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Würzburg/Schweinfurt
Welche Regeln gelten für Eis, Schoppen oder Bratwurst "to go"?
Der Frühling lockt viele ins Freie. Die Gastronomie bietet Essen und Trinken zum Mitnehmen an. Vielerorts tummeln sich die Menschen. Was ist erlaubt? Und wer kontrolliert?
Eisdielen und andere gastronomische Betriebe ziehen bei warmen Temperaturen viele Menschen an - zum Bespiel hier in Veitshöchheim (Lkr. Würzburg).
Foto: Dieter Gürz | Eisdielen und andere gastronomische Betriebe ziehen bei warmen Temperaturen viele Menschen an - zum Bespiel hier in Veitshöchheim (Lkr. Würzburg).
Benjamin Stahl
 |  aktualisiert: 08.02.2024 10:58 Uhr

Steigen die Temperaturen, steigt auch die Zahl der Menschen, die ihre Freizeit unter freiem Himmel verbringen wollen. Lange Schlangen vor Eisdielen und Menschenansammlungen vor Gastro-Betrieben, die ihre Waren "to go" – also zum Mitnehmen – anbieten, waren zuletzt auch überall in Unterfranken die Folge. Eigentlich kein Problem, in Corona-Zeiten aber Auslöser hitziger Diskussionen: Was gilt für Wirte, die Schoppen, Eis oder Bratwurst "to go" anbieten? Was müssen Kunden beachten? Mit wem darf man sich überhaupt im Freien aufhalten? Und wer kontrolliert, ob die Regeln auch eingehalten werden? Die wichtigsten Fragen und Antworten:

Was gilt generell für die Gastronomie?

Laut der aktuell gültigen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind derzeit nur "die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken" erlaubt. Wo die Sieben-Tage-Inzidenz über 100 liegt, ist zwischen 22 und 5 Uhr auch das "To go"-Geschäft verboten. Ein Verzehr vor Ort ist zu jeder Tages- und Nachtzeit untersagt, das gilt auch für Imbissstände.

Wie weit müssen sich Kunden, nachdem sie Getränke oder Speisen "to go" abgeholt haben, für den Verzehr von dem gastronomischen Betrieb entfernen?

Die Verordnung bleibt hier vage: "Erworbene Speisen und Getränke zum Mitnehmen dürfen nicht am Ort des Erwerbs oder in seiner näheren Umgebung verzehrt werden", heißt es. Eine einheitliche Definition des Begriffs der "näheren Umgebung" gibt es indes nicht, so das bayerische Gesundheitsministerium auf Nachfrage: Als "in der näheren Umgebung" sei der Verzehr in jedem Fall dann aufzufassen, "wenn eine direkte Zuordnung zu dem jeweiligen Gastronomie-Betrieb offensichtlich ist". Also zum Beispiel, wenn Speisen oder Getränke auf einer Terrasse oder an Stehtischen eines Gastro-Betriebes konsumiert werden.

Es kommt aber auch auf den Ort des Lokals an: "In einer Innenstadt, in der mehrere gastronomische Betriebe nebeneinander angesiedelt sind", so das Ministerium, werde die Definition der "näheren Umgebung" geringer ausfallen, als bei einem Gastronomie-Betrieb, "der sich separiert in unbebautem Gebiet befindet". An die Wirte will man dabei "nicht zu überspannte Anforderungen" stellen: "Vor allem in Gebieten mit gehäuftem Gastronomie-Betrieb" könne nicht erwartet werden, "dass der Gastronom jeden vorbeigehenden Passanten überwacht, der unter Umständen kein Kunde seines Betriebes war".

Darf auf Gläser, Besteck oder Geschirr Pfand erhoben werden?

Nein. Speisen und Getränke müssen so ausgegeben werden, dass sie nicht direkt verzehrt werden müssen. "Ein Verzehr am Ort des Erwerbs oder in seiner näheren Umgebung mit anschließender Rückgabe des Pfandgeschirrs ist untersagt", so das Gesundheitsministerium. Ob Papier-, Glas-, Plastik-, Einweg- oder Mehrweg-Behältnisse genutzt werden, sei egal. Auch sei es zulässig, dass Kunden eigene Behältnisse zur Abholung der Waren mitbringen.

Wer wird bei Verstößen belangt? Der Kunde, der Wirt oder beide?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Laut Ministerium hängt das von der rechtlichen Einordnung ab. So könnten je nach Verstoß "sowohl der Kunde, als auch der Gastronom unabhängig voneinander belangt werden".

Unter welchen Voraussetzungen sind Treffen im Freien derzeit erlaubt? Ist es zum Beispiel erlaubt, ein Picknick zu machen?

Welche Treffen erlaubt sind, hängt von der Sieben-Tage-Inzidenz eines Landkreises oder einer Stadt ab. Die liegt in den meisten Kreisen Unterfrankens derzeit bei über 100. Dann gilt: Angehörige eines Hausstands dürfen sich mit einer weiteren Person treffen – egal ob in einer Wohnung oder im Freien, allerdings ist die Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr zu beachten. Eisessen, Spazierengehen, Sporttreiben – das alles ist unter Einhaltung der Kontaktbeschränkung erlaubt. Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können jedoch "öffentliche Orte unter freiem Himmel" festlegen, "an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten", und dort eine Maskenpflicht und Alkoholverbote aussprechen.

Wer ist für die Kontrollen rund um das "To go"-Geschäft und den Aufenthalt im Freien zuständig?

Laut Gesundheitsministerium sind für die Feststellung und Ahndung von Verstößen gegen die Infektionsschutzmaßnahmen die jeweiligen Kreisverwaltungsbehörden zuständig. Also beispielsweise kommunale Ordnungsdienste. "Unterstützt werden die Kreisverwaltungsbehörden durch die Bayerische Polizei", so das Ministerium weiter.

"Psychologisch und argumentativ kommen wir hier an eine Grenze."
Thorsten Grimm, Bezirksvorsitzender der Deutschen Polizeigewerkschaft
Zuletzt wurde Kritik an der Polizei laut: Die Beamten würden die Einhaltung der Regeln nur ungenügend kontrollieren. Was sagt die Polizei dazu?

Bis Ende April hat die Polizei in der Region laut eigenen Angaben mehr als 60 000 Kontrollen durchgeführt und 4293 Anzeigen erstellt. "Kontrollen zur Einhaltung der Infektionsschutzmaßnahmen haben bei der unterfränkischen Polizei weiterhin hohe Priorität", betont das Polizeipräsidium auf Nachfrage. So führe man "verstärkt und eigeninitiativ Kontrollen durch, immer wieder auch im Rahmen von Schwerpunkt-Einsätzen" – vor allem dort, "wo es erfahrungsgemäß gerade im Frühjahr und im Sommer zu unvermeidbaren Menschenansammlungen kommt". Zudem werde die Polizei auch tätig, wenn Bürger auf Verstöße hinweisen. Außerdem betont das Präsidium: "Die unterfränkische Polizei ist stets in der Lage, Änderungen der Rechtsverordnung sofort nach Inkrafttreten zu berücksichtigen und umzusetzen."

Thorsten Grimm, Bezirksvorsitzender der Deutschen Polizeigewerkschaft, räumt jedoch ein, es sei für die Beamten schwierig, die "relativ intransparenten und sich ständig ändernden Regeln" den Bürgern zu erklären und durchzusetzen. "Psychologisch und argumentativ kommen wir hier an eine Grenze", so Grimm. Er sieht hier auch ein "Kommunikationsproblem der Politik". Wenn man die Regelungen aber in dieser Form durchsetzen wolle, müssten "konsequenterweise Dinge, die zwangsläufig zu Verstößen führen, auch verboten werden". Das gelte sowohl für Demonstrationen als auch für "To go"-Geschäfte in bestimmten Bereichen.

 
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Kommentare
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    In Bad Kissingen gilt generell: Wenn Personen in der Stadt ohne Maske erwischt werden, dann bekommen sie polizeilich Strafen verordnet. Gehen sie in den Rosengarten an die Lokale wo sie Alkohol trinken können, denn da ist man zu 100% straffrei.
    Kontrollen sind hier bisher nie durchgeführt worden,weder von Polizei noch vom Ordnungsamt. Hier stehen hunderte Menschen obwohl Maskenpflicht herrscht ohne Maske im direkten Umfeld der Lokale. Hier ist von Seiten der Polizei und Stadt ein völlig Versagen zu beobachten Man ist nicht in der Lage dieses in den Griff zu bekommen. In anderen Städten fordert man zusätzlichen Polizeikräfte bei einem solchen warmen Tag an und verpasst allen Strafen. Dies habe ich hier noch nie gesehen und was im Rosengarten zu sehen ist, ist kein Kavaliersdelikt. Wenn man in der Fußgängerzone hart durchgreift, darf man das hier erst recht verlangen. Man sollte Anzeige bei der Regierung erstatten. Leider wird man auch da, dank Beamtentum auch nichts erreichen.
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  • m.schmitt.stadtlauringen@gmail.com
    Zitat: "Zuletzt wurde Kritik an der Polizei laut: Die Beamten würden die Einhaltung der Regeln nur ungenügend kontrollieren."

    Ich denke diese Kritik bezieht sich vor allem darauf welche Vertöße kontrolliert und vor allem sanktioniert werden!

    Mit großen Aufgebot ist die Polizei z.B. auf Demos vertreten - Demonstrationen von Querdenkern und Konsorten. Hier werde die doch zahlreichen Verstöße nicht oder nur rudimentär verfolgt - aus Angst vor einem entgleiten der Situation. Das Gleiche gilt bei den ganzen illegalen Treffen und Feiern (z.B. Mainkai Würzburg). Das sagt die Polizeit dann auch mal in einem Artikel "die jungen Leute sind weggerannt".

    Tja da ist es eben leichter drei Schulkameraden zu sanktionieren die sich zufällig an der Bushaltestelle begegnen oder drei Rentner die sich zufällig auf der Straße sehen oder Fahrgemeinschaften bestehend aus drei Personen die eh 8 Stunden auf der Arbeit zusammenarbeiten.
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  • jebusara@web.de
    @einFranke

    Vor allem müssen sie bei den genannten Zufallstreffen nicht mit Gegenwehr rechnen.... bei der sogenannten Partyszene sieht das schon anders aus....
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  • cwueck@t-online.de
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