Obwohl sie sich angebahnt hatte, traf die Entscheidung für den Lockdown schon in dieser Woche viele Einzelhändler - und ihre Kunden - überraschend. Hinzu kommt: Die Regelungen sind nicht so eindeutig formuliert, wie die Politik zu glauben machen versucht. Das sorgte mancherorts für Ärger und Unverständnis. Nicht wenige Ladenbesitzer versuchen aktuell, mit kreativen Ideen das Beste aus der schwierigen Situation zu machen. Doch was ist jetzt wirklich noch erlaubt?
Die Antwort kennt Volker Wedde vom Handelverband. Der Bezirksgeschäftsführer für Unterfranken kann gut verstehen, dass Händler sich im Stich gelassen fühlen. Zum einen seien die rechtlichen Vorgaben erst sehr kurzfristig von der bayerischen Staatsregierung veröffentlicht worden, zum anderen seien einzelne Regeln "nicht nachvollziehbar".
Warum Händler, die ihr Ladengeschäft nicht öffnen können, anders als Gastwirte keinen Abholservice für bestellte Waren anbieten dürfen, leuchtet Wedde nicht ein. In den meisten anderen Bundesländern, wie im benachbarten Hessen, sei der "Verkauf to go" nämlich erlaubt. Zudem hätten viele Geschäftsleute gute Ideen entwickelt, um einen zu großen Kunden-Auflauf vor den Läden zu verhindern, etwa durch die Vergabe von Abhol-Terminen.
Nur Auslieferung bestellter Waren ist den Händlern erlaubt
Gestattet ist den Händlern hingegen die Auslieferung bestellter Waren. Manch einer organisiert den Botendienst selbst. In Würzburg beispielsweise nutzen mittlerweile viele das Angebot "WüLivery". Per Fahrrad-Kurier werden die per Telefon oder Internet im Fachgeschäft georderten Produkte noch am gleichen Tag innerhalb des Stadtgebiets ausgeliefert. Bis Heiligabend ist "WüLivery"für Kunden und Geschäfte gratis, alle Kosten übernimmt die Stadt Würzburg. Man wolle den Handel in diesen schweren Zeiten unterstützen, sagt Oberbürgermeister Christian Schuchardt.
Ein Zeichen der Solidarität unter den Einzelhändlern setzt Marco Trabold. In seinem Lebensmittelmarkt in der Würzburger Sanderau vertreibt er, ohne zusätzliche Gebühren, Gutscheine von Einzelhändlern und Gastronomen, die derzeit nicht öffnen dürfen. Bis Donnerstagmittag hatten schon 30 Geschäfte Wert-Coupons bei Trabold abgegeben, darunter unter anderem eine Buchhandlung, Gastwirte, Schmuckgeschäfte, ein Yoga-Studio, Schuhgeschäfte und Modehäuser.
Welche Regelungen sonst gelten, erklären wir hier in den wichtigsten Fragen und Antworten:
Ausdrücklich erlaubt die Infektionsschutz-Verordnung das Öffnen von Lebensmittelgeschäften, Bäckereien, Konditoreien, Metzgereien, Getränkemärkten, Marktständen für Lebensmittel, Hofläden, Vinotheken, Drogerien, Reformhäusern, Babyfachmärkten, Apotheken, Sanitätshäusern, Optikern und Hörgeräte-Akkustikern, Tankstellen, Kfz- und Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Zeitschriftenläden, Geschäften für Tierbedarf, Filialen des Brief und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons.
Geschäfte, die viele unterschiedliche Dienstleistungen und Sortimente anbieten, werden nach dem "Schwerpunkt-Prinzip" beurteilt. Sie können insgesamt öffnen, wenn mehr als 50 Prozent ihres Angebots im erlaubten Bereich liegt (Beispiel: Verkauf von Lebensmitteln im Supermarkt, Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften am Kiosk). Eine Regelung, die es beispielsweise den Discountern erlaubt, mehr als nur Nahrungsmittel zu verkaufen. Auch für Läden, die beispielsweise Drogerie-Artikel, aber auch Haushaltswaren und Baumarkt-Produkte verkauft, gilt das Schwerpunkt-Prinzip, solange sich die Abteilungen mit "verbotener Ware" nicht vernünftig abtrennen lassen.
Was ist mit den großen Warenhäusern?
Galeria Kaufhof hat seine Filialen in Würzburg und Schweinfurt seit Mittwoch, wie schon im Frühjahrs-Lockdown, bis auf die Lebensmittel-Abteilung geschlossen. Das Unternehmen verweist die Kunden auf seinen Online-Shop.
Prinzipiell nein. Erlaubt ist lediglich der Verkauf von Drogerie-Artikeln. Filialisten wie Müller mit großer Verkaufsfläche müssen deshalb ihre Abteilungen für Spielwaren, Haushaltswaren und CDs schließen. Sollte so eine Trennung in einem kleineren Geschäft aber unmöglich sein, gilt auch hier das Schwerpunkt-Prinzip. Im Zweifel entscheidet das kommunale Ordnungsamt.
Sofern diese Besuche Teil der normalen Tätigkeit sind, sind sie zulässig. Man sollte dabei jedoch Masken tragen und Abstand halten. Ausnahmen sind körpernahe Tätigkeiten. So sind Friseuren Hausbesuche ausdrücklich verboten.
Fachkräfte dürfen diese erbringen, sofern sie medizinisch notwendig sind. Patienten müssen ein entsprechendes Rezept, beispielsweise für Physiotherapie, vorlegen.
Auch hier gilt: Medizinisch notwendige Behandlungen sind möglich. Es dürfen aber keine kosmetischen Dienstleistungen (wie das Lackieren der Nägel) übernommen werden.
Ja. Handwerker, die hauptsächlich Dienstleistungen anbieten, dürfen einen bestehenden "Nebenbeiverkauf" weiter betreiben. Unter dieser Voraussetzung darf der Elektriker also Waschmaschinen oder Fernsehgeräte verkaufen.
Computer-Geschäfte, die auch Reparaturen anbieten, dürfen nicht öffnen. Erlaubt ist hingegen, dass der Computer-Fachmann zum Kunden nach Hause kommt und dort, bei Beibehaltung der Hygieneregeln, das Gerät repariert.
Autohäuser sind grundsätzlich geschlossen. Die Übergabe von verkauften oder geleasten Fahrzeugen im Rahmen von Einzel-Terminen ist aber erlaubt. Bei der Einweisung sollten Kunde und Verkäufer nicht gleichzeitig im Wagen sitzen.
Floristen dürfen telefonische oder digitale Bestellungen ausliefern. Blumengeschäfte aber müssen wie Gärtnereien und Gartenmärkte geschlossen bleiben.
Ja, der Weihnachtsbaum-Verkauf ist von den Lockdown-Verboten ausdrücklich ausgenommen.