
Bei einer Privatinsolvenz, die auch Inhaftierten als Ausweg zur Schuldenregulierung offen steht, hat der Klient sechs Jahre lang pfändbare Beträge abzuführen, sowie Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Und pfändbare Beträge können durchaus auch in der JVA anfallen, denn die Inhaftierten sollen im Knast arbeiten, so weit Arbeit vorhanden ist: entweder intern (zum Beispiel in der Küche, im Lager oder bei internen Firmen), oder im Auftrag verschiedener externer Firmen. Der Verdienst ist minimal, trotzdem kann sich im Laufe der Monate und Jahre eine kleine vierstellige Summe bilden.
Diese Spielregeln den Gefangenen zu erklären, ist wichtig, denn auch wenn die Motivation anfangs bei den meisten sehr hoch ist, kann diese im Lauf des Beratungsprozesses durchaus schwinden. Wer aber auf Briefe des Insolvenzverwalters oder des Gerichts nicht antwortet, gefährdet seine Restschuldbefreiung, die das Ziel des Verfahrens ist.