zurück
Würzburg
Impfpflicht für Gesundheitsberufe in Bayern: Alles, was Sie jetzt wissen müssen
An diesem Mittwoch tritt sie in Kraft, die einrichtungsbezogene Impfpflicht im Kampf gegen das Coronavirus. Sie gilt auch in Bayern, hier mit besonderen Regeln.
Wer in Heimen und Kliniken Kontakt zu Bewohnern und Patienten hat, muss sich ab 16. März gegen das Coronavirus impfen lassen. Bayern wendet dafür ein abgestuftes Verfahren an.
Foto: Marijan Murat, dpa | Wer in Heimen und Kliniken Kontakt zu Bewohnern und Patienten hat, muss sich ab 16. März gegen das Coronavirus impfen lassen. Bayern wendet dafür ein abgestuftes Verfahren an.
Andreas Jungbauer
 |  aktualisiert: 08.02.2024 10:55 Uhr

Politisch beschlossen war sie schnell, zäh wurde es bei der Umsetzung: Ab diesem Mittwoch, 16. März, gilt bundesweit eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für Gesundheits- und Pflegeberufe. Bayern setzt dabei auf ein Stufenmodell. Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema.

Wer ist von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffen?

Sie gilt für  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kliniken, Alten- und Pflegeheimen, außerdem für sonstige OP- und Behandlungszentren, Reha- und Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Geburtshäuser, Arzt- und Zahnarztpraxen, Physio- und Massagepraxen sowie für Rettungsdienste. Die Pflicht gilt nicht nur für Pflegerinnen und Pfleger, sondern für das gesamte Einrichtungspersonal - also auch Ärzte, Hausmeister, Küchenangestellte und Reinigungskräfte. Auch Beschäftigte ambulanter Dienste, Friseure oder Handwerker fallen unter die Impfpflicht, sofern sie regelmäßig in den Einrichtungen tätig sind. Nur wer räumlich komplett abgetrennt von Bewohnern oder Patienten arbeitet, ist laut Handreichung des Bundesgesundheitsministeriums befreit. Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie Kitas fallen nicht unter die Impfpflicht.

Wie läuft die stufenweise Umsetzung in Bayern?

Nachdem Bayern die vom Bundestag beschlossene Impfpflicht zunächst ganz auf Eis legen wollte, greift nun ein Stufenplan. Danach werden Beschäftigte, die nicht geimpft oder genesen sind, ab 16. März den Gesundheitsämtern gemeldet. Von dort erhalten die Betroffenen eine Einladung zur Impfberatung mit einer Fristsetzung von vier Wochen. Eine Teilnahmebestätigung ist wiederum innerhalb von vier Wochen dem Gesundheitsamt vorzulegen. Erfolgt auch dann keine Impfung, droht zunächst ein Bußgeld. Ziel ist es laut Gesundheitsminister Klaus Holetschek (CSU), "noch möglichst viele ungeimpfte Mitarbeitende in den betroffenen Bereichen von einer Impfung zu überzeugen".

Wann und wie werden ungeimpfte Betroffene gemeldet?

In Bayern ist dazu seit Montag (14. März) ein digitales Meldeportal für Immunitätsnachweise ("BayImNa") geöffnet. Über diesen Weg müssen betroffene Einrichtungen ab 16. März innerhalb von zwei Wochen Beschäftigte ohne gültigen Impf- oder Genesenennachweis – oder ärztliches Attest zur Impfbefreiung – dem Gesundheitsamt melden. Die Übertragung läuft rechts- und datenschutzsicher über das von der Steuer bekannte Elster-System. Einrichtungen benötigen dazu ein Elster-Zertifikat. Wird innerhalb von 14 Tagen nicht gemeldet, droht nach Vorgabe des bayerischen Gesundheitsministeriums ein Verfahren wegen Ordnungswidrigkeit. Achtung: Das Online-Formular ist ausschließlich für Einrichtungen und Unternehmen gedacht. Erst wenn Betroffene eine Aufforderung vom Gesundheitsamt bekommen, können sie per Zugangslink oder QR-Code ihre Nachweise hochladen.

Galt als Hoffnungsträger, um noch mehr Pflegekräfte für eine Corona-Impfung zu gewinnen: Doch der Protein-Impfstoff von Novavax wurde in den ersten Tagen nur wenig nachgefragt.
Foto: Robert Michael, dpa | Galt als Hoffnungsträger, um noch mehr Pflegekräfte für eine Corona-Impfung zu gewinnen: Doch der Protein-Impfstoff von Novavax wurde in den ersten Tagen nur wenig nachgefragt.

Wann müssen ungeimpfte Beschäftigte mit einem Bußgeld oder einem Betretungsverbot rechnen?

Wer sich auch nach der Beratung nicht impfen lässt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Ein Verfahren dazu leitet das zuständige Ordnungsamt ein – auch hier innerhalb einer Frist von vier Wochen. Nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz können Bußgelder von bis zu 2500 Euro verhängt werden. Die Höhe hängt von der finanziellen Lage der Betroffenen ab – und auch von der Teilnahme an der Impfberatung. Nur als "Ultima Ratio", also als letztes Mittel, sieht der bayerische Stufenplan ein Tätigkeits- beziehungsweise Betretungsverbot für Ungeimpfte vor. Gesundheitsminister Holetschek rechnet damit, dass sie "frühestens im Sommer" von Gesundheitsämtern ausgesprochen werden könnten. Groß ist die Wahrscheinlichkeit allerdings nicht, denn: Vorrang hat die Versorgung in den Heimen und Kliniken. In jedem Einzelfall soll auch die Einrichtung angehört werden. Holetschek: "Eine planbare Versorgung von Patienten und Bewohnern von Einrichtungen muss stets gewährleistet bleiben."

Gilt die Stufenlösung auch bei Neuanstellungen?

Nein, die "Schonfrist" gilt nur für das Bestandspersonal. Wer nach dem 16. März neu eine Stelle in einer Einrichtung antritt, die unter die Impfpflicht fällt, muss einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.

Wer überprüft in den Einrichtungen externe Kräfte wie Physio- oder Ergotherapeuten?

Ambulant tätige Physiotherapeutinnen, Ergotherapeuten, Logopäden oder andere Fachkräfte: Sie kommen als Dienstleister in viele Seniorenheime oder Reha-Einrichtungen. Auch in diesen Fällen ist grundsätzlich die jeweilige Heim- oder Klinikleitung für die Überprüfung der Impfnachweise zuständig. Im Einzelfall ist laut Bundesgesundheitsministerium aber auch eine Kontrolle durch den Arbeitgeber der externen Kraft zulässig – wenn eine entsprechende Vereinbarung mit dem Heim oder der Klinik getroffen wird.

Was sagen Kliniken und Heime in Bayern zur Impfpflicht?

Gesundheits- und kommunale Spitzenverbände in Bayern haben sich erleichtert über das abgestufte Verfahren im Freistaat geäußert. Sie hatten eine Kündigungswelle noch ungeimpfter Pflegekräfte befürchtet. Für "praktikabel" hält Bayerns Lebenshilfe-Vorsitzende, die langjährige Würzburger Landtagspräsidentin Barbara Stamm, die Vollzugshinweise. Auch die Vereinigung der Pflegenden in Bayern befürwortet die Schonfrist. Man wolle alle Möglichkeiten nutzen, weitere Mitarbeiter von einer Impfung zu überzeugen, so Vorsitzender Georg Sigl-Lehner. Träger und Verbände fordern allerdings weiter, die einrichtungsbezogene in einer allgemeinen Impfpflicht aufgehen zu lassen.

 
Themen & Autoren / Autorinnen
Würzburg
Schweinfurt
Andreas Jungbauer
Barbara Stamm
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
CSU
Coronavirus
Deutscher Bundestag
Impfberatung
Impfpflicht
Instagram-Inhalte
Klaus Holetschek
Tageskliniken
Zahnarztpraxen
Ärztliche Atteste
Lädt

Damit Sie Schlagwörter zu "Meine Themen" hinzufügen können, müssen Sie sich anmelden.

Anmelden Jetzt registrieren

Das folgende Schlagwort zu „Meine Themen“ hinzufügen:

Sie haben bereits von 50 Themen gewählt

bearbeiten

Sie folgen diesem Thema bereits.

entfernen
Kommentare
Aktuellste
Älteste
Top
  • F. H.
    Wie gut eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für das Gesundheits- und Pflegewesen funktioniert und wie sinnvoll sie ist, zeigt sich aktuell exemplarisch am Eberner Altenheim, dessen Personal eine Impfquote von rund 98 Prozent aufweist:
    https://www.mainpost.de/regional/hassberge/zu-wenig-personal-wegen-corona-hilferuf-aus-eberner-altenheim-art-10751243
    • Bitte melden Sie sich an Gefällt mir () Gefällt mir nicht mehr ()
    • Antworten
  • R. B.
    Es war vollkommen richtig, die Beschäftigten in den Gesundheits- und Pflegeberufen mit besserern Verdienstmöglichkeiten auszustatten.
    Es ist auch vollkommen richtig, dass diesen Beschäftigten durchwegs bekannt sein muss, welche Risiken ein Ungeimpfter bei der Ausübung seiner Tätigkeiten verbreitet.
    Demzufolge kann es auch nur vollkommen richtig sein, sich impfen zu lassen oder die Konsequenzen zu tragen.
    Ärztliche Atteste über nachteilige Folgen einer Impfung führen dann eben auch dazu, für diese Tätigkeit nicht mehr geeignet zu sein. Nachdem bislang mehr als 10 Milliarden Impfdosen weltweit verabreicht worden sind, muss man Impfunwillige nicht auch noch überzeugen. Womit auch? Die bayerische "Schonfrist" verzögert das Ganze nur und erweitert den ohnehin schon umfangreichen Verfahrensablauf.
    • Bitte melden Sie sich an Gefällt mir () Gefällt mir nicht mehr ()
    • Antworten
  • F. H.
    Die Impfung leistet immer weniger das, was sich viele von ihr versprechen. Deshalb steht inzwischen auch auf der Website des RKI :
    „Daher empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) auch nach Impfung die allgemein empfohlenen Schutzmaßnahmen (Kontaktreduktion, Alltagsmasken, Hygieneregeln, Abstandhalten, Lüften) weiterhin einzuhalten.“
    (https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html;jsessionid=9BC95A0A27C71932347C87621A2AA81E.internet112) ( aufgerufen am 15.03.2022)

    Die Impfung hat ohnehin keine sterile Immunität erzeugt, aufgrund der Omikronvariante ist die Wirkung hinsichtlich des Eigen- und Fremdschutzes reduziert.Auch Geimpfte sind deshalb eine Gefahr für andere und sollten deshalb die AHAL-Regeln einhalten!
    • Bitte melden Sie sich an Gefällt mir () Gefällt mir nicht mehr ()
    • Antworten
  • G. L.
    Leider verstößt Ihr Kommentar gegen die Kommentarregeln auf mainpost.de. Wir haben den Kommentar deshalb gesperrt.
    • Bitte melden Sie sich an Gefällt mir () Gefällt mir nicht mehr ()
    • Antworten
  • C. K.
    Und auch das ist etwas, was ich nicht wissen MUSS… siehe Überschrift
    • Bitte melden Sie sich an Gefällt mir () Gefällt mir nicht mehr ()
    • Antworten
  • d. e.
    Die Impfpflicht öffnet Tür und Tor, um Menschen medizinische Behandlungen aufzuzwingen- auch gegen ihren Willen, das hat Folgen, die sich niemand vorstellen kann. Der Grundsatz der Patientenautonomie bedeutet, dass jeder das Recht hat, über seine medizinische Behandlung autonom zu entscheiden. dieses Prinzip folgt aus der Garantie jeder Menschenwürde und der persönlichen Freiheit und gilt absolut. So darf sich jeder gegen eine medizinische Behandlung entscheiden, selbst wenn diese Entscheidung unvernünftig oder irrational ist.
    • Bitte melden Sie sich an Gefällt mir () Gefällt mir nicht mehr ()
    • Antworten
  • S. K.
    Es wird niemanden etwas aufgezwungen. Man muss halt die Konsquenzen tragen.
    Immer dieses Scheinargument, dass es ein Zwang ist.

    Wer sich nicht impfen lassen kann, kann dies von einem Arzt bestätigen lassen.

    Wer sich impfen lassen kann und sich nicht impfen lässt, hat halt ein paar Nachteile. Aber das ist überall so.

    Wer keinen Fahrschein hat, kann nicht Bus fahren, wer keinen Führerschein macht, oder besteht, oder keinen machen kann, darf kein Auto fahren.
    Wer kein Pilot ist, darf kein Flugzeug fliegen.

    Thats life.

    Warum Ungeimpfte sich als Opfer sehen ist mir absolut schleierhaft und unverständlich grinsen
    • Bitte melden Sie sich an Gefällt mir () Gefällt mir nicht mehr ()
    • Antworten
  • D. M.
    Diese Menschen gefallen sich in der Opferrolle und zelebrieren diese ohne Grund zur Selbstinszenierung
    • Bitte melden Sie sich an Gefällt mir () Gefällt mir nicht mehr ()
    • Antworten
  • F. H.
    Viele dieser „Opfer“ haben in der Pandemie unter zeitweise großem eigenen Risiko Coronapatienten behandelt und gepflegt. Dann hat die Politik in der Deltawelle die Impfpflicht als Allheilmittel auserkoren. Faktisch geht aber mit der Omikronvariante mittlerweile auch von Geimpften eine Gefahr für andere aus. Die Wirkung der Impfung, und damit auch der Fremdschutz, lässt nach. Deshalb wird von der Stiko auch den Menschen, die in Gesundheits- und Pflegeberufen arbeiten , die zweite Auffrischungsimpfung empfohlen. Wollen wir dann die Impfungen dieser Berufsgruppe alle vier bis sechs Monate erneut auffrischen? Die derzeitigen Impfstoffe verhindern in den meisten Fällen schwere Krankheitsverläufe, ansonsten ist ihre Schutzwirkung mittlerweile sehr überschaubar.
    • Bitte melden Sie sich an Gefällt mir () Gefällt mir nicht mehr ()
    • Antworten
  • F. H.
    „Träger und Verbände fordern allerdings weiter, die einrichtungsbezogene in einer allgemeinen Impfpflicht aufgehen zu lassen.“ Ob eine allgemeine Impfpflicht überhaupt verfassungsgemäß ist, muss geprüft werden. A hat die allgemeine Impfpflicht vorerst für drei Monate ausgesetzt, weil sie es derzeit nicht ist. Nach diesen drei Monaten erfolgt eine Neubewertung durch den Expertenrat. Und auch in D haben einige Wissenschaftler Zweifel. Deswegen haben sich 81 von ihnen mit einem offenen Brief an den Bundestag gewandt, wie die Berliner Zeitung berichtet.

    Quelle:

    https://www.berliner-zeitung.de/news/wissenschaftler-darum-ist-die-impfpflicht-verfassungswidrig-li.216116.amp
    • Bitte melden Sie sich an Gefällt mir () Gefällt mir nicht mehr ()
    • Antworten
  • D. E.
    "Unterdessen verzeichnet Österreich so viele Neuinfektionen wie noch nie. Wie die Behörden berichteten, wurden binnen eines Tages 47.795 neue Fälle verzeichnet. Unter Berücksichtigung der Zahl der Einwohner entspräche das in Deutschland etwa einem Wert von 450.000."
    https://www.tagesschau.de/ausland/europa/oesterreich-impfpflicht-111.html
    • Bitte melden Sie sich an Gefällt mir () Gefällt mir nicht mehr ()
    • Antworten
  • F. H.
    Und was hat das mit der Verfassungskonformität einerImpfpflicht zu tun? Darüber hinaus schreibt das RKI zu den derzeitigen Coronaimpfstoffen Folgendes:
    „ Wie hoch das Transmissionsrisiko unter Omikron ist, kann derzeit noch nicht bestimmt werden. Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass Menschen nach Kontakt mit SARS-CoV-2 trotz Impfung PCR-positiv werden und dabei auch Viren ausscheiden und infektiös sind. Dabei können diese Menschen entweder Symptome einer Erkrankung (die zumeist eher milde verläuft) oder überhaupt keine Symptome entwickeln. Zudem lässt der Impfschutz über die Zeit nach und die Wahrscheinlichkeit trotz Impfung PCR-positiv zu werden nimmt zu.
    Zusätzlich muss das Risiko, das Virus möglicherweise auch unbemerkt an andere Menschen zu übertragen, durch das Einhalten der Infektionsschutzmaßnahmen weiter reduziert werden. Daher empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) auch nach Impfung die allgemein empfohlenen Schutzmaßnahmen (Kontaktreduktion, Alltagsmasken,
    • Bitte melden Sie sich an Gefällt mir () Gefällt mir nicht mehr ()
    • Antworten
  • F. H.
    Hygieneregeln, Abstandhalten, Lüften) weiterhin einzuhalten.“
    (https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html;jsessionid=9BC95A0A27C71932347C87621A2AA81E.internet112) ( aufgerufen am 15.03.2022)

    Und:
    Trotz steigender Fallzahl sinkt die Letalitätrate.
    • Bitte melden Sie sich an Gefällt mir () Gefällt mir nicht mehr ()
    • Antworten