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Würzburg
CBD-Cannabis-Prozess in Würzburg: Griff der Cannameleon-Betreiber bei der Razzia zum Handy oder zur Waffe?
Der Vorwurf der Vorsätzlichkeit bröckelt im Würzburger Cannameleon-Berufungsprozess. Stattdessen fördert die Gerichtsverhandlung verstörende Randaspekte zutage.
Haben die Cannameleon-Betreiber vorsätzlich minimal berauschende CBD-Produkte verkauft? Trotz irritierender Prozessdetails, die ans Licht kommen, sieht das Landgericht Würzburg den Vorwurf kritisch.
Foto: Thomas Obermeier | Haben die Cannameleon-Betreiber vorsätzlich minimal berauschende CBD-Produkte verkauft? Trotz irritierender Prozessdetails, die ans Licht kommen, sieht das Landgericht Würzburg den Vorwurf kritisch.
Aaron Niemeyer
 |  aktualisiert: 08.02.2024 10:58 Uhr

Am zweiten Tag der Cannameleon-Berufungsverhandlung rund um den Verkauf kaum berauschender Cannabis-Produkte zeichnet sich ab, dass das Landgericht Würzburg einen Vorsatz weiter anzweifelt. Die Staatsanwaltschaft hatte Berufung eingelegt, weil das Amtsgericht in einem ersten Urteil Vorsatz ausgeschlossen und dabei die "Täterpersönlichkeit" des Cannameleon-Chefs nicht ausreichend berücksichtigt habe. In der Verhandlung am Mittwoch wurde dies nachgeholt.

Als "außergewöhnlich" bezeichnete ein als Zeuge geladener Beamter der Bereitschaftspolizei eine richterlich angeordnete Durchsuchung beim beschuldigten Cannameleon-Chef im Jahr 2019. Dieser habe sich lange geweigert, die Beamten einzulassen und erst auf Androhung von Gewalt reagiert. Sofort nach Öffnen der Türe sei der Beschuldigte dann in die Wohnung gestürmt und habe versucht, sich einen Gegenstand aus einem Regal zu greifen.

Hat der Beschuldigte bei Durchsuchung nach einem Messer gegriffen?

Die Einsatzkräfte hätten ihn davon abgehalten und unter massiver Gegenwehr am Boden fixiert. Er habe lediglich nach seinem Handy greifen und die Durchsuchung filmen wollen, begründet der 30-Jährige seine Handlung. "Das einzige, was da oben im Regal gelegen war, waren zwei Messer", sagt hingegen der Zeuge der Bereitschaftspolizei. Neben der Eingangstür habe zudem ein Baseballschläger gestanden – das Handy hingegen habe sich im Auto befunden.

Auch ein als Zeuge geladener Filialleiter eines Supermarkts erinnerte sich an einen Vorfall mit dem Cannameleon-Chef. Dieser habe sich mit einem Begleiter geweigert, die damals im Laden geltende Maskenpflicht zu befolgen und sei aggressiv geworden, als er des Ladens verwiesen wurde. Mit der Formulierung "du mit deiner Gesichtswindel" habe der Cannameleon-Chef ihn herabgewürdigt, so der Zeuge. "Die Aggression, die die Kunden mir entgegengebracht haben, war unangemessen."

Großen Raum nahm die Befragung des Beschuldigten ein. Dieser räumte ein, dass er bei der Razzia "aufgebracht" gewesen sei. Im Supermarkt hingegen sei er trotz eines vorgezeigten Attests gegen die Maskenpflicht "diskriminiert" worden. Er wehrte sich zudem gegen die Vorwürfe, die ihm am vorangegangenen Prozesstag von einem ehemaligen Mitarbeiter gemacht worden waren.

Landgericht Würzburg: "Die Frage des Vorsatzes wird noch schwierig"

"Es gab einen gültigen Franchise-Vertrag", entgegnete der 30-Jährige der Aussage, er habe Franchise-Nehmer "ausgenommen". Außerdem habe auch er entgegen anderslautender Vorwürfe stets die Ausweise von möglicherweise minderjährigen Kundinnen und Kunden überprüft.

Die Anklagevertretung wiederum versuchte den Vorwurf der vorsätzlichen Weitergabe von Betäubungsmitteln zu erhärten. Der Angeklagte habe seinen "Nutzhanfblütentee" etwa nachweisbar selbst in Form von Joints konsumiert, was dafür spreche, dass er sich damit habe berauschen wollen, so die Anklagevertretung. Das Gericht hingegen ließ sich von der Argumentation kaum überzeugen: "Die Frage des Vorsatzes wird noch schwierig", so der Vorsitzende Richter.

Bei der Anklagevertretung sorgte das für ersichtlich wenig Begeisterung. Dennoch zog diese ihre Berufung zumindest im Falle eines ehemaligen Cannameleon-Mitarbeiters zurück, da sich der Vorwurf des Vorsatzes hier nicht erhärten ließe. Auch bei den ehemaligen Franchise-Nehmenden signalisierte die Staatsanwaltschaft erste Kompromissbereitschaft. Genaueres wolle man jedoch am folgenden Prozesstag am 5. Juli erörtern.

 
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  • M. R.
    Immer dieser kranken jungen Leute aus der Hanf-Bubble, die alle ominöse Atteste haben. Wer hat nicht zuhause einen Baseballschläger stehen und raucht Tee?
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  • M. D.
    ......"Die Staatsanwaltschaft hatte Berufung eingelegt, weil das Amtsgericht in einem ersten Urteil Vorsatz ausgeschlossen und dabei die "Täterpersönlichkeit" des Cannameleon-Chefs nicht ausreichend berücksichtigt habe. ".....

    Das passt: die Staatsanwaltschaft Würzburg erfindet nun schon ganz neue Begrifflichkeiten....was bitte ist eine "Täterpersönlichkeit"....? Wo genau ist diese juristisch definiert? Und gibt es die auch bei Behörden?
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  • R. B.
    Die Befugnis nimmt Bezug auf § 160 StPO (Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung) in dem es sinngemäß heißt, dass die Staatsanwaltschaft bei bestehendem Verdacht einer Straftat den Sachverhalt zu erforschen hat und dabei nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden Umstände zu ermitteln
    sowie die Rechtsfolgenumstände betreffend der Täterpersönlichkeit zu bestimmen hat, was bei schwereren Straftaten auch die Entwicklung der Täterpersönlichkeit und die Umstände einzuschließen, die zur Begehung der Tat führen.
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  • C. B.
    Die übereifrigen Würzburger Staatsanwälte lassen wohl nichts unversucht jemanden eins rein zu drücken. Kann man nur sagen Bananenrepublik Deutschland. Wird Zeit dass Justiz mal in ihre Schranken gewiesen wird
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