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Würzburg
Mit diesen 10 Tricks können Rentner jetzt Steuern sparen - viele kennen wichtigen Freibetrag nicht
In Deutschland werden immer höhere Steuern auf Renten fällig. Zwei Expertinnen vom Steuerhilfeverein zeigen, was Sie bei der Steuererklärung beachten sollten.
Jedes Jahr rutschen immer mehr Senioren mit ihrer Rente in die Steuerpflicht. Was sollten sie bei der Steuererklärung beachten?
Foto: Christin Klose, dpa | Jedes Jahr rutschen immer mehr Senioren mit ihrer Rente in die Steuerpflicht. Was sollten sie bei der Steuererklärung beachten?
Claudia Kneifel
 |  aktualisiert: 08.02.2024 10:56 Uhr

Jedes Jahr rutschen immer mehr Senioren mit ihrer Rente in die Steuerpflicht. Denn Renten zählen zu den steuerpflichtigen Einkünften – so wie Einkünfte, die man beispielsweise aus Arbeit oder Vermietung hat. Ob und wie viel Rente versteuert werden muss, hängt von der Höhe des Gesamteinkommens und vom Jahr des Renteneintritts ab. Seit dem Jahr 2005 ist ein festgelegter Anteil der Rente zu versteuern, der Rest bleibt (noch) steuerfrei. Erst ab einem Rentenbeginn im Jahr 2040 müssen Neurentner 100 Prozent ihrer Rente versteuern.

Wer im Jahr 2022 in Rente geht, dem steht ein Rentenfreibetrag von 18 Prozent zu. Das bedeutet: 18 Prozent der Rente bleiben steuerfrei, 82 Prozent müssen versteuert werden. Doch ab welcher Rentenhöhe müssen Seniorinnen und Senioren Steuern zahlen? Was sollten sie beim Ausfüllen der Steuererklärung beachten? Fllanza Vitija und Raffaela Kößl, Beratungsstellenleiterinnen beim Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe in Würzburg und in Kitzingen, geben Auskunft.

1. Nutzen Sie den steuerfreien Grundbeitrag auch als Rentner

Alle, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, können den steuerfreien Grundfreibetrag nutzen - auch Rentnerinnen und Rentner. "Dieser soll sicherstellen, dass ein Betrag in Höhe des Existenzminimums nicht versteuert wird", sagt Fllanza Vitija. Der Grundfreibetrag, der sich jedes Jahr ändert, liegt für das Jahr 2021 bei 9744 Euro für Ledige und 19 488 Euro für Verheiratete. "Übersteigt das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag, fällt grundsätzlich eine Einkommensteuer an", sagt die Beraterin der Vereinigten Lohnsteuerhilfe.

Fllanza Vitija (links) und Raffaela Kößl vom Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe in Würzburg geben Rentnerinnen und Rentnern Tipps für die Steuererklärung.
Foto: Fabian Gebert | Fllanza Vitija (links) und Raffaela Kößl vom Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe in Würzburg geben Rentnerinnen und Rentnern Tipps für die Steuererklärung.

2. Auch Rentner können Werbungskosten von der Steuer absetzen

Auch Rentnerinnen und Rentner können eine Werbekostenpauschale in Höhe von 102 Euro nutzen, die zieht das Finanzamt automatisch vom steuerpflichtigen Teil der Rente ab. "Sind die Ausgaben aber höher, lohnt es sich, Belege zu sammeln und diese in der Anlage R der Steuererklärung einzeln nachzuweisen", sagt Vitija. Absetzbar sind zum Beispiel Steuerberatungskosten, Gewerkschaftsbeiträge, Rechtsberatungs- und Prozesskosten zur Klärung von Rentenansprüchen sowie jeweils 16 Euro für Kontoführungsgebühren.

3. Setzen Sie Kosten rund um das Thema Gesundheit an

Als außergewöhnliche Belastungen können Senioren im Ruhestand alle Kosten rund um ihre Gesundheit absetzen, sagen die Expertinnen. Dazu gehören auch Medikamente, die die Krankenkasse nicht zahlt. Voraussetzung: Auch für nicht verschreibungspflichtige Medikamente muss ein Rezept vom Arzt vorliegen. Gleichermaßen erkennt der Fiskus verordnete Heilmittel wie Massagen, Physiotherapie oder Krankengymnastik als außergewöhnliche Belastung an.

"Hierbei können Sie sogar die Fahrten zum Arzt oder Therapeuten sowie Parkgebühren geltend machen", erklärt Raffaela Kößl. Auch Kosten für Heilpraktiker oder die Eigenbeteiligung bei Krankenhaus- oder Kuraufenthalten sind steuerlich absetzbar. "Viele Apotheken bieten mittlerweile auch eine Jahresübersicht an, bei der man alle gezahlten Beträge auf einem Auszug einreichen kann."

4. Als Rentner profitieren Sie vom Altersentlastungbetrag

Was viele nicht wissen: Es gibt einen sogenannten Altersentlastungsbetrag. "Das ist ein Freibetrag, der Ihnen zusteht, wenn Sie das 64. Lebensjahr vollendet haben und Einnahmen, wie zum Beispiel von Kapitalerträgen oder aus Vermietung und Verpachtung beziehen", sagt Kößl. Die Höhe des Altersentlastungsbetrags sei abhängig vom Geburtsjahr und der Höhe der Einkünfte. So belaufe sich der Entlastungsbetrag im Jahr 2020 auf 16 Prozent der begünstigten Einkünfte, höchstens aber 760 Euro. Von einer Immobilienverrentung im Alter rät die Verbraucherzentrale Bayern ab.

5. Sammeln Sie Belege für Versicherungs- und Vorsorgeaufwendungen für die Steuererklärung

Auch die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung können steuerlich geltend gemacht werden. "Die Höhe der Posten entnehmen Sie Ihrem aktuellen Rentenbescheid", sagt die Steuerfachfrau. Dazu werden Beiträge für eine private Krankenversicherung, Sterbegeldversicherung oder Unfallversicherung ebenso angerechnet wie Haftpflichtversicherungen für das Auto oder für ein Haustier. "Das Finanzamt berücksichtigt diese als Sonderausgaben."

6. Lassen Sie Kirchensteuer und Spenden bei der Steuererklärung anrechnen

Wer Mitglied einer Kirchengemeinde ist und Kirchensteuer zahlt, kann diese ebenfalls als Sonderausgaben berücksichtigen lassen, erklärt Fllanza Vitija. Auch Spenden für kirchliche, wohltätige und gemeinnützige Zwecke können als Sonderausgaben angesetzt werden. Beträge bis zu 300 Euro erkenne das Finanzamt ohne Spendenbescheinigung an. Für solche Kleinbetragsspenden reiche als Nachweis der Einzahlungsbeleg oder der Kontoauszug.

7. Lassen Sie sich bei Erkrankungen im Alter einen Behindertenausweis ausstellen

Bei verschiedenen Erkrankungen im Alter wie Versteifung von Knie- oder Hüftgelenken hat man die Möglichkeit, sich einen Schwerbehindertenausweis ausstellen zu lassen. Dazu sollten Betroffene zunächst mit ihrem Hausarzt sprechen. Dieser könne auch bei den nötigen Nachweisen und Attesten helfen und eine Stellungnahme zum Gesundheitszustand schreiben. "Daszuständige Versorgungsamt prüft Ihren Antrag und entscheidet, ob Sie einen Ausweis erhalten können", so die Beraterin. Für Menschen mit Behinderung gibt es einen Freibetrag bei der Steuer: den Behinderten-Pauschbetrag, der vom Grad der Behinderung abhängt. "Ab einem Grad von 20 erhalten Sie seit Januar 2021 einen Pauschbetrag. Dieser ist der Höhe nach in Abhängigkeit vom Grad der Behinderung gestaffelt".

8. Sammeln Sie Belege für Haushaltshilfen und Handwerkerkosten für eine Steuerermäßigung

"Steuerermäßigung gibt es auch für Hausarbeiten wie Waschen, Putzen, Kochen oder Gärtnern, aber auch für Pflege- und Betreuungsleistungen", sagt Kößl. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder haushaltsnahe Dienstleistungen sind mit 20 Prozent der Lohnkosten, höchstens aber 4000 Euro, begünstigt. "Anders verhält es sich, wenn die Haushaltshilfe, der Hausmeister oder der Gärtner als Minijobber bei Ihnen angestellt ist, dann sinkt der absetzbare Höchstbetrag auf 510 Euro." Auch Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Instandsetzungs- oder Erhaltungsmaßnahmen sind laut Kößl mit 20 Prozent im Jahr absetzbar – höchstens jedoch 1200 Euro der Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten. Achtung: "Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an", sagt Kößl.

9. Setzen Sie auch Kapitalerträge von der Steuer ab

Jedem Bürger steht ein Sparerpauschbetrag von 801 Euro im Jahr zu, einem zusammenveranlagten Ehepaar 1602 Euro. Bis dahin sind die Kapitalerträge steuerfrei. "Geben Sie in Ihrer Steuererklärung immer alle Kapitalerträge an", raten die Würzburger Steuerfachfrauen. Nur so könne das Finanzamt überprüfen, ob man von der Kapitalertragsteuer, die die Bank abführt, etwas zurückerhält.

10. Lassen Sie als Rentner Beträge für die Pflege anrechnen

Auch Heim- und Pflegekosten sind absetzbar. Zu den Pflegekosten, die sich als außergewöhnliche Belastungskosten ansetzen lassen, zählen zum Beispiel Ausgaben für die Unterbringung in einem Pflegeheim, die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes oder einer anerkannten ambulanten Pflegekraft, Pflegevorrichtungen wie Prothesen oder spezielle Betten, aber auch der Einbau eines Treppenlifts oder andere Umbaumaßnahmen.

Lohnsteuerhilfeverein

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe ist seit 1972 bundesweit tätig. In rund 3000 Beratungsstellen betreut der Verein mehr als eine Million Mitglieder auf dem Gebiet der Einkommensteuer (im Rahmen von § 4 Nr. 11 StBerG). Zum 50-jährigen Bestehen gibt es eine besondere Aktion: Wer in diesem Jahr Mitglied wird, spart die Aufnahmegebühr.
In der Region sind 17 Beraterinnen und Berater des Lohnsteuerhilfevereins tätig, unter anderem Fllanza Vitija in Würzburg, Tel. (0931) 4600 6357, Raffaela Kößl in Kitzingen, Tel. (09321) 2682 050, Dieter Kömm in Marktheidenfeld, Tel. (09391) 9065 398, Katharina Seufert in Gemünden, Tel. (09351) 601 892 oder Lydia Lang in Schweinfurt, Tel. (09721) 3702 028.
Alle Infos und Kontakte findet man auf www.vlh.de.
Quelle: clk
 
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  • A. K.
    Zitat: Dazu werden Beiträge für eine private Krankenversicherung, Sterbegeldversicherung oder Unfallversicherung ebenso angerechnet wie Haftpflichtversicherungen für das Auto oder für ein Haustier. "Das Finanzamt berücksichtigt diese als Sonderausgaben."
    Das stimmt so nicht:
    Betragen die Beiträge zur KV (Basis) und PV 1900,. oder darüber bei led und 3800.- bei verh.ist der abzugsfähige Betrag erreicht. Restliche Versicherungen fallen unter den Tisch.
    siehe auch Bürgerentlastungsgesetz.
    Das sollte man wissen, bevor man solche Tipps gibt
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  • C. K.
    Vielen Dank für den Hinweis. Ich werde das noch mal überprüfen.
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  • W. B.
    Gesetzlich Krankenversicherte können einen Teil der Zuzahlungen für Rezepte, Therapien, Krankenhausaufenthalte von ihrer Krankenkasse erstattet bekommen. Die Belastungsgrenze beträgt 2 % vom gesamten jährlichen Bruttoeinkommen, bzw. 1 % wenn eine chronische Erkrankung vorliegt. Bei kleiner Rente überschreiten die Zuzahlungen schnell die Belastungsgrenze. Sie müssen aber selbst aktiv werden.
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  • H. B.
    Das ist ja alles schön und gut. Wer aber so wenig Rente erhält, daß er nicht steuerpflichtig ist, der kann auch nichts von der Steuer absetzen, muß also zum Beispiel alle Zuzahlungen selbst bezahlen, obwohl die Rente so niedrig ist. Eigentlich müßte es umgekehrt sein. Wer wenig Rente hat, der muß nichts zuzahlen und wer viel Rente hat, kann sich auch die Zuzahlungen leisten.
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