Zwar ist die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung bis zum 31. Januar 2023 verlängert worden. Viele Immobilien- und Grundbesitzer haben ihre Erklärung aber schon gemacht und erhalten jetzt vom Finanzamt ihre Bescheide. Frank Rumpel, Leiter der Ecovis-Steuerberatungskanzlei in Würzburg, bedauert, dass diese Grundlagenbescheide nicht "offen gehalten" werden können, auch wenn sie erst 2025 erstmalig zu einer Festsetzung der Grundsteuer führen werden. Deshalb müsse genau geprüft werden, ob die Angaben und Berechnungen im jetzt erhaltenen Bescheid stimmen, sagt der Steuerberater.
Um Fehler oder auch spätere Erkenntnisse berücksichtigen zu können, rät Rumpel in vielen Fällen durch einen Einspruch die Bescheide offen zu halten. Denn komme es 2025 zu einem falschen Grundsteuerbescheid aufgrund von Fehlern im aktuellen Grundlagenbescheid, könne kein Einspruch mehr eingelegt werden.
Durch die sehr aufwändige Sammlung von Informationen für die Grundsteuererklärung in kurzer Zeit könnten sich später Fehler herausstellen oder auch neue Erkenntnisse ergeben, sagt Rumpel. Das bayerische Steuergesetz biete zwar die Möglichkeit der fehlerberichtigenden Fortschreibung. Dazu müsse aber Einspruch eingelegt werden, sagt der Niederlassungsleiter.
Land- und Forstwirtschaft: Einspruch generell empfohlen
Besonders im Bereich der Land- und Forstwirtschaft empfiehlt Rumpel in bestimmten Fällen generell Einspruch einzulegen. Und zwar immer dann, wenn Freiflächen zur Photovoltaik-Stromgewinnung oder zum Gewinnen von Bodenschätzen verpachtet würden. Außerdem, wenn ehemalige Wirtschaftsgebäude eines aufgegebenen landwirtschaftlichen Betriebs nicht umgenutzt worden sind oder ehemals landwirtschaftlich genutzte Wirtschaftsgebäude jetzt leer stehen.
Auch darüber hinaus rät der Würzburger Steuerberater, eine Offenhaltung der Grundsteuerwertbescheide zu erwägen. Denn materielle Fehler, auch wenn sie versehentlich unterlaufen seien, könnten später nicht mehr berichtigt werden.
Einspruch beim Finanzamt: Prüfung "in vollem Umfang"
Das Bayerische Landesamt für Steuern weist dazu auf Nachfrage darauf hin, dass das zuständige Finanzamt bei jedem Einspruch anhand der vorgebrachten Begründung die Rechtmäßigkeit des Bescheids "in vollem Umfang überprüft". Sollte das Finanzamt keine Rechtswidrigkeit feststellen, werde das Einspruchsverfahren durch Einspruchsentscheidung beendet: "Ein Einspruch führt damit grundsätzlich nicht dazu, dass der Bescheid für mehrere Jahre offengehalten wird, sofern das Finanzamt nicht von sich aus das Ruhen des Verfahrens anordnet."
Verfassungsrechtliche Zweifel an Grundsteuerreform
Inzwischen würden sich die Stimmen mehren, die verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Neuregelung äußern, sagt Frank Rumpel. Die Reform der Grundsteuer war aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts erfolgt. Es sei deshalb nicht absehbar, ob die Kritik Aussicht auf Erfolg habe. In Bayern seien zudem zwei Popularklagen beim Bayerischen Verfassungsgericht anhängig, sagt Rumpel. Dies führt nach Information der Bayerischen Finanzverwaltung jedoch nicht dazu, dass die jetzt laufenden Verfahren ausgesetzt würden. Auch deshalb empfiehlt der Steuerberater, die Bescheide möglichst offen zu halten - also Einspruch einzulegen.
Es sei zu unterscheiden, ob eine finanzgerichtliche Klage bis vor des Bundeverfassungsgericht gehe und dieses die neuen Bewertungsregeln für nichtig erklären würde, erläutert Rumpel. Dann käme es quasi zu einer "Reform der Reform", von der alle betroffen wären, ob sie nun Widerspruch eingelegt hätten oder nicht.
Es könne aber auch sein, dass das Bundesverfassungsgericht die bestehende Norm fortgelten lässt und dem Gesetzgeber eine Frist einräumt, durch kleinere Verbesserungen oder Neuregelungen für Verfassungsmäßigkeit zu sorgen. In diesem Fall würden von möglichen Änderungen nur die verfahrensrechtlich offenen Fälle profitieren, sagt der Steuerexperte Frank Rumpel. Da die aktuellen Feststellungsbescheide aber weder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen, noch einen Vorläufigkeitsvermerk enthalten, seien sie nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist endgültig - wenn nicht schnell ein Widerspruch eingelegt wird.
Landesamt über Erfolgsaussichten der Einsprüche
Das Bayerische Landesamt für Steuern teilt auf Nachfrage dazu mit: Die eingereichten Popularklagen seien kein Anlass, an der Verfassungsmäßigkeit des Grundsteuergesetzes zu zweifeln. Das bayerische Modell sei von nahezu allen einschlägig tätigen Verbänden mit großer Zustimmung aufgenommen worden, auch die Sachverständigenanhörung bei der Gesetzesberatung sei positiv ausgefallen. "Aus unserer Sicht versprechen daher Einsprüche gegen einen Feststellungsbescheid basierend auf dem Bayerischen Grundsteuergesetz bzw. gegen einen Bescheid über den Grundsteuermessbetrag, die ausschließlich auf die anhängigen Popularklagen gestützt werden, keinen Erfolg", schreibt das Landesamt. Dennoch stehe es den Betroffenen frei, den aufgezeigten Rechtsweg zu beschreiten.
Wie und bis wann der Einspruch erfolgen muss
Laut Steuerberater Frank Rumpel besteht bei einem Einspruch gar keine Verpflichtung zur Begründung. Ein Hinweis auf verfassungsrechtliche Zweifel an den Bewertungsgrundlagen könne beim Einspruch jedoch geäußert werden.
Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Sie lässt sich leicht berechnen: Bekanntgabe ist das Datum des Bescheids plus drei Tage, die der Postversand maximal dauert. Vier Wochen später endet dann die Einspruchsfrist. Sie verlängert sich, wenn das Ende der Drei-Tages-Frist oder das Ende der Einspruchsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fallen. Dann verlängert sich die Frist bis zum folgenden Werktag.