Im Supermarkt ohne Maske in der Schlange stehen oder ohne Mund-Nasen-Schutz in das Lieblingsrestaurant spazieren? Die Vorstellung sorgt bei vielen Menschen für gemischte Gefühle. Während die einen den Wegfall der Maskenpflicht kaum abwarten können, bekommen andere beim Gedanken an überfüllte Innenräume ohne Mund-Nasen-Schutz ein mulmiges Gefühl.
Auch die Einzelhändler kämpfen aktuell mit den geteilten Meinungen, wie Uta Wandera, Juristin beim Handelsverband Unterfranken, erklärt. "Die Situation ist sehr schwierig." Das neue Infektionsschutzgesetz der Bundesregierung sieht vor, dass die Corona-Schutzmaßnahmen ab kommenden Sonntag, 3. April, weitestgehend wegfallen. Dazu zählt auch die Maskenpflicht im Handel und in der Gastronomie. Lediglich im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und in vulnerablen Bereichen, wie Krankenhäusern, Arztpraxen oder Pflegeeinrichtungen muss weiterhin der Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
Karl Lauterbach appelliert: Maskenpflicht durch das Hausrecht durchsetzen
Mit Blick auf weiterhin hohen Corona-Neuinfektionen hatte diese Entscheidung für viel Kritik gesorgt. Dass Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) kurz nach der Verkündung der Lockerungen an die Einzelhändler und Gastronomiebetriebe appellierte, sie sollen von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und die Maskenpflicht weiterhin durchsetzen, machte die Verwirrung um den richtigen Umgang mit den Lockerungen perfekt.
Das spürt auch Uta Wandera, Juristin beim Handelsverband Unterfranken aktuell: "Viele Einzelhändlerinnen und Einzelhändler sind verunsichert", erklärt sie. Es läge nun an ihnen abzuwägen, ob es "kundenfreundlich ist, die Maskenpflicht einzufordern oder sie eben nicht einzufordern." Eine offizielle Empfehlung vom Handelsverband gibt es nicht. Wandera verweist lediglich auf die Empfehlung der Virologen an Kundinnen und Kunden, weiterhin freiwillig eine Maske zu tragen. Auch der überwiegende Teil der Händlerinnen und Händler wünsche sich, "dass die Maske getragen wird", sagt die Juristin. Von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und die Mund-Nase-Bedeckung vorschreiben, wolle aber kaum eine Geschäftsfrau oder ein Geschäftsmann.
Laut dem Hausrecht darf jede Eigentümerin und jeder Eigentümer selbst entscheiden, welche Voraussetzungen für den Zugang zu ihrem Geschäft oder Lokal erfüllt werden müssen. "Das umfasst auch die Möglichkeit, die Zugangsgewährung an das Tragen einer Maske zu knüpfen", erklärt Patrik Hof, Pressesprecher des bayerischen Wirtschaftsministeriums.
Das Hausrecht fällt unter den Schutz des Wohn- und Gewerbebereichs und ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Hier heißt es in Paragraph 903: "Der Eigentümer einer Sache kann [...] mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen." Damit ist geregelt, dass die Ladenbesitzerin oder der Ladenbesitzer selbst entscheiden kann, wer, unter welchen Voraussetzungen, Zutritt zu seinem Eigentum erhält.
Gastronomie und Hotelgewerbe setzten auf Empfehlung statt Zwang
Dass Inhaber aus der Gastronomie oder der Hotelbranche künftig mithilfe des Hausrechtes auf eine Maskenpflicht bestehen, schließt Michael Schwägerl, Bezirksgeschäftsführer des Bayerischen Hotel- und Gaststättenverbandes (DeHoGa) in Unterfranken, vorerst aus. "Der Großteil der Betriebe freut sich über die Freiheit", erklärt er.
Bisher habe er mit keinem Betrieb in Unterfranken gesprochen, der per Hausrechts das Tragen einer Maske vorschreiben wolle. Vielmehr würden die Inhaberinnen und Inhaber künftig auf "die Freiwilligkeit" setzen und ihren Gästen und Beschäftigten das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes abseits der Tische empfehlen. Das sei gerade auch im Blick auf mögliche folgende Personalausfälle durch Corona-Infektionen ein wichtiger Punkt, denn "die Sorgen im Hinblick auf die Infektionen vom Personal bestehen natürlich", so Schwägerl.
Verantwortung zum Tragen einer Maske liegt letztendlich beim Gast
Um das Personal bestmöglich vor einer Infektion zu schützen und damit einhergehende Personalausfälle zu vermeiden, hätten Arbeitgeber das Recht, ihre Beschäftigten anzuweisen, weiterhin eine Maske zu tragen, erklärt Frank Firsching, Geschäftsführer des DGB für die Region Unterfranken. Dies gelte auch, wenn für Gäste und Kundschaft keine Maskenpflicht ausgesprochen werde. Die rechtliche Grundlage schaffe das Arbeitsschutzgesetz und die neue Infektionsschutzverordnung. "Unternehmen können die Gefährdungslage selber einschätzen und im betrieblichen Hygienekonzept die Schutzmaßnahmen festlegen." Darunter falle auch die Maskenpflicht, so Firsching.
Dann gehe ich woanderst einkaufen!
Auf Vernunft und Freiwilligkeit kann man in diesem Land nicht setzen.
Stimmt, unsere neue Bundesregierung hatte kürzlich eine Änderung des Infektionsschutzgesetztes auf den Weg gebracht …
Dazu fällt mir nur „Hanlon’s Razor“ ein: „Unterstelle niemals Böswilligkeit, wenn Dummheit als Erklärung völlig ausreicht!“