages angehängt.
Unterschied mit Tragweite
Ein Beispiel aus jüngerer Zeit hat mich Gefahren ausgelassener Berichtigungen zumindest erahnen lassen. In einem Lokalteil war in einer Stellungnahme zu lesen, sie sei von einer Kirchengemeinde abgegeben worden. Sie kam tatsächlich aber aus dem Kirchenvorstand. Der Unterschied ist nicht belanglos und hat vor Ort Tragweite. Die Herkunft ist auf jeden Fall richtigzustellen.Wiederholung für das Verständnis
Erfolgt in der Zeitung eine Berichtigung längere Zeit (mehr als eine Woche) nach der Veröffentlichung eines Fehlers, kann es notwendig werden, Teile der ursprünglichen Nachricht zu wiederholen. Sonst ist nicht mehr zu verstehen, was da korrigiert wird. Diese "Erschwernis" könnte ebenfalls zum "Verzicht" auf eine späte Berichtigung führen – ich wiederhole, "könnte", aber darf es nicht.
Empfehlung an Leser
Ihnen, liebe Leser und Nutzer journalistischer Angebote, gebe ich eine Empfehlung – ohne dabei Verantwortung abzuschieben. Sollten Sie von einem falschen Fakt betroffen sein oder einen solchen erkennen, melden Sie das bitte sofort der Redaktion. Es ist eine Binsenweisheit: Je schneller Falsches berichtigt wird, desto besser - digital und gedruckt.Beschimpfungen sind hinderlich
Sachlich vorgebrachte Fehler-Hinweise sind am besten zu verstehen. So sehr der Ärger bei Betroffenen nachzuvollziehen ist: Überflüssig und hinderlich sind Unterstellungen oder Beschimpfungen gegen Journalisten. Gehen Sie davon aus, dass die sich selbst genug über Fehler ärgern.Es geht nur um Tatsachen
Vor Hinweisen auf Fehler ist zu beachten: Berichtigt werden können nur Feststellungen von Tatsachen. Die erkennt man daran, dass sie einem Wahrheitsbeweis zugänglich sind. Das ist bei der Herkunft jener Pressemitteilung (Kirchenvorstand statt Kirchengemeinde) der Fall.Was nicht korrigiert werden kann
Nicht korrigiert werden müssen Meinungen, Werturteile oder Interpretationen von Ereignissen. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass in Meinungsbeiträgen falsche Tatsachen vorkommen können. Die wären dann ebenfalls richtigzustellen. Eine Richtigstellung gilt erst als solche, wenn darin auch der Fehler (mit Erscheinungstag und -stelle) genau benannt worden ist.ZUM THEMA EINIGE FRÜHERE LESERANWALT-KOLUMNEN:
Eine Meinung ist nicht mit Beweismitteln auf ihre Richtigkeit zu überprüfen
Falsche Fakten sollten auch in Nutzer-Kommentaren nicht verbreitet werden
Lesern ist in Briefen mehr erlaubt, als Journalisten in ihren Artikeln
Auch wenn Leser mal Klartext schreiben, müssen Tatsachen wahr und richtig sein
Über stilvolle Entschuldigungen der Redaktion
HIER RICHTLINIE 3 IM KODEX DES DEUTSCHEN PRESSERATES :
Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, insbesondere personenbezogener Art, die sich nachträglich als falsch erweisen, hat das Publikationsorgan, das sie gebracht hat, unverzüglich von sich aus in angemessener Weise richtig zu stellen.
3.1 – Anforderungen
(1) Für den Leser muss erkennbar sein, dass die vorangegangene Meldung ganz oder zum Teil unrichtig war. Deshalb nimmt eine Richtigstellung bei der Wiedergabe des korrekten Sachverhalts auf die vorangegangene Falschmeldung Bezug. Der wahre Sachverhalt wird geschildert, auch dann, wenn der Irrtum bereits in anderer Weise in der Öffentlichkeit eingestanden worden ist.
(2) Bei Online-Veröffentlichungen wird eine Richtigstellung mit dem ursprünglichen Beitrag verbunden. Erfolgt sie in dem Beitrag selbst, so wird dies kenntlich gemacht.
3.2 – Dokumentierung
Führt die journalistisch-redaktionelle Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch die Presse zur Veröffentlichung von Richtigstellungen, Widerrufen, Gegendarstellungen oder zu Rügen des Deutschen Presserats, so sind diese Veröffentlichungen von dem betreffenden Publikationsorgan zu den gespeicherten Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer zu dokumentieren wie die Daten selbst.
Anton Sahlender, Leseranwalt
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