
Politisch beschlossen war sie schnell, zäh wurde es bei der Umsetzung: Ab diesem Mittwoch, 16. März, gilt bundesweit eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für Gesundheits- und Pflegeberufe. Bayern setzt dabei auf ein Stufenmodell. Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema.
Wer ist von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffen?
Sie gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kliniken, Alten- und Pflegeheimen, außerdem für sonstige OP- und Behandlungszentren, Reha- und Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Geburtshäuser, Arzt- und Zahnarztpraxen, Physio- und Massagepraxen sowie für Rettungsdienste. Die Pflicht gilt nicht nur für Pflegerinnen und Pfleger, sondern für das gesamte Einrichtungspersonal - also auch Ärzte, Hausmeister, Küchenangestellte und Reinigungskräfte. Auch Beschäftigte ambulanter Dienste, Friseure oder Handwerker fallen unter die Impfpflicht, sofern sie regelmäßig in den Einrichtungen tätig sind. Nur wer räumlich komplett abgetrennt von Bewohnern oder Patienten arbeitet, ist laut Handreichung des Bundesgesundheitsministeriums befreit. Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie Kitas fallen nicht unter die Impfpflicht.
Wie läuft die stufenweise Umsetzung in Bayern?
Nachdem Bayern die vom Bundestag beschlossene Impfpflicht zunächst ganz auf Eis legen wollte, greift nun ein Stufenplan. Danach werden Beschäftigte, die nicht geimpft oder genesen sind, ab 16. März den Gesundheitsämtern gemeldet. Von dort erhalten die Betroffenen eine Einladung zur Impfberatung mit einer Fristsetzung von vier Wochen. Eine Teilnahmebestätigung ist wiederum innerhalb von vier Wochen dem Gesundheitsamt vorzulegen. Erfolgt auch dann keine Impfung, droht zunächst ein Bußgeld. Ziel ist es laut Gesundheitsminister Klaus Holetschek (CSU), "noch möglichst viele ungeimpfte Mitarbeitende in den betroffenen Bereichen von einer Impfung zu überzeugen".
Wann und wie werden ungeimpfte Betroffene gemeldet?
In Bayern ist dazu seit Montag (14. März) ein digitales Meldeportal für Immunitätsnachweise ("BayImNa") geöffnet. Über diesen Weg müssen betroffene Einrichtungen ab 16. März innerhalb von zwei Wochen Beschäftigte ohne gültigen Impf- oder Genesenennachweis – oder ärztliches Attest zur Impfbefreiung – dem Gesundheitsamt melden. Die Übertragung läuft rechts- und datenschutzsicher über das von der Steuer bekannte Elster-System. Einrichtungen benötigen dazu ein Elster-Zertifikat. Wird innerhalb von 14 Tagen nicht gemeldet, droht nach Vorgabe des bayerischen Gesundheitsministeriums ein Verfahren wegen Ordnungswidrigkeit. Achtung: Das Online-Formular ist ausschließlich für Einrichtungen und Unternehmen gedacht. Erst wenn Betroffene eine Aufforderung vom Gesundheitsamt bekommen, können sie per Zugangslink oder QR-Code ihre Nachweise hochladen.

Wann müssen ungeimpfte Beschäftigte mit einem Bußgeld oder einem Betretungsverbot rechnen?
Wer sich auch nach der Beratung nicht impfen lässt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Ein Verfahren dazu leitet das zuständige Ordnungsamt ein – auch hier innerhalb einer Frist von vier Wochen. Nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz können Bußgelder von bis zu 2500 Euro verhängt werden. Die Höhe hängt von der finanziellen Lage der Betroffenen ab – und auch von der Teilnahme an der Impfberatung. Nur als "Ultima Ratio", also als letztes Mittel, sieht der bayerische Stufenplan ein Tätigkeits- beziehungsweise Betretungsverbot für Ungeimpfte vor. Gesundheitsminister Holetschek rechnet damit, dass sie "frühestens im Sommer" von Gesundheitsämtern ausgesprochen werden könnten. Groß ist die Wahrscheinlichkeit allerdings nicht, denn: Vorrang hat die Versorgung in den Heimen und Kliniken. In jedem Einzelfall soll auch die Einrichtung angehört werden. Holetschek: "Eine planbare Versorgung von Patienten und Bewohnern von Einrichtungen muss stets gewährleistet bleiben."
Gilt die Stufenlösung auch bei Neuanstellungen?
Nein, die "Schonfrist" gilt nur für das Bestandspersonal. Wer nach dem 16. März neu eine Stelle in einer Einrichtung antritt, die unter die Impfpflicht fällt, muss einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.
Wer überprüft in den Einrichtungen externe Kräfte wie Physio- oder Ergotherapeuten?
Ambulant tätige Physiotherapeutinnen, Ergotherapeuten, Logopäden oder andere Fachkräfte: Sie kommen als Dienstleister in viele Seniorenheime oder Reha-Einrichtungen. Auch in diesen Fällen ist grundsätzlich die jeweilige Heim- oder Klinikleitung für die Überprüfung der Impfnachweise zuständig. Im Einzelfall ist laut Bundesgesundheitsministerium aber auch eine Kontrolle durch den Arbeitgeber der externen Kraft zulässig – wenn eine entsprechende Vereinbarung mit dem Heim oder der Klinik getroffen wird.
Was sagen Kliniken und Heime in Bayern zur Impfpflicht?
Gesundheits- und kommunale Spitzenverbände in Bayern haben sich erleichtert über das abgestufte Verfahren im Freistaat geäußert. Sie hatten eine Kündigungswelle noch ungeimpfter Pflegekräfte befürchtet. Für "praktikabel" hält Bayerns Lebenshilfe-Vorsitzende, die langjährige Würzburger Landtagspräsidentin Barbara Stamm, die Vollzugshinweise. Auch die Vereinigung der Pflegenden in Bayern befürwortet die Schonfrist. Man wolle alle Möglichkeiten nutzen, weitere Mitarbeiter von einer Impfung zu überzeugen, so Vorsitzender Georg Sigl-Lehner. Träger und Verbände fordern allerdings weiter, die einrichtungsbezogene in einer allgemeinen Impfpflicht aufgehen zu lassen.
https://www.mainpost.de/regional/hassberge/zu-wenig-personal-wegen-corona-hilferuf-aus-eberner-altenheim-art-10751243
Es ist auch vollkommen richtig, dass diesen Beschäftigten durchwegs bekannt sein muss, welche Risiken ein Ungeimpfter bei der Ausübung seiner Tätigkeiten verbreitet.
Demzufolge kann es auch nur vollkommen richtig sein, sich impfen zu lassen oder die Konsequenzen zu tragen.
Ärztliche Atteste über nachteilige Folgen einer Impfung führen dann eben auch dazu, für diese Tätigkeit nicht mehr geeignet zu sein. Nachdem bislang mehr als 10 Milliarden Impfdosen weltweit verabreicht worden sind, muss man Impfunwillige nicht auch noch überzeugen. Womit auch? Die bayerische "Schonfrist" verzögert das Ganze nur und erweitert den ohnehin schon umfangreichen Verfahrensablauf.
„Daher empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) auch nach Impfung die allgemein empfohlenen Schutzmaßnahmen (Kontaktreduktion, Alltagsmasken, Hygieneregeln, Abstandhalten, Lüften) weiterhin einzuhalten.“
(https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html;jsessionid=9BC95A0A27C71932347C87621A2AA81E.internet112) ( aufgerufen am 15.03.2022)
Die Impfung hat ohnehin keine sterile Immunität erzeugt, aufgrund der Omikronvariante ist die Wirkung hinsichtlich des Eigen- und Fremdschutzes reduziert.Auch Geimpfte sind deshalb eine Gefahr für andere und sollten deshalb die AHAL-Regeln einhalten!
Immer dieses Scheinargument, dass es ein Zwang ist.
Wer sich nicht impfen lassen kann, kann dies von einem Arzt bestätigen lassen.
Wer sich impfen lassen kann und sich nicht impfen lässt, hat halt ein paar Nachteile. Aber das ist überall so.
Wer keinen Fahrschein hat, kann nicht Bus fahren, wer keinen Führerschein macht, oder besteht, oder keinen machen kann, darf kein Auto fahren.
Wer kein Pilot ist, darf kein Flugzeug fliegen.
Thats life.
Warum Ungeimpfte sich als Opfer sehen ist mir absolut schleierhaft und unverständlich
Quelle:
https://www.berliner-zeitung.de/news/wissenschaftler-darum-ist-die-impfpflicht-verfassungswidrig-li.216116.amp
https://www.tagesschau.de/ausland/europa/oesterreich-impfpflicht-111.html
„ Wie hoch das Transmissionsrisiko unter Omikron ist, kann derzeit noch nicht bestimmt werden. Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass Menschen nach Kontakt mit SARS-CoV-2 trotz Impfung PCR-positiv werden und dabei auch Viren ausscheiden und infektiös sind. Dabei können diese Menschen entweder Symptome einer Erkrankung (die zumeist eher milde verläuft) oder überhaupt keine Symptome entwickeln. Zudem lässt der Impfschutz über die Zeit nach und die Wahrscheinlichkeit trotz Impfung PCR-positiv zu werden nimmt zu.
Zusätzlich muss das Risiko, das Virus möglicherweise auch unbemerkt an andere Menschen zu übertragen, durch das Einhalten der Infektionsschutzmaßnahmen weiter reduziert werden. Daher empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) auch nach Impfung die allgemein empfohlenen Schutzmaßnahmen (Kontaktreduktion, Alltagsmasken,
(https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html;jsessionid=9BC95A0A27C71932347C87621A2AA81E.internet112) ( aufgerufen am 15.03.2022)
Und:
Trotz steigender Fallzahl sinkt die Letalitätrate.