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Würzburg/Höchberg
Mutter gestorben, EC-Karte weg, Vollmacht nutzlos: Rentner verzweifelt an Bürokratie um Nachlass
Ein 64-Jähriger aus dem Landkreis Würzburg muss den Nachlass seiner Mutter regeln. Die Regeln der Sparkasse Mainfranken machen ihm das nicht ganz leicht.
Rentner Herbert Kordwig aus Höchberg (Lkr. Würzburg) kämpft seit dem Tod seiner Mutter mit  bürokratischen Hürden.
Foto: Daniel Peter | Rentner Herbert Kordwig aus Höchberg (Lkr. Würzburg) kämpft seit dem Tod seiner Mutter mit  bürokratischen Hürden.
Aaron Niemeyer
 |  aktualisiert: 08.02.2024 10:37 Uhr

Eine Situation, wie man sie niemandem wünscht: Anfang des Jahres ist der Bruder gestorben, im Oktober die hochbetagte Mutter. Ihren Nachlass versucht Herbert Kordwig nun zu regeln, doch bürokratische Hindernisse erscheinen dem Rentner aus Höchberg (Lkr. Würzburg) unüberwindbar. "Ich bin verzweifelt und bräuchte dringend Hilfe", schreibt Kordwig an die Redaktion und berichtet von Erfahrungen mit der Sparkasse Mainfranken, die er nicht nachvollziehen könne.

Leichenschau, Einäscherung, Todesanzeige, Beisetzung, Restforderungen - "es laufen enorme Kosten auf", sagt der 64-Jährige. Deshalb habe seine Mutter eine Vorsorgevollmacht sowie eine eigens dafür von der Sparkasse bereitgestellte Verfügung unterzeichnet. Doch als er damit bei der Sparkasse vorstellig geworden sei, sei ihm der Zugang zum Konto verwehrt worden. Darüber hinaus sei die EC-Karte der Mutter eingezogen worden.

Sparkasse Mainfranken hat Vollmacht "fallabschließend geprüft" und abgelehnt

Die "General- und Vorsorgevollmacht" war von der Mutter unterzeichnet worden, sie ernennt Herbert Kordwig sowie seinen inzwischen gestorbenen Bruder als "Generalbevollmächtigte". In der von der Sparkasse bereitgestellten und von der Mutter sowie einem Sparkassenmitarbeiter unterzeichneten Verfügung räumt die Mutter den Söhnen "mit dem Zeitpunkt des Todes (...) alle Rechte aus dem oben genannten Konto" ein. 

Warum wird Kordwig nun also der Zugang verwehrt? Er habe darauf in Gesprächen mit Sparkassen-Beschäftigten bislang keine verständliche Antwort erhalten, sagt der 64-Jährige. Als Ansprechpartner werde ihm stets ausschließlich die Würzburger Filiale in Grombühl genannt, wo seine Mutter registriert sei. Der Weg von Höchberg dorthin sei umständlich.

In einem Schreiben der Sparkasse an Kordwig, das die Redaktion einsehen konnte, heißt es, die Generalvollmacht sei "fallabschließend geprüft" worden und "formell nicht mehr nutzbar". Auch die Sparkassen-Verfügung sei geprüft worden. Für weitere Schritte werde eine Sterbeurkunde der Mutter sowie ein Erbnachweis benötigt. "Den Erbnachweis kann ich aber noch gar nicht haben, weil das noch vor Gericht bearbeitet werden muss", sagt Kordwig dazu. 

Sparkassen-Sprecher in Würzburg: Müssen bei Vollmachten Wirksamkeit prüfen 

Wie erklärt die Sparkasse Mainfranken den Sachverhalt? "Wir verstehen, dass die Bearbeitung von Erbfällen für die Angehörigen eine zusätzliche Belastung darstellt", schreibt Sparkassensprecher Stefan Hebig auf Nachfrage dieser Redaktion. "Allerdings müssen wir unter anderem prüfen, ob bei Verfügungswünschen auch die Rechte von anderen Erben betroffen sind."

"Selbstverständlich" akzeptiere die Sparkasse vorgelegte Generalvollmachten. "Allerdings müssen wir deren Wirksamkeit prüfen. Wenn eine solche Vollmacht, aufgrund konkreter Umstände, nach unserer juristischen Prüfung nicht mehr wirksam ist, können wir sie nicht akzeptieren." Bei vorgelegten Verfügungen müsse zudem zunächst die Erblegitimation geprüft werden.

Bundesnotarkammer empfiehlt notarielle Form auch bei Vollmachten zu Bankgeschäften

Laut Webseite der Sparkasse ist eine Vorsorgevollmacht formlos gültig: "Diese Art der Vollmacht ist rechtssicher, sobald Sie diese unterschrieben haben." Und: "Man kann eine Vorsorgevollmacht auch ohne Notar erstellen." Dennoch wird auf der Webseite nahegelegt, einen Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin hinzuzuziehen und die Vollmacht im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zu registrieren. Das hat die Familie Kordwig nicht getan.

Tatsächlich ist dies laut Webseite des Vorsorgeregisters auch nur für Geschäfte in Zusammenhang mit Grundbuchamt und Handelsregister zwingend nötig. Zu Bankgeschäften heißt es: "Gerade im Falle einer potentiellen Verwendung gegenüber Banken und Behörden ist die notarielle Form (...) empfehlenswert."

Wie geht es für den Höchberger nun weiter? " Wir betonen, dass die Ansprechpartner vor Ort weiterhin für ein persönliches Gespräch mit dem Kunden zur Verfügung stehen", schreibt dazu Sparkassen-Sprecher Stefan Hebig. Bevor er den Weg nach Grombühl erneut auf sich nehme, wünsche er sich eine klare Perspektive, was das Ergebnis eines solchen Gesprächs sein könnte, sagt Kordwig. Immerhin habe ein Sparkassen-Mitarbeiter in einem Telefonat Gesprächsbereitschaft bezüglich der eingezogenen Karte angedeutet.

 
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    So, so bevor er den Weg von Höchberg nach Grombühl auf sich nimmt...
    ... da macht er doch lieber die Welt über die Mainpost rebellisch. Unangenehmer Zeitgenosse! Ich bin sicher, die Sparkasse hat ihre Gründe und ebenso sicherhatsie ihm das auch erklären wollen. Er wollte oder konnte halt nichts kapieren,vermute ich.
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  • H. M.
    Dass Banken und Sparkassen im Todesfall ganz vorsichtig sind ist nachvollziehbar. Normalerweise benötigt man einen Erbschein. Auch wenn für jemand irgendeine Vollmacht vorliegt, will die Bank wissen, wer tatsächlich erbberechtigt ist. Es kann ja durchaus sein, dass der/die Verstorbene mittels eines Testaments eine ganz andere Person z.B. als Alleinerbe bestimmt hat, ohne dass der/die Bevollmächtigte davon weiß.
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  • P. D.
    Es ist ganz normal. Nur viele ältere Menschen sind damit überfordert.
    Allgemein gesprochen: Jede Vollmacht kann von den Erben widerrufen werden. Von daher muss sich die Bank vergewissern, wer der Erbe ist bzw. die Erben sind. Diese können dann handeln. Sterbeurkunde ist ohnehin selbstverständliches Minimum. Bestattungskosten werden aber meist auch ohne Erbnachweis vom Konto des Verstorbenen beglichen. Doch auch hier muss die Bank vorsichtig sein. Was ist, wenn die Erben nicht mit dem Umfang der Dienstleistungen und Kosten einverstanden sind und der Auftraggeber der Bestattung sie zuvor nicht einvernehmlich einbezogen hat? Dann hat die Bank den Schwarzen Peter, wenn sie trotzdem vom Konto abbuchen ließ, denn, man kann es nicht oft genug sagen: Das, was da drauf ist, gehört jetzt den Erben und diese müssen nach BGB auch die Bestattung bezahlen. Meist kann man das in einem vernünftigen Gespräch in der Bankfiliale, wo der Verstorbene Kunde war, klären, notfalls Schritt für Schritt.
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  • H. S.
    Eine Nachlassverwaltung birgt ziemliche Hürden, und auch überraschende Erleichterungen.
    Doch darum muss sich der Erblasser am besten selbst kümmern, solange er noch dazu fähig ist!
    Die Bestattung wird immer aus dem Nachlass bezahlt, auch, wenn die Erbfolge noch gar nicht klar ist!
    Für die Bestattungskosten braucht man keine Bank-Vollmacht! Die kann man da einfach vom Konto des Verstorbenen abbuchen lassen...
    Der Rest ist einfach nur Verhandlungssache: Der Erblasser hat die Möglichkeit, seinen Willen in einem handschriftlichen Testament auszudrücken... Hinterlegt er das bei einem Notar, oder beim Nachlassgericht ist alles geklärt...
    Doch viele Menschen setzen sich damit leider nicht so gerne auseinander, und hinterlassen damit ein wahres Chaos...
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  • H. S.
    Das ist alles in meinen Augen ziemlich Wischi-Waschi! Da hat man zu Lebzeiten wohl nicht richtig miteinander geredet, und vergessen, einiges abschließend zu regeln!
    Ein potentieller Erblasser sollte zu Lebzeiten einer Person seines Vertrauens eine Bankvollmacht erteilen. Ohne diese Bankvollmacht bekommt man nicht so leicht Zugriff auf das Konto des Verstorbenen.
    Diese Person muss nicht mal in der Erbfolge auftauchen.
    Eine Vorsorge-Vollmacht ist etwas ganz anderes!
    Hat die verstorbene Person genug Geld auf dem Konto, so wird die auch ganz ohne Vollmacht von diesem Konto bezahlt. Dafür braucht man gar keine Vollmacht.

    Ich kann jedem nur empfehlen, sich mal in einer ruhigen Stunde mit seinem potentiellen Ableben zu beschäftigen, und was da dann immens wichtig werden könnte.
    Dazu gehört ein handschriftliches Testament, das man in Idealfall bei einem Notar, oder beim Amtsgericht hinterlegt. Eine Bankvollmacht für eine Person des Vertrauens, die volle Zugriffsrechte auf die Konten hat...
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  • W. S.
    Wenn ich den Artikel richtig interpretiere, existierte die Bankvollmacht ja. Warum diese aber nicht mehr gültig sein soll, kann der Artikel nicht klären.

    Möglicherweise wäre er ja nur gemeinsam mit dem zwischenzeitlich bereits verstorbenen Bruder handlungsfähig?
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  • M. K.
    Leider verstößt Ihr Kommentar gegen die Kommentarregeln auf mainpost.de. Wir haben den Kommentar deshalb gesperrt.
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  • H. M.
    Tipp: General und Vorsorgevollmacht machen nur Notare reich! Eine einfache Bankvollmacht zu Lebzeiten kostet gar nichts und ist viel verbindlicher und rechtssicherer!
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  • K. S.
    Es geht auch anders. Nach Beratungsgespräch mit der Bank wurde dort festgelegt wer wann die Bankvollmacht erhält. Diese Personen müssen, zu Lebzeiten der Betroffenen, sich mit Ausweis legitimieren. Dann haben der/die Erben im Todesfall Zugriff auf Konto und Sparbuch ! Ich kann auch nur anraten sich selbst um seine Bestattungskosten vor dem Tod zu kümmern. Dann greift der Zeitfaktor nicht bei plötzlichem Tod !
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  • F. L.
    Ist doch ein alltäglicher Vorgang. Die Vollmachten erlischen mit dem Ableben des Vollmachtgebers. Mit dem Tod braucht man einen Erbschein, keine Vollmacht. Zumindest bin ich bis jetzt davon ausgegangen und wundere mich über den vermeintlichen Aufreger.
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  • H. S.
    Die Sparkasse hilt nicht ihren Kunden, sondern nur sich selbst.
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  • W. S.
    Das Niveau dieser Bank lässt stetig nach.
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  • W. J.
    Besser bist eine Kontovollmacht im Einvernehmen mit dem Kontoinhaber zu Lebzeiten und bei einigermaßen klarem Kopf. Bei Vertrauen ist das sicher besser, es kann aber auch viel Unfug von dem Bevollmächtigten angestellt werden.
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  • T. B.
    Für die Hinterbliebenen ist dies natürlich Stress in der Trauerphase, aber Banken müssen sich an bestehende Gesetze halten. Dass die Sterbeurkunde vorgelegt werden muss ist logisch, und ein Erbnachweis ebenso. Die eingezogene Debitkarte ist rechtmäßig, denn der Karteninhaber ist verstorben und kann damit nichts mehr anfangen. Personen die Vollmacht auf die Konten haben, benötigen eine eigene Debitkarte mit ihrem persönlichen Namen darauf, dass Kartenkonto kann über den Kontoinhaber laufen, alles andere ist Missbrauch. Der Nachlassprozess ist eine komplexe Sache, ärgerlich für die Erben, aber vom Gesetz klar vorgegeben.
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  • B. H.
    Ich habe mich nicht all zu genau damit befasst, aber es scheint zu gelten "man sieht, dass Deutscher ein Idiot, muss noch bezahlen, wenn schon tot."
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  • G. K.
    Müssten Schulden von der Mutter beglichen werden würde es keiner Bürokratie bedürfen. Auch ein Mahnschreiben wäre ganz schnell verfasst.
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  • R. E.
    Diese Situation ist ebenso unschön wie wohl doch auch nachvollziehbar. Die Bank - und nicht nur die Sparkasse - muss prüfen, ob hier der rechtmässige Erbe die Konten nutzen möchte. Zum einen erleichtert eine Vollmacht die Sache. ABER die Vorsorgevollmacht nutzt alleine nichts, denn man braucht bei der BANK eine Vollmacht. Und gut ist es, wenn man bei der Bank persönlich bekannt ist als Vollmachtinhaber. Und selbst dann kann die Bank - wenn sie darauf besteht - einen Erbschein verlangen. Fazit: eine komplizierte (komplexe) Angelegenheit, die aber zugegebenermaßen oft erst klar erkennbar wird, wenn es "zu spät" ist.
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  • L. W.
    @ mainemeinung

    Wenn ein notariell beglaubigtes Testament vorliegt bedarf es keinen Erbschein, zumindest für den eingesetzten Testamentsverwalter.

    In dieser Hinsicht rentieren sich die Gebühren eines Notars für die Nachkommen recht schnell, weil es keine Verzögerung beim für die Nachkommen.
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  • D. K.
    Aus dem Stegreif würde ich sagen dass letztendlich der Erbschein verbindlich ist, so dass selbst ein Notar diesen braucht.
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  • L. W.
    @ deweka

    Aus eigener Erfahrung konnte ich feststellen, dass es keinen Erbschein bedurfte, also dass ich als Testamentsvollstrecker agieren konnte, nachdem meine Geschwister dem Testament der Eltern vor dem Nachlassgericht zugestimmt hatten.
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