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Würzburg/München
Zwei Grundsteuerbescheide? Worauf Sie jetzt achten sollen und wie sich die Verwirrung lösen lässt
Wer seine Grundsteuererklärung zum 31. Oktober 2022 abgegeben hat, bekommt jetzt schon Post. Aber warum zwei Bescheide? Was der Grund ist und was man wissen sollte.
Viele Unterfranken erhalten in diesen Tagen ihre Grundsteuerbescheide vom Finanzamt. Warum die darin enthaltenen unterschiedlichen Euro-Beträge noch nichts über die tatsächliche Grundsteuer aussagen. 
Foto: Patrick Pleul , dpa | Viele Unterfranken erhalten in diesen Tagen ihre Grundsteuerbescheide vom Finanzamt. Warum die darin enthaltenen unterschiedlichen Euro-Beträge noch nichts über die tatsächliche Grundsteuer aussagen. 
Folker Quack
 |  aktualisiert: 08.02.2024 12:04 Uhr

Wer seinen Grundsteuererklärung pünktlich zum 31. Oktober 2022 abgegeben hat, bekommt in diesen Tagen seinen Bescheid - oder hat ihn schon bekommen. Etwas verwirrend, denn es sind gleich zwei Bescheide: einer zu den Grundsteueräquivalenzbeträgen und einer über den Grundsteuermessbetrag.

Letzterer ist entscheidend für die künftige Festlegung der Grundsteuer durch die Kommune, erstmalig im Jahr 2025. Allerdings sollte man beide Bescheide verstehen und überprüfen. Und wer noch keine Grundsteuererklärung abgegeben hat, sollte dies nicht auf die lange Bank schieben. Denn am 31. Januar 2023 ist endgültig Abgabeschluss. 

Alles wichtige zur Grundsteuererklärung und den Bescheiden im Überblick.

Warum bekommt man jetzt zwei Bescheide zur Grundsteuer?

Dies liegt an dem bayerischen Flächenmodell mit der Unterscheidung nach Grund-, Wohn- und Nutzfläche. Zudem wird einer der beiden Bescheid mit Stand 1.1.2022 festgelegt, er gilt also für den Eigentümer und den Stand am 1.1.2022. Der andere bezieht sich auf den 1.1.2025 und unterscheidet Wohn - von Nutzfläche. Dieser Bescheid wird im Jahr 2025 die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer sein.  

Was ist der Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge?

Die Grundsteueräquivalenzbeträge (Artikel 1 Abs. 3 des Bay. Grundsteuergesetzes) werden im bayerischen Flächenmodell festgesetzt. Sie errechnen sich aus der Äquivalenzzahl multipliziert mit der Grundstücksfläche beziehungsweise der Wohn- und Nutzfläche, erklärt der Würzburger Steuerberater und Rechtsanwalt Detlef Mayer-Rödle. Die Äquivalenzzahl für den Grund und Boden beträgt 0,04 €/qm, für die Wohn-/Nutzfläche 0,50€/qm. Wohn-und Nutzfläche werden zwar getrennt erhoben, aber hier noch nicht unterschieden. Der Bescheid wird zum 1.1.2022 festgestellt. 

Zwei Grundsteuerbescheide? Worauf Sie jetzt achten sollen und wie sich die Verwirrung lösen lässt

Was ist der Bescheid über den Grundsteuermessbetrag?

Erst der Grundsteuermessbetrag für das Grundstück (Artikel 1 Abs. 2 des Bay. Grundsteuergesetzes) berücksichtigt die Ermäßigung für reine Wohnflächen. Der jeweilige Betrag ergibt sich dabei aus dem Äquivalenzbetrag multipliziert mit der Grundsteuermesszahl (siehe Grafik). Durch die Grundsteuermesszahl werden der Grund und Boden und die Nutzflächen mit 100 Prozent und die Wohnfläche bei einer mindestens 90-prozentigen Wohnnutzung mit 70 Prozent angesetzt. Die Summe ergibt dann den eigentlich entscheidenden Grundsteuermessbetrag. Der wird später mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert und ergibt die zu zahlende Grundsteuer.

So müsste bei einem Einfamilienhaus, das nur zu Wohnzwecken genutzt wird,  der Grundsteuermessbetrag niedriger als die Summe der beiden Äquivalenzbeträge (Grundstück und Wohn-Nutzfläche) ausfallen. Der Grundsteuermessbetrag wird zum 1.1.2025 veranlagt und dient als Grundlage für die ab dann von den Kommunen erhobene neue Grundsteuer. 

Was muss ich beachten, wenn ich die Bescheide bekommen habe?

Da die Äquivalenzahlen gesetzlich geregelt sind, sollte bei der Überprüfung  der Bescheide auf die korrekten Quadratmeter (insbesondere bei der Wohnfläche) geachtet werden, empfiehlt Detlef Mayer-Rödle.  Auch sollten alle Daten zum Grundstück richtig in den Bescheiden auftauchen. Schließlich sollte geprüft werden, ob das Finanzamt die korrekten Äquivalenzzahlen (0,50 bei Wohn- und Nutzfläche; 0,04 bei Grund und Boden, wenn Grund und Boden das Zehnfache der Wohnfläche nicht übersteigen) angesetzt hat.

Und es sollte auch kontrolliert werden, ob beim Grundsteuermessbetrag der Äquivalenzbetrag mit der zutreffenden Grundsteuermesszahl (70 Prozent bei Wohnnutzung und 100 Prozent bei Grund und Boden) multipliziert wurde. Wenn hier ein Fehler festgestellt werde, muss Widerspruch eingelegt werden, sagt der Anwalt.

Wann muss ich Widerspruch einlegen?

Der Widerspruch muss laut Steuerberater Mayer-Rödle innerhalb der Rechtsbehelfsfrist eingelegt werden: in diesem Fall ein Monat und drei Tage nach dem Datum des Bescheids vom Finanzamt. Der Jurist weist darauf hin, dass ein Einspruch gegen den Folgebescheid - also den eigentlichen Grundsteuerbescheid, den die Gemeinde dann im Jahr 2025 verschickt - später nicht zulässig sein wird, wenn es dabei um Feststellungen aus den beiden jetzt zugestellten Grundlagenbescheiden geht.   

Zwei Grundsteuerbescheide? Worauf Sie jetzt achten sollen und wie sich die Verwirrung lösen lässt

Beträge in Euro: Lassen sich daraus bereits Rückschlüsse auf die künftige Grundsteuer ziehen?

Genaue Angaben zur zukünftig fälligen Grundsteuer lassen sich derzeit noch nicht treffen. Die Kommunen werden voraussichtlich 2024 die ab 2025 geltenden neuen Hebesätze festlegen, so Detlef Mayer-Rödle. Man könne zwar den aktuell geltenden Hebesatz mit der Grundsteuermesszahl multiplizieren und erhalte so die Grundsteuer, die zu entrichten wäre, falls der Hebesatz nicht angepasst wird. In Anbetracht der möglichen Veränderung des Hebesatzes sei dies jedoch nur bedingt aussagekräftig.

Das Bayerische Finanzministerium teilt mit, dass es in jedem Fall zu Belastungsverschiebungen innerhalb einer Kommune kommen müsse, damit das Urteil des Bundesverfassungsgerichts korrekt umgesetzt wird. Manche würden weniger, andere mehr als bisher zahlen müssen. Insgesamt sollten die Grundsteuereinnahmen einer Kommune nach der Reform laut Finanzministerium nicht höher sein als davor. Diese Einnahme-Neutralität könne durch die Kommunen im Rahmen der Festsetzung der Hebesätze beeinflusst werden.

 
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  • Unterfrank
    Bei mir bleibt die Grundsteuer gleich, wenn sich der Hebesatz nicht verändert
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  • Mainheini
    In Würzburg beträgt der Hebesatz 475% und wird nächstes Jahr mit Sicherheit angehoben werden, siehe Haushaltsberatungen.
    @tabima: Niemand hat gesagt, dass es billiger wird. Es wurde nur festgehalten, dass die Beitragszahl (Äquivalenz) sich nicht erhöht. Gerechter wurde es insofern, dass in Bay. und BaWü. lediglich die Flächen zur Berechnung herangezogen werden, nicht Lage, Verkehrswert und dgl. Jedes Grundstück wird gleich bewertet egal wo es liegt. Dass es Gemeinden mit Hebesatz 250% und andere mit 750% gibt, steht auf einem anderen Blatt.
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  • mainpost@swamp.franken.de
    Was soll bitte gerecht(er) sein, wenn Verkehrswert & Co. nicht berücksichtigt werden?
    Was soll gerecht daran sein, wenn ein qm in 1A-Lage das gleiche kostet, wie ein qm irgendwo im Nirgendwo?
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  • Mainheini
    1m² = 1m² und überall gleich. Die Spekulationen mit Verkehrtswert, jährliche Anpassung durch steigende Immobilienpreise und damit ständige Steigerung der Grundsteuer entfallen komplett.
    Nebenbei: Als dieÄnderung 2018 diskutiert wurde, hat sich kein Kommentator zu Wort gemeldet. Jetzt iost dazu lange zu spät. Empfehle die Lektüre zur Grundsteuer:
    https://www.bestellen.bayern.de/application/applstarter?APPL=eshop&DIR=eshop&ACTIONxSETVAL(artdtl.htm,APGxNODENR:284207,AARTxNR:06003016,AARTxNODENR:349713,USERxBODYURL:artdtl.htm,KATALOG:StMF,AKATxNAME:StMF,ALLE:x)=X
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  • mainpost@swamp.franken.de
    Das BVerfG hat die alte Regelung gekippt, weil die veralteten Werte ungerecht waren. Jetzt soll es gerechter sein, wenn ein qm Luxusimmobilie in Müchen Zentrum die gleiche Steuer kostet, wie ein qm Bruchbude irgendwo am Stadtrand von München, wo sich Fuchs und Hase gute Nacht sagen?
    Die Logik verstehe ich nicht. Und ich bin gespannt, was das BVerfG dazu sagen wird.
    Unterschiedliche Gemeinden werden ja zumindest noch durch den Hebesatz etwas korrigiert.
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  • tabima
    Und somit verdoppelt sich bei mir und allen Bekannten, die ich bisher fragen konnte, die Grundsteuer.

    Gibt es wirklich Menschen bei denen es billiger wurde, so wie groß angepriesen - frei nach dem Motto....man habe bisher zu viel gezahlt und alles werde nun gerechter. Gerechter für wen? Die Gemeindekassen füllen sich und der Bürger ist mal wieder der Dumme.
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  • Winfriedvath@web.de
    Mit welchem Hebesatz habenSie gerechnet? Steht doch im Artikel, dass die Gemeinden den Hebesatz anpassen können. "Man könne zwar den aktuell geltenden Hebesatz mit der Grundsteuermesszahl multiplizieren und erhalte so die Grundsteuer, die zu entrichten wäre, falls der Hebesatz nicht angepasst wird. In Anbetracht der möglichen Veränderung des Hebesatzes sei dies jedoch nur bedingt aussagekräftig."
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  • Ruffel
    Ist es denn realistisch, dass der Hebesatz verringert wird?
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  • tabima
    Man rechnet eigentlich generell mit dem Hebesatz, der bei der entsprechenden Gemeinde angegeben ist. Ein anderer Hebesatz ist mir doch auch völlig egal....

    Aber ist es relevant für Sie mit was ich und Bekannte rechnen?
    Nein - Tatsache ist, dass wir nun fast alle doppelt so viel zahlen müssen wie zuvor und nur das zählt....
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  • mainpost@swamp.franken.de
    Es geht nicht um den Hebesatz von anderen Gemeinden. Die Gemeinden sollen(!) ab 2025 ihre Hebesätze so anpassen, daß sie insgesamt die gleiche Grundsteuer einnehmen. Ob sie das wirklich tun werden, werden wir sehen. Aber es ist eben noch nicht klar, daß die Hebesätze unverändert bleiben werden.

    Ich vermute mal, daß es schon Korrekturen geben wird, wenn vielleicht auch keinen vollen Ausgleich. Aber deutlich höhere Steuereinnahmen wegen unveränderter Hebesätze wird man den Wählern schwer erklären können.
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  • mainpost@swamp.franken.de
    Normalerweise muß es darauf hinauslafen, daß Besitzer von Luxusimmobilien weniger zahlen und Besitzer von großen, aber relativ wertlosen Grundstücken mehr.
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