
Das Berufungsverfahren wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen gegen den AfD-Politiker Richard Graupner geht weiter. Am Dienstag kam das Landgericht Schweinfurt – anders als erwartet – nicht zu einem Urteil. Nach einer mehrstündigen Verhandlung vertagte der Vorsitzende Richter Johannes Koschek die Urteilsverkündung auf den 28. November, um "allen Seiten gerecht zu werden".
Dabei verlief das Verfahren ähnlich wie in erster Instanz im Oktober 2021, bei der das Amtsgericht Schweinfurt den 59-Jährigen freigesprochen hatte. Das Gericht konnte damals die Vorwürfe gegen den 59-Jährigen nicht "mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit" feststellen, hieß es in der Urteilsbegründung. Die Staatsanwaltschaft war in Berufung gegangen, weil sie von Graupners Schuld überzeugt ist – und hält weiter an den Tatvorwürfen fest.
Interna über laufende Ermittlungen weitergegeben?
Die Anklagebehörde wirft dem AfD-Politiker, zur angeklagten Zeit Hauptkommissar und Leiter einer Fahndungsgruppe der Verkehrspolizeiinspektion Werneck-Schweinfurt, vor, 2018 einem Bekannten Informationen aus einer Erstmeldung in einem internen System der Polizei zugespielt zu haben. Gegen diesen Bekannten war damals wegen Widerstands gegen Polizeibeamte sowie gegen die Beamten wegen Körperverletzung im Amt ermittelt worden.
Für die Staatsanwaltschaft steht auch im Berufungsverfahren fest: Graupner hat die Erstmeldung im Polizeisystem aufgerufen. Und es gebe keine plausible Erklärung dafür, warum dies dienstlich einfach so erfolgt sein solle. Oberstaatsanwalt Reinhold Emmert geht auch davon aus, dass der 59-Jährige die Informationen an seinen Bekannten weitergegeben hat.
Staatsanwaltschaft wirft Graupner auch zwei Ordnungswidrigkeiten vor
Am Dienstag verwies Emmert in seinem Plädoyer auch auf die beiden Ordnungswidrigkeiten, die Graupner zur Last gelegt werden. Bereits 2017 soll der damalige Polizeibeamte einmal die Daten eines Fahrzeug-Halters, ein anderes Mal die Adresse einer Person in Schweinfurt, beides durch dienstliche Abfragen erlangt, an denselben Bekannten weitergegeben haben.
An diesen beiden Fällen sehe man, dass es "gang und gäbe" gewesen sei, dass sein Bekannter, wenn er etwas wissen wollte, Graupner fragte – und innerhalb kürzester Zeit eine Antwort erhielt. Dass Graupner die Informationen ohne dienstliche Abfrage hätte geben können, hält Emmert für unwahrscheinlich. "Sein Gedächtnis scheint immens, was der alles auswendig weiß", sagte der Staatsanwalt ironisch. "Und es freut mich, dass selbst auf der Anklagebank geschmunzelt wird."
Staatsanwaltschaft fordert Geldstrafe und Bußgelder
Der Staatsanwalt beantragte, den 59-Jährigen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à 200 Euro zu verurteilen. Zudem forderte er, dem Politiker Bußgelder in Höhe von je 500 Euro für die beiden Ordnungswidrigkeiten aufzuerlegen.
Graupners Verteidigung sieht die "identische Beweissituation wie in erster Instanz". Es gebe "keinen Zeugen, der nicht gehört wurde, keine Urkunde, die plötzlich aufgetaucht ist", betonte Verteidiger Michael Schulze am Dienstag. Aus Sicht der Verteidigung sei der Tathergang nicht erbracht worden: "Objektiv haben wir nichts, was auf Graupner hindeutet", sagte Schulze und beantragte erneut Freispruch für seinen Mandanten.
Verteidigung: Welches Dienstgeheimnis wurde überhaupt verraten?
Für ihn und seinen Kollegen Moritz Wahlster-Bode stelle sich auch die Frage, welches Dienstgeheimnis überhaupt verraten worden sein soll, so der Anwalt. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass eine Aussage des Bekannten nicht stimmte: Die polizeiliche Erstmeldung, auf die Graupner zugegriffen hatte, war nicht abgeändert worden. Somit habe er diesen auch nicht über eine Änderung informieren können. Dass gegen ihn ermittelt wurde, habe der Bekannte ja bereits durch die Polizei selbst erfahren.
Graupner selbst machte erneut keine Angaben vor Gericht. Er habe "nichts zu sagen", waren seine letzten Worte nach den Plädoyers. Die Urteilsverkündung ist für Montag, 28. November, um 9 Uhr angesetzt.
kein AFD - Freund oder Anhänger bin . Wenn er gegen das Dienstgeheimnis verstoßen hat,
dann wäre doch die Polizei als Dienstherr und Arbeitgeber die zuständigen Ansprechpartner.
Wenn die Staatsanwalt berechtigte Gründe hat , dann muss sie dies doch bitte auch
nachweisen , weil es hier ja auch um Kosten und Steuern des Bürgers geht und
die Unkosten für solche Verfahren ja nicht unerheblich sind.