An diesem Donnerstag entscheidet der Würzburger Stadtrat über die Nachfolge von Kultur-, Schul- und Sportreferent Muchtar Al Ghusain, der Würzburg verlassen hat und eine ähnliche Aufgabe in Essen übernimmt. Die öffentliche Sitzung beginnt um 15 Uhr im Ratssaal. (Aktualisierung: Ergebnis siehe hier)
Voraussichtlich sieben Kandidaten
Von insgesamt 46 Bewerberinnen und Bewerbern, die sich auf eine Ausschreibung hin bei der Stadt Würzburg gemeldet haben, sind sieben übrig geblieben, die am Mittwoch zu Vorstellungsgesprächen vor dem Stadtrat im Rathaus weilten. Diese sieben werden sich voraussichtlich am Donnerstag zur Wahl stellen, sofern nicht kurzfristig jemand seine Kandidatur zurückzieht.
Absolute Mehrheit notwendig
In einer ersten Abstimmung stehen dann alle Bewerber zur Wahl, die vorher in der Sitzung namentlich bekannt gegeben werden. Um gewählt zu werden, ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Sollte diese im ersten Wahlgang nicht zustande kommen, wird eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen durchgeführt.
Bei der letzten Wahl des Kultur-, Schul- und Sportreferenten vor zwölf Jahren standen drei Kandidaten zur Wahl. Damals galt die damalige Leiterin der Stadtbücherei Hanne Vogt als große Favoritin. Die Wahl endete insofern mit einer Überraschung, als sich der Stadtrat deutlich für Muchtar Al Ghusain aussprach, weil dieser bei der Vorstellungsrunde im Stadtrat den überzeugendsten Eindruck hinterlassen hatte.
Judith Jörg darf abstimmen
Bei der jetzigen Wahl gibt es eine Besonderheit, da mit Judith Jörg (CSU-Fraktion) ein amtierendes Stadtratsmitglied für den Referentenposten kandidiert. Dabei stellt sich die Frage, ob sie an der Abstimmung teilnehmen darf oder nicht. Die Antwort aus dem Rathaus: Sie darf. Ausschlaggebend dafür ist Artikel 49 der Bayerischen Gemeindeordnung. Dort steht in Absatz 1: „Ein Mitglied (Anm. d. Red.: eines Gemeinde- oder Stadtrats) kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten . . . einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann“. In Absatz 2 dieses Artikels heißt es dann: „Absatz1 gilt nicht für Wahlen“. Analog gilt dies auch für die Wahlen ehrenamtlicher Bürgermeister oder des Ministerpräsidenten, die als Mitglieder eines Stadtrats oder des Landtags an ihren eigenen Wahlen teilnehmen können. Diese Rechtsauffassung wurde auf Anfrage der Redaktion auch durch die Regierung von Unterfranken bestätigt.
...Zitat: "Dabei stellt sich die Frage, ob sie an der Abstimmung teilnehmen darf oder nicht. Die Antwort aus dem Rathaus: Sie darf."
Der "Alte von Rhöndorf" als vormaliger OB von Köln sowie Präsident des Parlamentarischen Rates, hat's doch mit seiner eigenen Stimme zum "Gründungskanzler" unserer Republik vorgemacht!
Zitat aus seiner Biographie: "Der Kanzler selbst schreibt dazu in seinen Erinnerungen: „Ich wurde im ersten Wahlgang von der absoluten Mehrheit aller Mitglieder des Bundestages, und zwar mit einer Stimme Mehrheit gewählt. Später fragte man mich, ob ich mich selbst gewählt hätte. Ich antwortete: Selbstverständlich, etwas anderes wäre mir doch als Heuchelei vorgekommen."
Quelle: https://www.konrad-adenauer.de/biographie/lebensstationen/adenauers-erste-wahl-zum-bundeskanzler
Also - das ist kein Hinderungsgrund. Die fachliche Kompetenz (wie Adenauer sie hatte) sollte aber für jede/n Bewerber/in eines politischen Amtes entscheidend sein.
MfG