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LESERANWALT
Leseranwalt: Über einen Anspruch der Presse an die Polizei
Auch das sollte man wissen: Wer demonstriert, muss damit rechnen, nicht nur auf danach veröffentlichten Bildern erkennbar zu sein. Leseranwalt Anton Sahlender erklärt, warum.
Erkennbar sein ist gut: Auf dem Bild von  Mai 2020 trägt ein Fotoreporter auf einer Demonstration einen Aufnäher auf seiner Jacke, um sich gegenüber Polizei und Demonstranten als Journalist zu kennzeichnen.
Foto: Markus Scholz, dpa | Erkennbar sein ist gut: Auf dem Bild von  Mai 2020 trägt ein Fotoreporter auf einer Demonstration einen Aufnäher auf seiner Jacke, um sich gegenüber Polizei und Demonstranten als Journalist zu kennzeichnen.
Anton Sahlender
Anton Sahlender
 |  aktualisiert: 27.04.2023 10:32 Uhr

Demonstrationen gab es zuletzt auch in Unterfranken häufiger. Vorbeugend für jene, die teilnehmen wollen, erkläre ich, was – neben aktuellen Corona-Bestimmungen – grundsätzlich immer zu beachten ist: Als Teilnehmer*innen müssen Sie damit rechnen, von Journalist*innen fotografiert oder gefilmt zu werden. Bei Berichten darüber dürfen sie in der Folge erkennbar sein.

Und wer selbst eine Demo organisiert, nimmt in Kauf, in Medien in entsprechenden Veröffentlichungen auch namentlich zu erscheinen. Das ist umso wahrscheinlicher, wenn jemand dann noch als Redner*in auftritt.

Verfassungsmäßiger Anspruch

Journalist*innen haben auf Grundlage ihrer Informationsfreiheit das Recht, in der Öffentlichkeit und von Demonstrationen Aufnahmen zu machen. Protestiert dagegen hat jüngst eine Frau in Würzburg. Freundlicherweise hat der Berichterstatter bei dieser Gelegenheit seinen gültigen bundeseinheitlichen Presseausweis gezeigt. Verpflichtet dazu war er der Frau gegenüber nicht. Nur nach Aufforderung der Polizei ist es - auch aus guten Gründen - notwendig, sich als Medien-Vertreter*in auszuweisen.

Behörden - und damit gerade bei Demos die Polizei - müssen nämlich die grundgesetzlich garantierte Freiheit der Medien achten und schützen. Das gilt natürlich auch dann, wenn die Polizei selbst zum Gegenstand der Berichterstattung wird. Weil Journalist*innen bekanntlich jüngst bei einer Demo in Leipzig behindert wurden, hat das aktuell der Deutsche Presserat unterstrichen: „Das Recht auf ungehinderte Beobachtung ist ein verfassungsmäßiger Anspruch.“ Den zu sichern ist Aufgabe des Staates und damit der Polizei. Den Entwurf für Verhaltensregeln für Presse und Polizei hat der Deutsche Presserat dem Innenministerium vorgelegt.

Freiheit und Verantwortung

Schließlich, so hält der Presserat fest, ist es eine Informationsaufgabe der Medien, die Allgemeinheit über Ereignisse von öffentlichem Interesse - u. a. Großveranstaltungen, Unglücksfälle, Demonstrationen, Gewalt- und Straftaten - aus unmittelbarer Kenntnis und Beobachtung auf allen verfügbaren technischen Übertragungswegen zu unterrichten. Das reicht folglich weit über die Zeitung hinaus. Und: Die Verantwortlichen in den Medien entscheiden, ob, in welchem Umfang und in welcher Form sie berichten. Wichtig ist, dass dann auch die Veröffentlichungen in ihrer Verantwortung liegen. Freiheit geht eben nicht ohne Verantwortung.

Forderung auf einer Demonstration am 2. Dezember 2020 in Berlin.
Foto: Kira Hofmann, dpa | Forderung auf einer Demonstration am 2. Dezember 2020 in Berlin.

Polizeiliche Verfügungen gelten auch für Medienschaffende. Auf deren Aufgaben sollten die Beamten dabei in einer Abwägung aber Rücksicht nehmen. Journalist*innen respektieren ihrerseits bei Unglücken, Katastrophen und Kriminalität den Vorrang von Leben und Gesundheit vor dem Informationsanspruch der Öffentlichkeit.

Eine Empfehlung, die nicht nur vom Presserat für Medien-Vertreter*innen bei Demonstrationen kommt: Den Hinweis "Presse" oder den Namen des Mediums sichtbar an der Kleidung tragen. Das ist freilich kein Ersatz für den bundeseinheitlichen Presseausweis, den man tunlichst mitführen sollte.  

Die privilegierte Quelle

Ein Spannungsfeld sei erwähnt, weil in der Rechtsprechung die Polizei für die Presse als privilegierte Quelle gilt. Ihren Mitteilungen kann ohne Überprüfung vertraut werden. Das darf aber nie dazu führen, die journalistische Wächterrolle zu vernachlässigen. Eigene Recherchen sind unerlässlich, vor allem dann, wenn die Polizei selbst Gegenstand eines Berichtes werden soll.

Anton Sahlender, Leseranwalt

Siehe auch Vereinigung der Medien-Ombudsleute.

Frühere Leseranwalt-Kolumnen zum Thema Polizei und Presse:

2015: "Beantwortet die Polizei der Fragen eines Journalisten nicht, muss sie einen rechtlich haltbaren Grund dafür nennen"

2015: "Warum Polizeibeamte von der Redaktion unkenntlich gemacht wurden"

2019: "Vorsicht bei Meldungen aus fremden Quellen"

2020: "Ein Stinkefinger, der keine Tatsache ist"

Lesen Sie hier eine Erklärung der Deutschen Journalistenunion (dju): "Journalismus und Polizeiarbeit"

 
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