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Ein veröffentlichtes Bild der getöteten Tochter verletzt nicht Persönlichkeitsrechte leidender Eltern
Pietätlosigkeiten müssen Journalisten unterlassen, trotz Pressefreiheit. Dazu verpflichten sie sich zumindest in ethischen Grundsätzen, um Opfer oder Hinterbliebene zu schützen. Denen können Gerichte in solchen Fällen nämlich nur selten Geldentschädigung oder Schadensersatz zuerkennen.
Redaktion
 |  aktualisiert: 11.12.2019 15:39 Uhr

Das zeigt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes, getroffen nach dem Weg durch die Instanzen in diesem Jahr. Sie ist auch ein Zugeständnis an die Bedeutung der Pressefreiheit. Ihretwegen gibt es Entschädigungen nach rechtsverletzenden Beiträgen seit jeher nur in schwerwiegenden Fällen.

Kläger in diesem Fall waren Eltern, deren Tochter bei einem Unfall 2005 schuldlos ums Leben kam. Ein schleudernder Wagen hatte ihr Auto erfasst. Dessen zwei Insassen überlebten. An der Haustür der trauernden Eltern erschien zwei Tage danach ein Mitarbeiter der „Bild“-Zeitung. Er bat um Informationen über die Getötete und um ein Foto. Beides verweigerten die Eltern. Sie ließen ihn wissen, dass sie nicht einverstanden seien mit der Verbreitung eines Bildes ihrer Tochter in dem Blatt.

Aber das Foto erschien. Boulevardjournalisten hatten es wohl anderweitig beschafft. Berichtet wurde dazu über die Unfallbeteiligten, aus dem Leben der Getöteten, von deren Schwangerschaft und über den Unfallhergang. Erhöhtes Interesse entstand wegen des Beifahrers im schleudernden Wagen, einem vom „Eurovision Song Contest 2004“ bekannten Musiker.

Der Anwalt der Eltern hat zumindest erwirkt, dass sich „Bild“ verpflichtete, das Foto der Tochter nicht wieder zu veröffentlichen. Darin mag man erkennen, dass schon die Erstveröffentlichung unzulässig gewesen ist. Eine Entschädigung der Eltern lehnten die Richter trotzdem ab. Nur unmittelbar Betroffene können gegen Verletzungen ihres Persönlichkeitsrechts vorgehen. Das waren die Eltern nicht, selbst wenn Leser annehmen könnten, sie hätten der Bild-Veröffentlichung in „Bild“ zugestimmt. Der Ausgleich immaterieller Schäden steht nur lebenden Personen zu, weil die für das Opfer wichtige Genugtuung einer Verstorbenen nicht mehr verschafft werden kann. Die Foto-Veröffentlichung sei auch kein Eingriff in die Menschenwürde. Sie zeige eine sympathische junge Frau als unschuldiges Opfer eines Verkehrsunfalles.

Die Eltern erhielten auch keine Lizenzgebühr für das Veröffentlichen des Porträts, weil dem kein wirtschaftlicher Wert beigemessen werden kann. Es sei lediglich publizistisch verwertet worden, um ein zeitgeschichtliches Ereignis darzustellen, sagen die Richter (BGH, 20.3.2012 – VI ZR 123/11).

 
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