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Würzburg
15-Kilometer-Beschränkung: Warum sie nur Ausflügler trifft
In Corona-Hotspots mit Inzidenzwerten über 200 darf der eigene Ort ab Montag nur noch in einem 15-Kilometer-Radius verlassen werden. Doch auch hier gibt es viele Ausnahmen.
Die ab Montag geltende 15-Kilometer-Beschränkung in Corona-Hotspots soll die Mobilität der Menschen spürbar reduzieren. Umstritten ist, ob die Maßnahme zur Reduzierung der Infektionszahlen beiträgt.
Foto: Julian Stratenschulte, dpa | Die ab Montag geltende 15-Kilometer-Beschränkung in Corona-Hotspots soll die Mobilität der Menschen spürbar reduzieren. Umstritten ist, ob die Maßnahme zur Reduzierung der Infektionszahlen beiträgt.
Andreas Jungbauer
 |  aktualisiert: 08.02.2024 10:53 Uhr

Ab diesem Montag gilt sie, die 15-Kilometer-Beschränkung in Corona-Hotspots. Als solche gelten Landkreise und kreisfreie Städte mit einem Sieben-Tage-Inzidenzwert von über 200. Dort dürfen dann Fahrten mit mehr als 15 Kilometer Entfernung ab der eigenen Gemeinde- oder Stadtgrenze nur noch bei "triftigem Grund" unternommen werden. Ausdrücklich nicht dazu zählen touristische Tagesausflüge. Diese sollen mit der umstrittenen Regelung reduziert werden.

Landratsämter geben 15-Kilometer-Beschränkung bekannt

Verwirrend war bis zum Wochenende die praktische Umsetzung der neuen Einschränkung. Mittlerweile aber hat das bayerische Gesundheitsministerium die jüngste Änderung der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung veröffentlicht – und schafft damit Klarheit für die Handhabung. Demnach müssen die Landratsämter betroffener Landkreise (bei kreisfreien Städten die Rathäuser) "ortsüblich bekanntmachen", wenn der Sieben-Tage-Inzidenzwert die 200er-Marke überschreitet. Außerdem will das bayerische Innenministerium in einer täglichen Übersicht im Internet über die betroffenen Landkreise informieren.

Neben der 15-Kilometer-Beschränkung für die eigenen Stadt- oder Landkreisbewohner können die Behörden dann auch touristische Tagesausflüge in den betroffenen Landkreis oder die kreisfreie Stadt untersagen. Dies hatte die Staatsregierung am Freitag vor allem auf Druck einiger Landräte aus touristischen Regionen nachgebessert.

Heißt: Würde zum Beispiel der Inzidenzwert im Landkreis Rhön-Grabfeld nochmal über 200 steigen, könnte das dortige Landratsamt auch Würzburgern und Schweinfurtern den Schneeausflug in die Rhön verbieten. 

Ausschlaggebend für die Feststellung sind die Inzidenzwerte, wie sie vom Robert-Koch-Institut (RKI) veröffentlicht werden – und nicht des bayerischen Landesamtes für Gesundheit (LGL). Das Gesundheitsministerium verweist hier auf das Bundesinfektionsschutzgesetz mit dem RKI als einheitliche Datenquelle.

Aufhebung frühestens nach sieben Tagen

Ist die 15-Kilometer-Beschränkung einmal verhängt, muss für deren Aufhebung der Inzidenzwert mindestens sieben Tage in Folge wieder unter 200 bleiben. Am Montag lag in Unterfranken nur der Landkreis Haßberge über der kritischen Marke: Das RKI meldete hier einen Inzidenzwert von 200,3. Hoch sind die Werte auch in den Landkreisen Miltenberg (181,8), Rhön-Grabfeld (158,2) und Aschaffenburg (191,2).

Innenminister Joachim Herrmann kündigte am Sonntag "konsequente Polizeikontrollen" vor allem an beliebten Ausflugsorten an. Er warnte: "Alle Unbelehrbaren müssen mit harten Sanktionen und hohen Geldbußen rechnen." Ein wichtiger Aspekt der Pandemie-Eindämmung sei die "Einschränkung nicht zwingender Kontakte der Bürger untereinander und deren Mobilität", heißt es in einer Mitteilung. Bei einem Verstoß gegen die neue 15-Kilometer-Regel droht laut Innenministerium ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro.

Zur Begründung der umstrittenen Bewegungseinschränkung schreibt das Gesundheitsministerium: "Um eine weitere Virusausbreitung zu verhindern, ist es dringend notwendig, jegliche dichte Menschenansammlungen, beispielsweise auch an beliebten touristischen Ausflugszielen, zu verhindern, da auch im Freien eine – wenn auch im Vergleich zu Innenräumen geringere – Gefahr der Virusübertragung durch Aerosole nicht ausgeschlossen werden kann."

Für Ausnahmen gibt es jede Menge an "triftigen Gründen"

Was aber sind "triftige Gründe", aus denen der 15-Kilometer-Radius überschritten werden darf? Ausdrücklich ausgeschlossen werden dafür nun "Sport und Bewegung an der frischen Luft“, dies falle in den Bereich der touristischen Tagesausflüge. Ansonsten bleiben aber alle  Gründe in Kraft, wie sie als Ausnahmen auch für die Ausgangsbeschränkung gelten. Dazu zählen: Fahrten zur Arbeit, Schule, Uni oder Kita, zur Arztpraxis, zum Tierarzt oder zur Pflegeeinrichtung, zu Therapieterminen, zum Einkaufen, zu Behörden, zur privaten Kinderbetreuung, zu Gottesdiensten, zur Begleitung Sterbender oder zur Teilnahme an Beerdigungen. Und: Auch für private Besuche darf es im Ernstfall über die 15 Kilometer hinausgehen. Das gilt (als Einzelperson) für das Treffen mit einem weiteren Hausstand oder mit Ehegatten, Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkung.

Aus der Reihe von Ausnahmen wird ersichtlich, dass Bund und Länder mit ihrer Verschärfung in erster Linie auf den Ausflugsverkehr zielten. Dennoch ist die Bewegungseinschränkung politisch umstritten, im Landtag musste sich Ministerpräsident Markus Söder (CSU) einiges an Kritik vor allem aus den Reihen von SPD und FDP anhören. Sie bezweifeln, dass die Maßnahme zur Minderung der Infektionszahlen beiträgt und stellen deshalb deren Verhältnismäßigkeit in Frage.

 
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