In der Folge neuer bundesweiter Corona-Vorgaben, die seit Samstag, 1. Oktober 2022 in Kraft sind, hat auch die Staatsregierung von Ministerpräsident Markus Söder (CSU) eine neue Corona-Verordnung beschlossen. Welche Regeln gelten also künftig in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen oder in Krankenhäuser sowie Pflege- und Altenheimen in Bayern?
ÖPNV: In Bayern weiter Maskenpflicht in Bussen und Bahnen
In Bayern bleibt es bei der bisherigen Maskenpflicht im ÖPNV – in Bussen und Bahnen reicht damit auch weiterhin eine einfache medizinische Maske. Bundesweit gilt in Fernzügen dagegen eine FFP2-Maskenpflicht. In Flugzeugen fällt die dort bisher geltende Maskenpflicht dagegen weg. Die Bundesregierung könnte dort bei kritischerer Corona-Lage die Masken jedoch jederzeit per Verordnung wieder einführen.
Für Urlaubsheimkehrer gelten die gelockerten Corona-Regeln ohne spezielle Nachweise bei der Einreise nach Deutschland auch über die Herbstferien und Weihnachten weiter – zumindest solange keine neue, gefährlichere Virusvariante kursiert.
Welche Corona-Regeln gelten in Bayerns Schulen?
In den bayerischen Schulen wird eine Maske derzeit nur empfohlen - vor allem in "Begegnungsbereichen" etwa auf Gängen oder in der Aula. Nach den Vorgaben des Bundes könnte die Staatsregierung in Bayern bei sich verschärfender Corona-Lage in Schulen und Kitas erneut sowohl verpflichtende Corona-Tests wie auch eine Maskenpflichten ab der 5. Klasse vorschreiben – sofern dies zum Aufrechterhalten „eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich” ist.
Drohen im Winter wieder Masken in Gaststätten, Kinos oder Theatern?
Die Staatsregierung hat angekündigt, von der vom Bund eingeräumten Möglichkeit einer Maskenpflicht in "öffentlich zugänglichen Innenräumen" keinen Gebrauch machen zu wollen. Im Fall einer schweren Corona-Welle in diesem Winter soll jedoch "aus der Lage heraus" entscheiden werden, ob das Gesundheitssystem gefährdet ist. Aber auch dann soll eine erweiterte Maskenpflicht in Bayern zuerst an Orten greifen, "wo man hingehen muss" – also etwa in Behörden.
Was gilt in Krankenhäusern sowie in Pflege- und Altenheimen?
Hier gelten die bundesweiten "Basis-Schutzmaßnahmen", also vor allem eine FFP2-Maskenpflicht in Arztpraxen und "Praxen aller Heilberufe", sowie eine Masken- und Testpflicht in Krankenhäusern, Pflege- und Altenheimen und für ambulante Pflegedienste. Das Universitätsklinikum Würzburg (UKW) verlangt deshalb zum Beispiel FFP2-Masken für Patienten, Besucher und Begleitpersonen ab 14 Jahren sowie weiterhin einen tagesaktuellen negativen Testnachweis für alle Besucherinnen und Besucher.
mit Material von dpa