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Michelau/Gerolzhofen
Unklare Rechtslage sorgt für Verunsicherung: Wie werden Feste wie der Brunnenschoppen in Michelau genehmigt?
Es gibt viele unbeantwortete Fragen für Vereine und Winzer nach der Absage des Michelauer Brunnenschoppens. Das Landratsamt als Aufsichtsbehörde klärt nun auf.
Stehen Feste wie der Brunnenschoppen in Michelau wirklich auf der Kippe oder können Veranstalter wie der Weinbauverein Michelau - Altmannsdorf weiterhin mit einer vereinfachten Gestattung rechnen? Das Landratsamt hat sich dazu jetzt geäußert.
Foto: René Ruprecht | Stehen Feste wie der Brunnenschoppen in Michelau wirklich auf der Kippe oder können Veranstalter wie der Weinbauverein Michelau - Altmannsdorf weiterhin mit einer vereinfachten Gestattung rechnen?
Stefan Pfister
 |  aktualisiert: 21.06.2024 02:46 Uhr

Die Absage des Brunnenschoppens in Michelau im Mai hat für mächtig Aufregung gesorgt – und für Verunsicherung bei Veranstalterinnen und Veranstaltern. Viele fragen sich: Können ihre Weinfeste, Brückenschoppen und Feste mit Alkoholausschank weiter mit einer vereinfachten "Gestattung" nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) rechnen? 

Die Redaktion hat beim Landratsamt Schweinfurt, das Aufsichtsbehörde ist, nachgefragt und um Aufklärung zur unklaren Rechtslage gebeten. Darüber hinaus hat die VG Gerolzhofen als Genehmigungsbehörde Fragen zu früheren Genehmigungen von Brunnenschoppen beantwortet.

Wenn Vereine, Winzer oder Kommunen ein Fest mit Alkoholausschank ausrichten: Welche Genehmigung ist dafür vorgesehen?

"Da es sich hier um nicht regelmäßige, in der Regel kulturelle Veranstaltungen handelt, wird eine Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) erteilt, um einen Alkoholausschank praktizieren zu können", antwortet das Landratsamt. Dies sei die Genehmigung für ein solch gesellschaftliches, kulturelles Vorhaben. Genehmigungsbehörde sei die Gemeinde beziehungsweise Verwaltungsgemeinschaft.

Worin unterscheidet sich eine Gestattung von einer Konzession?

Dazu heißt es: Unter einer gaststättenrechtlichen Konzession (landläufig: Ausschankgenehmigung) werde die Gaststättenerlaubnis nach § 2 GastG verstanden, die dem Gastwirt für den Betrieb einer herkömmlichen Schank- und Speisewirtschaft erteilt wird, sprich für auf Dauer angelegte Gastwirtschaften. Diese Erlaubnis wird vom Landratsamt erteilt.

Welche Auflagen sind für eine Konzession zu erfüllen?

Bei der gaststättenrechtlichen Erlaubnis müssen bau- und immissionsschutzrechtliche Vorgaben erfüllt werden. Zusätzlich muss die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers geprüft werden. Auch ist eine Abnahme der Lebensmittelüberwachung erforderlich, hierbei sind die Anforderungen wesentlich höher als bei einer Gestattung.

Unter welchen Voraussetzungen ist eine einfachere Gestattung möglich?

Laut Landratsamt muss erstens ein "besonderer Anlass" vorliegen. Das könne ein gesellschaftlicher, kultureller, dorfbezogener Hintergrund sein, zum Beispiel Volksfeste, Straßenfeste, Einweihungsfeste oder ein Jubiläum. Zweitens müsse das Fest vorübergehend sein, weil sonst eine Konzession umgangen wird. Bei einer Gestattung fällt die Prüfung der Zuverlässigkeit geringer aus oder es kann darauf verzichtet werden. Ein Beispiel dafür wäre eine Verein, der schon seit Jahren eine Feier organisiert.

Ist eine Gestattung nur für einmalige Veranstaltungen möglich?

Eine Gestattung sei auch für wiederkehrende Feste möglich, sofern sich daraus keine Regelmäßigkeit entwickelt, heißt es weiter. Nach der gängigen Rechtsprechung sind maximal "fünf analoge Veranstaltungen im Jahr" darunter zu verstehen.

Wann steht der Alkohol im Vordergrund: Genügt ein Name wie Brunnenschoppen?

Dazu schreibt die Behörde: "Der Name kann, muss aber kein Indiz dafür sein, dass dem Alkohol Vorschub geleistet wird und damit ein Versagungsgrund gegeben ist."

Gilt die Vorgabe "besonderer Anlass" nur für Traditionsfeste?

Der "besondere Anlass" beziehe sich nicht nur auf "alte" Feste, auch junge Festformen könnten einen besonderen Anlass darstellen. Es kommt laut Landratsamt immer auf den Einzelfall an.

Sind Feste wie Brunnenschoppen eher soziale und damit besondere Anlässe?

Die Antwort ist eindeutig: "Es handelt sich insbesondere für die fränkische Region um gesellige, nicht regelmäßige Veranstaltungen, welche auch für die Region einen kulturellen Aspekt beleuchten. Der Alkoholausschank steht hier nicht im Vordergrund."

Das sagt die VG Gerolzhofen zu früheren Genehmigungen:

Die Redaktion hat auch die Verwaltungsgemeinschaft Gerolzhofen (VG) als zuständige Behörde angeschrieben und um Aufklärung zu früheren Genehmigungen, insbesondere im Fall Michelau gebeten. Dazu teilt der VG-Vorsitzende Thorsten Wozniak mit: Vor 2022 habe die VG keinen Brunnenschoppen genehmigt, weil keiner beantragt worden sei. 2022 seien für den Weinbauverein in einer Gestattung fünf genehmigt worden. Im Vorjahr ist laut VG keiner genehmigt worden. "Durch die Veranstalter wurden zum Beispiel Jahrgangsweinproben oder 'Marktplatz-Konzert' beantragt und auch so als Einzelgestattungen genehmigt."

Zudem äußert sich die VG zum Brunnenschoppen in Gerolzhofen sowie Kapellschoppen in Bischwind, die ebenfalls in der Berichterstattung im Mai erwähnt wurden. Während 2022 der Brunnenschoppen laut Wozniak von den jeweiligen Winzern beantragt wurde, hat 2021 die Tourist-Information zehn Brunnenschoppen beantragt, "welche auch genehmigt wurden. Grundlage war jeweils § 12 GastG". Das heißt: Damals ist eine Gestattung noch möglich gewesen, selbst für mehr als fünf derartige Veranstaltungen.

In Bischwind lag der VG im Jahr 2023 kein Antrag auf einen Kappelschoppen vor. Stattdessen seien ein Helferfest und eine Einstimmungsfeier zum Erntedank beantragt und genehmigt worden.

 
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  • Peter Koch
    Wenn man den Brunnenschoppen in Brunnentreff umbenennen würde könnte kein Bürokrat an Alkohol denken.
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