Bis zum 31. Oktober 2022 müssen bundesweit alle, die Grundstücke oder Immobilien besitzen, eine Grundsteuererklärung abgeben, weil die Grundsteuer reformiert und neu berechnet wird. Möglicherweise wird diese Frist noch einmal verlängert. In Bayern ist künftig vor allem die Grundstücks- und Wohnraumfläche für die Höhe der Steuer entscheidend. Was aber, wenn dazu keine korrekten Angaben gemacht werden oder jemand überhaupt keine Erklärung abgibt?
Was Steuerpflichtige wissen sollten im Überblick.
Die Frist für Grundsteuererklärung: Was für die Abgabe gilt
Das Bayerische Landesamt für Steuern teilt auf Nachfrage mit, dass die Grundsteuer – wie alle anderen Steuerarten – auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe und die Erklärungsabgabe grundsätzlich verpflichtend sei. Die Abgabefrist sei bundeseinheitlich abgestimmt. In begründeten Fällen könne das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Fristverlängerung im Einzelfall gewähren.
Keine oder falsche Angaben: Wann Zwangsgelder möglich sind
Bei Nichtabgabe der Erklärung oder falschen Angaben können laut Bayerischem Landesamt für Steuern eine Reihe von Maßnahmen (Bußgelder, Verspätungszuschläge, etc.) verhängt werden. Dabei werde aber die "Angemessenheit" und "Verhältnismäßigkeit" genauso berücksichtigt wie die Tatsache, dass es sich bei der Grundsteuer um neues Recht handele.
Der Würzburger Steuerberater und Rechtsanwalt Detlef Mayer-Rödle sagt, die Abgabe der Steuererklärung könne mit einem Zwangsgeld durchgesetzt werden. Dies dürfe 25.000 Euro nicht übersteigen, eine mehrfache Festsetzung sei aber möglich. Erfahrungsgemäß würden Zwangsgelder aber erst nach mehrfacher ergebnisloser Aufforderung festgesetzt - "beginnend mit moderaten Beträgen, die bei fortgesetzter Verweigerung aber durchaus empfindliche Höhen erreichen können".
Frist verpasst: Wann Zuschläge drohen
Bei verspäteter und nicht ausreichend entschuldigter Abgabe können Verspätungszuschläge von 25 Euro pro angefangenem Monat drohen, sagt Steuerberater Detlef Mayer-Rödle. Außerdem könne das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen auch schätzen. Dies befreie aber nicht von der Erklärungspflicht. Zudem sei bei einer Schätzung nicht ausgeschlossen, dass diese - zum Nachteil des Steuerpflichtigen - zu hoch ausfalle. Sei sie zu niedrig, bewege man sich im Bereich der Steuerhinterziehung, sagt der Anwalt.
Wann Steuerhinterziehung vorliegt und was fahrlässig ist
Der Straftatbestand einer Steuerhinterziehung liege vor, wenn bewusst beispielweise zu wenig Wohnraum angegeben wird, um die Grundsteuer zu senken. Schon der Versuch sei strafbar, sagt der Würzburger Rechtsanwalt. Die leichtfertige, also grob fahrlässige Steuerverkürzung stelle eine Ordnungswidrigkeit dar. Grobe Fahrlässigkeit sei zum Beispiel, die Wohnfläche ohne jeden konkreten Anhaltspunkt zu schätzen "nach dem Motto, wird schon stimmen", sagt Mayer-Rödle. Die Grenzen zum Vorsatz seien hier aber nicht klar gezogen.
Erwin Rumpel von der Würzburger Ecovis Steuerberatungsgesellschaft weist darauf hin, dass die Angabe von zu wenig Wohnraum sich auch negativ auf die Steuerlast auswirken könne. Denn die Flächen für Wohnraum werden anders als Nutz- oder Gewebeflächen mit einem 30-prozentigen Abschlag begünstigt. Dem Finanzamt lägen dazu entsprechende Daten vor, sagt der Steuerberater. Diese könnten zur Überprüfung herangezogen werden.
Keine oder falsche Angaben: Welche Strafen drohen
Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Einkommensteuererklärung, sagt Berater Erwin Rumpel. Da es bei der Grundsteuer gewöhnlich um überschaubare Beträge gehe, blieben potentielle Strafen vermutlich im unter Bereich des Strafrahmens der Steuerhinterziehung von bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug oder Geldstrafe, so Anwalt Mayer-Rödle. Er vermutet, dass entsprechende Verfahren in den allermeisten Fällen gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt würden. Dazu gebe es auch hier die Möglichkeit eine strafbefreienden Selbstanzeige.
Wie die Angaben für die Grundsteuer überprüft werden
Nach Angaben des Landesamtes für Steuern wird je nach Einzelfall über "sachgerechte" Ermittlungs- und Überprüfungsmaßnahmen entschieden. Dies könnte ein Abgleich mit Steuerakten oder Katasterdaten sein, so das Landesamt. Der Würzburger Rechtsanwalt Detlef Mayer-Rödle geht davon aus, dass aufgrund der der Masse an Erklärungen die Quote von anlassunabhängigen "Vor-Ort-Prüfungen" gegen Null gehen wird.
Allerdings sei nicht ausgeschlossen, dass bei Widersprüchen zur bisherigen Grundsteuerberechnung nach dem Einheitswert und zu den in der Akte eventuell enthaltenen Bauunterlagen Überprüfungen stattfinden. Gleiches gelte, wenn zum Beispiel in der Steuererklärung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Flächen aufgeführt wurden, die nun im Widerspruch zu den neuen Angaben bei der Grundsteuererklärung stünden.