Wie das Bayerische Landesamt für Gesundheit mitteilte, sind die Corona-Infektionszahlen in Stadt und Landkreis Schweinfurt deutlich angestiegen. Am Dienstag (Stand: 8 Uhr) erreichte die 7-Tages-Inzidenz in der Stadt Schweinfurt einen Wert von 54,3 und die im Landkreis einen Wert von 51,1. In der Stadt gab es im Vergleich zum Vortag elf Neuinfektionen (Gesamtfallzahl 287), im Landkreis 32 (Gesamtfallzahl 753). Mit dem jeweiligen Überschreiten des 50er-Wertes werden dort nun neue Schutzmaßnahmen zur Reduktion von Neuinfektionen umgesetzt.
Das Landratsamt Schweinfurt und die Stadt haben neue Allgemeinverfügungen erlassen, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Die Maßnahmen gelten ab Mittwoch, 14. Oktober, 0 Uhr, und bleiben bis vorerst Mittwoch, 21. Oktober, 24 Uhr, in Kraft.
Neue Regeln
Zuletzt durften zehn Personen gemeinsam unterwegs sein, ab dem 14. Oktober wird dieser Personenkreis nun auf fünf beschränkt oder muss dem in der Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung genannten Personenkreis entsprechen (Angehörige des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Angehörige eines weiteren Hausstandes). Gleiches gilt für Zusammenkünfte in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken.
Im Bereich Gastronomie gelten die oben genannten Kontaktbeschränkungen ebenfalls, die Gaststättenbetreiber sind dazu verpflichtet, die neuen Vorgaben bei der Bestuhlung entsprechend zu berücksichtigen beziehungsweise den Gaststättenbetrieb entsprechend zu organisieren.
Zudem ist die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im gesamten Gebiet des Landkreises Schweinfurt und der Stadt in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt.
Können Veranstaltungen weiterhin stattfinden?
Veranstaltungen, die aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Personenkreis besucht werden (zum Beispiel Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstage, Schulabschlussfeiern, Vereins- oder Parteisitzungen) und nicht öffentliche Versammlungen können weiterhin stattfinden, wenn der Veranstalter ein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen kann. Die Veranstaltungen sind dann aber auf maximal 25 Teilnehmer in geschlossenen Räumen (bisher 100 Teilnehmer) oder maximal 50 Teilnehmer im Freien (bisher 200 Teilnehmer) begrenzt.
Maskenpflicht an zwei stark frequentierten öffentlichen Plätzen
Für drei Orte wird zudem werktäglich das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an stark frequentierten öffentlichen Plätzen angeordnet. Dies betrifft den Marktplatz im Markt Werneck (Balthasar-Neumann-Platz, in der Zeit von 8 bis 18 Uhr), den Marktplatz in der Stadt Gerolzhofen (Marktplatz plus im Umgriff des Steigerwalddoms Marktstraße und Kirchgasse, in der Zeit von 8 bis 18 Uhr) sowie die Keßlergasse in Schweinfurt, in der Zeit von 10 bis 18 Uhr. In der Stadt Gerolzhofen gilt die Maskenpflicht in diesem Bereich darüber hinaus sonntags von 9 bis 13 Uhr.
Was gilt für Schulen, Kindertagesstätten und heilpädagogische Tagesstätten?
Für Schüler an weiterführenden Schulen (ab der 5. Jahrgangsstufe) im Gebiet des Landkreises Schweinfurt gilt die Pflicht zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung auch während des Unterrichts, wenn dort der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht gewährleistet werden kann. Für Lehrkräfte besteht die Verpflichtung zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung nur, wenn der Mindestabstand von ca. 1,5 Meter zwischen der Lehrkraft und den Schülern oder einer anderen Person nicht eingehalten werden kann.
In allen Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und in Heilpädagogischen Tagesstätten sind feste Gruppen zu bilden, offene oder teiloffene Konzepte sind bis zum Außerkrafttreten der Allgemeinverfügung untersagt. Alle Beschäftigten müssen in der Einrichtung eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Dies gilt nicht für Waldgruppen und Waldkindergärten.
Die Situation in Senioren- und Pflegeheimen, Krankenhäusern
Der Besuch von Senioren- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern ist nur zu festen Besuchszeiten möglich und pro Bewohner/Patient auf täglich eine Person (Angehörige des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Angehörige eines weiteren Hausstandes) beschränkt, bei Minderjährigen auch von den Eltern oder Sorgeberechtigten gemeinsam.
Was gilt für berufliche und dienstliche Tätigkeiten?
Die Kontaktbeschränkung im öffentlichen Bereich gilt nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen eine Zusammenkunft oder ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist.
Warum wurde die Allgemeinverfügung erst am späten Abend bekanntgegeben?
Aufgrund ausstehender Freigabe durch das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erfolgte die Unterzeichnung der Allgemeinverfügung durch den Landrat erst um 19.30 Uhr.
Nach Mitteilung des Gesundheitsamtes können die aktuellen Infektionen nicht auf bestimmte Infektionsherde eingegrenzt werden. Das teilt die Stadt Schweinfurt mit. Es besteht die Gefahr der unkontrollierten Weiterverbreitung des Erregers, was zu einer weiteren bzw. dauerhaften Überschreitung des Schwellenwerts beiträgt. "Eine Kontaktnachverfolgung kann bei einer weiteren unkontrollierten Verbreitung des Erregers kaum mehr gewährleistet werden", heißt es in der Mitteilung.
Die Stadt Schweinfurt appelliert erneut ausdrücklich an alle Bürger: Halten Sie sich an die geltenden Hygieneregeln. Tragen Sie, wo erforderlich eine Mund-Nasen-Bedeckung, halten Sie immer und überall ausreichend Abstand und denken Sie an die Nies- und Hustenetikette (Niesen und Husten in die Armbeuge) sowie das regelmäßige Händewaschen. Daneben kommt gerade in der kälteren Jahreszeit auch dem regelmäßigen Lüften in privaten und öffentlichen Räumen besondere Bedeutung zu, um die Gefahr einer Ansteckung zu verringern.
Die 7-Tage-Inzidenz bildet die Fälle der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohner ab. Die Zahlen stammen vom Bayerischen Landesamt für Gesundheit.
Bevor Sie anderen eine Horizonterweiterung empfehlen sollten Sie dringend bei sich eine Überprüfung vornehmen.
Ich nehme an das sie einen Aluhut besitzen und die Mondlandung nie stattgefunden hat.
Aber es ist auf jeden Fall besser, etwas zu tun, das die bisherigen Regeln nochmal unterstreicht und verdeutlicht (Abstand, Hygiene, Maske) - als einfach gar nichts zu tun und dem Unheil seinen Lauf zu lassen!