Viele Rentnerinnen und Rentner, aber auch Versicherte, die kurz vor dem Renteneintritt stehen, nutzten am Montag die Telefonaktion der Main-Post, um mehr über ihren möglichen Anspruch auf den Grundrentenzuschlag zu erfahren. Dabei informierten die Fachleute der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern und der Deutschen Rentenversicherung Bund vor allem über die Anspruchsvoraussetzungen und den Zeitpunkt der Auszahlung. Diese Fragen beantworteten sie dabei besonders häufig:
Die Grundrente ist ein individueller Zuschlag zur Rente. Anspruch auf den Grundrentenzuschlag können Rentnerinnen und Rentner haben, die lange gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient haben. Dabei sind weitere Voraussetzungen und Einkommensgrenzen zu beachten.
Die Höhe wird anhand der Versicherungsbiografie bestimmt. Die Bundesregierung rechnet im Schnitt mit einem Grundrentenzuschlag von monatlich 75 Euro.
Niemand muss einen Antrag stellen. Ob jemand Anspruch auf den Zuschlag zur Rente hat, wird von der Rentenversicherung automatisch geprüft.
Die Grundrente ist das Ergebnis eines schwierigen politischen Kompromisses. Dadurch ist es sehr aufwendig zu ermitteln, welche der 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner einen Zuschlag erhalten – und wie hoch dieser ausfällt. Das Gesetz zur Grundrente gilt bereits seit 1. Januar 2021, doch erst im Juli 2021 wurden die ersten Bescheide an Neurentner verschickt. Dann soll es mit den Ältesten weitergehen. Die Prüfung der gesamten Bestandsrenten wird bis mindestens Ende 2022 dauern.
Nein, alle Beträge werden ab Beginn des Anspruchs nachgezahlt.
Nein, die Grundrente ist keine eigenständige Leistung, sondern ein Zuschlag zur Rente. Sie wird als Teil der gesetzlichen Rente ausgezahlt.
Der Zuschlag kommt für alle gesetzlichen Renten in Betracht. Er wird für alle Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Erziehungsrenten und Hinterbliebenenrenten automatisch geprüft.
Um den Grundrentenzuschlag in voller Höhe erhalten zu können, müssen mindestens 35 Jahre an sogenannten Grundrentenzeiten vorhanden sein. Die Grundrente startet in einem Übergangsbereich bereits, wenn 33 Jahre Grundrentenzeiten vorhanden sind. Der Zuschlag zur Rente fällt dann allerdings geringer aus.
Dazu gehören hauptsächlich Pflichtbeitragszeiten aus Berufstätigkeit, Selbstständigkeit sowie für Kindererziehung oder Pflege. Außerdem Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen bei Krankheit oder Rehabilitation.
Rentnerinnen und Rentner, die mindestens 35 Jahre mit Grundrentenzeiten zurückgelegt haben, erhalten den individuellen Grundrentenzuschlag in voller Höhe. Zwischen 33 und 35 Jahren gibt es den Zuschlag nur reduziert.
Ein Anspruch auf Prüfung des Grundrentenzuschlags besteht frühestens ab 1. Januar 2023. Bis dahin werden nach und nach alle Renten zur Prüfung aufgegriffen. Zunächst werden vorrangig die Ansprüche älterer Berechtigter geprüft.
Nein, nur Rentnerinnen und Rentner, die Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag haben, bekommen darüber einen Bescheid.
Ja. Den vollen Grundrentenzuschlag erhält man bis zu einem monatlichen Einkommen von 1250 Euro für Alleinstehende und 1950 Euro (jeweils brutto) bei Ehen oder eingetragenen Lebenspartnerschaften. Wird der jeweilige Freibetrag überschritten, werden 60 Prozent des darüber liegenden Einkommens angerechnet. Bei Einkommen über 1600 Euro (Paare: 2300 Euro, brutto) wird der über diesem Betrag liegende Teil in voller Höhe angerechnet.
Beim Grundrentenzuschlag werden das zu versteuernde Einkommen, der steuerfreie Teil der Rente sowie Kapitalerträge oberhalb des Sparerfreibetrags angerechnet. Das zu versteuernde Einkommen wird vom Finanzamt an den Rententräger gemeldet, relevante Kapitalerträge sind von den Rentnerinnen und Rentnern der Rentenversicherung mitzuteilen. Kann das Finanzamt keine Einkommensdaten mitteilen, werden Renten und Versorgungsbezüge, bestimmte Altersvorsorgeleistungen und relevante Kapitalerträge als Einkommen berücksichtigt. Nicht berücksichtigt werden zum Beispiel Immobilien und Vermögen.
Steuerfreie Einnahmen werden nicht auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Hierzu gehören beispielsweise Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit und aus einer pauschal besteuerten geringfügigen Beschäftigung (Minijob). Pflegen Sie Angehörige und erhalten hierfür einen Verdienst, der nicht höher ist als das gesetzliche Pflegegeld, wird dieser ebenfalls nicht angerechnet. Nicht berücksichtigt werden zum Beispiel auch Immobilien und Vermögen. Auch der Grundrentenzuschlag selbst wird nicht berücksichtigt.
Nein, die freiwillig gezahlten Beiträge während einer Selbstständigkeit können nicht bei den erforderlichen 33 Jahren Grundrentenzeit berücksichtigt werden.
Diese Zeiten werden grundsätzlich bei den Ländern berücksichtigt, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen wurde oder für die das EU-Recht gilt. Zeiten in den USA und der Türkei sind aufgrund entsprechender Regelungen in den jeweiligen Sozialversicherungsabkommen davon aber ausgenommen. Die Höhe eines Grundrentenzuschlags selbst wird allerdings nur aus den deutschen Zeiten berechnet.
Der Bescheid ist zunächst vorläufig. Anschließend erfolgt eine Einkommensprüfung durch einen Datenabgleich zwischen der Rentenversicherung und den Finanzbehörden, um das anrechenbare Einkommen zu ermitteln. Danach wird dann ein endgültiger Bescheid erteilt und ein zustehender Grundrentenzuschlag ausgezahlt.
Nein, in diesem Fall werden von der Rentenversicherung die Renteneinkommen und Versorgungsbezüge (reduziert durch pauschale Abzüge) sowie die abgeltend versteuerten Kapitalerträge als Einkommen angerechnet.