Es ist ein Thema, mit dem sich kaum einer gerne beschäftigt und das doch jeden unmittelbar betreffen kann: die Pflegebedürftigkeit im Alter. Für Angehörige ist das oft eine riesige Belastung. Doch es gibt Dokumente, die diese Situation erleichtern können. Denn wenn Menschen so krank oder pflegebedürftig sind, dass sie ihren Willen nicht selbstständig äußern können, helfen eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht, damit Angehörige und Ärzte erkennen können, was die Betroffenen sich in dieser Situation an Hilfe wünschen.
Vorsorgevollmacht: Hunderprozentiges Vertrauen ist wichtig
Mit der Vorsorgevollmacht räumt man einer anderen Person - in der Regel der Partner, ein Verwandter oder ein enger Vertrauter - das Recht ein, stellvertretend für den Unterzeichner zu handeln, wenn dieser dazu nicht (mehr) in der Lage ist. Diese Vollmacht kann sich auf die Wahrnehmung bestimmter einzelner Angelegenheiten (medizinische Pflege, Finanzen) oder auch aller persönlicher Angelegenheiten beziehen.
"Wichtige Inhalte der Vorsorgevollmacht sind das Recht zur Aufenthaltsbestimmung, die Gesundheitssorge und die Vermögenssorge", erklärt Michaela Porten-Biwer, Fachanwältin für Erbrecht und Mitglied des Netzwerks Deutscher Erbrechtsexperten e.V. (NDEEX) gegenüber der Deutschen Presseagentur. "Zu der oder dem Bevollmächtigten sollte 100-prozentiges Vertrauen bestehen. Denn die Vorsorgevollmacht berechtigt zu Verfügungen über das gesamte Vermögen."
Wenn dieses Vertrauen nicht gegeben ist, sei eine Betreuungsverfügung die bessere Wahl. Darin lege der Verfasser fest, wer als Betreuungsperson durch das Betreuungsgericht eingesetzt werden soll, falls dies notwendig werden sollte. "Die Befugnisse dieser Betreuungsperson reichen aber nicht so weit wie bei einer Vorsorgevollmacht und eine Kontrolle durch das Betreuungsgericht ist gegeben", so Porten-Biwer.
Patientenverfügung: Konkrete Festlegung von ärztlichen Maßnahmen
In der Patientenverfügung regelt der Unterzeichner, wie und in welchem Umfang er im Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit ärztlich behandelt werden möchte. Wichtig ist hier, sich möglichst konkret festzulegen, also die Situationen zu benennen, in der man keine lebensverlängernden Maßnahmen wie beispielsweise künstliche Ernährung mehr wünscht. Ob der beschriebene Fall eingetreten ist, muss dann ein Arzt entscheiden.
Es empfiehlt sich, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung zu kombinieren. Denn der oder die Bevollmächtigte ist im Ernstfall die Ansprechperson für das medizinische Personal und muss dem Willen der erkrankten Person Ausdruck verleihen.
Experten wie Günter Schuhmann, Leiter der Palliativakademie Juliusspital in Würzburg, raten, sich möglichst schon in jungen Jahren mit der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung zu beschäftigen. "Wir alle hoffen, möglichst gesund möglichst alt zu werden", sagt Schuhmann, "aber so funktioniert das Leben nicht." Schließlich erleiden auch jüngere Menschen Unfälle oder schwere Krankheiten. Wer sich frühzeitig mit dem Alter beschäftigt, könne so auch sein Umfeld entlasten.
Kein Rechtsbeistand nötig
Um eine gültige Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung zu erstellen, benötigt man in aller Regel keinen Rechtsbeistand. Anwälte und Notare bieten aber Unterstützung an. Zusätzliche Informationen inklusive heraustrennbarer Formulare bietet die Broschüre "Vorsorge bei Unfall, Krankheit und Alter", die das Bayerische Justizministerium herausgegeben hat. Diese gibt es im Buchhandel für 5,90 Euro zu kaufen. Sie kann aber auch kostenlos auf der Internet-Seite des Ministeriums heruntergeladen werden: justiz.bayern.de/service/
Sie schreiben, dass eine Vorsorgevollmacht einem Bevollmächtigten das Recht einräumt, "... stellvertretend für den Unterzeichner zu handeln, wenn dieser dazu nicht (mehr) in der Lage ist". Dies ist missverständlich: Im Vollmachtstext sollte dezidiert nichts (!) über eine Beschränkung des Bevollmächtigten stehen, dass er von Vollmacht erst Gebrauch machen darf bei Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit/ wenn Vollmachtsgeber selbst nicht mehr dazu in der Lage ist, etc..
Zur Klarheit muss gerade dies vermieden werden, es kommt sonst ggf. zu längeren Auseinandersetzungen, Begutachtungen, Attest-Erstellungen, ob jd. "noch selbst zu handeln in der Lage ist" oder ob der Bevollmächtigte handeln darf oder nicht. Wer jd. bevollmächtigt, muss dieser Person voll vertrauen, eben auch ohne Einschränkung, ab wann sie tätig werden darf. Ein Bevollmächtigter muss selbst klar entscheiden können, wann sie für den Vollmachtsgeber handelt, wann das stimmig u. richtig ist.