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Schweinfurt
Inzidenz-Wert über 50: Neue Regeln für den Raum Schweinfurt
Stadt und Landkreis Schweinfurt haben den Schwellenwert überschritten. Die Zahlen steigen rapide. Wie es dazu kam und welche Regeln nun für die Bevölkerung gelten.
In der Schweinfurter Keßlergasse achtet das Ordnungsamt darauf, dass die dortige Maskenpflicht eingehalten wird.
Foto: Nicolas Bettinger | In der Schweinfurter Keßlergasse achtet das Ordnungsamt darauf, dass die dortige Maskenpflicht eingehalten wird.
Nicolas Bettinger, Volontär, Mediengruppe Main-Post
Nicolas Bettinger
 |  aktualisiert: 10.05.2023 10:25 Uhr

Schweinfurts Oberbürgermeister Sebastian Remelé hatte es bereits am Dienstagvormittag in einer Sitzung angedeutet. Wenige Stunden später herrschte Klarheit. Das Bayerische Landesamt für Gesundheit meldete einen starken Anstieg der Corona-Neuinfektionen in Stadt und Landkreis Schweinfurt. Aktuell (Stand: Mittwoch, 8 Uhr) erreicht die 7-Tages-Inzidenz in der Stadt Schweinfurt einen Wert von 63,64 und die im Landkreis einen Wert von 55,44. In der Stadt gab es im Vergleich zum Vortag sechs Neuinfektionen (Gesamtfallzahl 293), im Landkreis 8 (Gesamtfallzahl 761).

Wo die vielen Neuinfektionen der vergangenen Tage herkommen, ist derzeit nicht eindeutig klar. "Das Gesundheitsamt geht aktuell von einem diffusen Infektionsgeschehen aus dem privaten Bereich aus", sagte Ordnungsreferent Jan von Lackum auf Nachfrage dieser Redaktion. Dabei seien überwiegend "Hygienenachlässigkeiten" für den Anstieg verantwortlich. Dass die Verbrauchermesse "Ufra" (endete am 4. Oktober) mit den steigenden Zahlen zusammenhängt, schließt von Lackum dagegen aus. "Dafür ist sie schon zu lange rum."

Fünf statt bisher zehn Personen-Gruppen erlaubt

Mit dem aktuellen Überschreiten des 50er-Wertes in Stadt und Landkreis gelten nun seit Mittwoch, 0 Uhr, neue Regeln. Diese Schutzmaßnahmen sollen dazu beitragen, weitere Neuinfektionen einzudämmen. "Ich bitte alle Bürgerinnen und Bürger, diese Regelungen zu beherzigen und zu befolgen. Gemeinsam haben wir die Möglichkeit, einen erneuten Lockdown unseres Landes abzuwenden", sagte Landrat Florian Töpper. Mit der neuen Allgemeinverfügung gelten vor allem wieder verschärfte Kontaktbeschränkungen. In öffentlichen Räumen – auch in Gastronomiebetrieben – dürfen sich ab sofort nur Gruppen von bis zu maximal fünf Personen (anstatt bisher bis zu zehn Personen) aufhalten. Private Zusammenkünfte müssen ebenfalls auf maximal fünf Personen beschränkt werden.

Hingegen gilt die Kontaktbeschränkung im öffentlichen Bereich nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten, bei denen eine Zusammenkunft oder ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist, so die Allgemeinverfügung.

Kurzfristig aufgestellte Schilder weisen an beiden Enden der Schweinfurter Keßlergasse auf die bestehende Maskenpflicht hin.
Foto: Nicolas Bettinger | Kurzfristig aufgestellte Schilder weisen an beiden Enden der Schweinfurter Keßlergasse auf die bestehende Maskenpflicht hin.

Maskenpflicht an drei stark frequentierten öffentlichen Plätzen

Für Veranstaltungen (zum Beispiel Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstage, Vereins- und Parteisitzungen) sowie für nichtöffentliche Versammlungen gilt: maximal 25 Teilnehmer in geschlossenen Räumen (statt bisher bis zu 100 Teilnehmer) und maximal 50 Teilnehmer unter freiem Himmel (statt bisher bis zu 200 Teilnehmer). Der Veranstalter ist verpflichtet, ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen vorzuzeigen. 

Kulturveranstaltungen sind weiter nach den bisherigen Regelungen möglich. Neuerdings müssen die Veranstalter aber nun sicherstellen, dass zwischen allen Teilnehmern, die weder Angehörige noch Angehörige eines zweiten Hausstandes oder Gruppen von fünf Personen sind, grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten werden kann.

In Heimen und Krankenhäusern ist der Besuch je Bewohner auf eine Person pro Tag beschränkt. Bei Minderjährigen ist der Besuch von Eltern oder Sorgeberechtigten gemeinsam innerhalb einer von der Einrichtung festgelegten Besuchszeit möglich. Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist von 23 Uhr bis 6 Uhr nicht gestattet. Außerdem gilt im Raum Schweinfurt eine Maskenpflicht an bestimmen Plätzen in der Öffentlichkeit. In der Schweinfurter Keßlergasse ist werktäglich von 10 bis 18 Uhr eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, so die Verordnung.

"Das Gesundheitsamt geht aktuell von einem diffusen Infektionsgeschehen aus dem privaten Bereich aus."
Ordnungsreferent Jan von Lackum

Für zwei Orte im Landkreis Schweinfurt gilt ähnliches. Werktäglich von 8 bis 18 Uhr herrscht nun Maskenpflicht auf dem Marktplatz in Werneck (Balthasar-Neumann-Platz) sowie dem Marktplatz in der Stadt Gerolzhofen (Marktplatz plus, im Umgriff des Steigerwalddoms, Marktstraße und Kirchgasse). In der Stadt Gerolzhofen gilt die Maskenpflicht in diesem Bereich darüber hinaus sonntags von 9 bis 13 Uhr. Andreas Lösch, Pressesprecher des Landratsamtes, betonte, dass die beiden Plätze keinen Hinweis auf einen dortigen Corona-Hotspot geben. "Die stark frequentierten Plätze sind deshalb ausgewählt worden, um die Menschen dort zu schützen." Darüberhinaus erteile das Landratsamt keine Auskunft darüber, in welchen Gemeinden es aktuell wie viele Neuinfektionen gibt. Sollte es aber einen sogenannten Hotspot geben, werde man darüber rechtzeitig informieren.

Auch auf dem Marktplatz in Gerolzhofen gilt seit Mittwoch Maskenpflicht.
Foto: Klaus Vogt | Auch auf dem Marktplatz in Gerolzhofen gilt seit Mittwoch Maskenpflicht.

Vorerst keine Änderung für Schulen und Kindergärten

Für Schulen und Kindergärten wird sich dagegen vorerst nichts ändern. Dort werden die Maßnahmen gemäß der Stufe 2 vorerst beibehalten, die Stufe 3 des jeweiligen Drei-Stufen-Plans der Bayerischen Staatsregierung werden nach Empfehlung des Gesundheitsamtes Schweinfurt noch nicht in Kraft gesetzt. Grund dafür sei, dass in Kindertageseinrichtungen bislang kein Corona-Fall aufgetreten ist und in den Schulen die Infektionen bislang auf jeweils Schüler oder Schulpersonal einzelner Klassen beschränkt waren.

Allerdings, betont Ordnungsreferent von Lackum, sei auch eine Verschärfung der Regelungen im schulischen Bereich nicht auszuschließen. Er geht derzeit ohnehin davon aus, dass die Zahlen noch weiter steigen werden. Fakt ist: Schüler ab der 5. Jahrgangsstufe (weiterführende und berufliche Schulen) müssen weiterhin auch am Sitzplatz im Klassenzimmer eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn dort der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht gewährleistet ist.

In Kindergärten können weiterhin alle Kinder die Einrichtung besuchen. Soweit Einrichtungen offene oder teiloffene Konzepte umsetzen, müssen weiterhin feste Gruppen gebildet werden, um eine bessere Nachverfolgbarkeit der Infektionsketten zu ermöglichen. Die Beschäftigten müssen eine Mund-Nasenbedeckung tragen, heißt es in der Verordnung.

Probleme bei der Nachverfolgung

Wie das Gesundheitsamt mitteilte, können die aktuellen Infektionen nicht auf bestimmte Infektionsherde eingegrenzt werden, es besteht also die Gefahr der unkontrollierten Weiterverbreitung des Erregers, was zu einer weiteren, dauerhaften Überschreitung des Schwellenwerts beitragen könne. Das Gesundheitsamt müsse deshalb bei der Kontaktnachverfolgung derzeit eine "Mammut-Aufgabe" stemmen, so von Lackum.

"Halten Sie sich an die geltenden Hygieneregeln. Tragen Sie, wo erforderlich, eine Mund-Nasen-Bedeckung, halten Sie immer und überall ausreichend Abstand und denken Sie an die Nies- und Hustenetikette (Niesen und Husten in die Armbeuge) sowie das regelmäßige Händewaschen", heißt es in einer Pressemitteilung der Stadt Schweinfurt. Daneben sei gerade in der kälteren Jahreszeit auch das regelmäßige Lüften in privaten und öffentlichen Räumen besonders wichtig, um die Gefahr einer Ansteckung zu verringern.

Die neuen Regelungen gelten vorerst bis einschließlich 21. Oktober. Das Landratsamt teilt zudem mit, dass Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung Ordnungswidrigkeiten darstellen, die mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro bestraft werden können.

 
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