Aufgrund der hohen Inzidenzwerte gelten seit knapp einer Woche in Schweinfurt verschärfte Corona-Regeln, seit Mittwoch auch im Landkreis. Demnach ist das Einkaufen, was derzeit ohnehin eine Terminvereinbarung voraussetzt, nur nach Vorlage eines negativen Coronatests möglich. Doch so klar und einfach, wie sich die Regelung anhört, funktioniert sie offensichtlich noch nicht. So klagten gegenüber dieser Redaktion einige Schweinfurter Händler über fehlende Transparenz und Information. Händlern sowie Kunden sei nicht immer klar, wie genau die neuen Maßnahmen umgesetzt werden müssen. Eine Nachfrage bei der Stadt Schweinfurt soll nun für etwas mehr Klarheit sorgen.
Auch wenn der Kundenandrang in der Schweinfurter Innenstadt in dieser Woche ohnehin sehr überschaubar war, mussten dennoch einige Besucher weggeschickt werden, noch bevor sie die Läden betreten hatten. Grund hierfür: Sie konnten keinen negativen Corona-Test vorzeigen. Mittlerweile dürfte jedoch klar sein, dass ein solches Dokument – mit Ausnahme von Supermärkten, Apotheken und Drogeriemärkten - in jedem Geschäft als notwendiges Eintrittsticket gilt. Doch Corona-Test ist nicht gleich Corona-Test.
Selbsttest darf unter Aufsicht des Händlers gemacht werden
"Generell sind der PCR-Test, der POC-Antigentest und der Selbsttest unter Aufsicht zugelassen", sagt Kristina Dietz, Pressesprecherin der Stadt Schweinfurt auf Nachfrage. Für alle Formen des Tests gelte jedoch eine entsprechend zeitliche Befristung. Demnach ist das Ergebnis eines PCR-Tests (etwa aus dem Testzentrum) "maximal 48 Stunden nach Abstrichgewinnung für den Besuch eines Ladengeschäftes gültig", so Dietz. Beim POC-Antigentest (Schnelltest) dürfen maximal 24 Stunden zwischen Testergebnis und Besuch im Ladengeschäft liegen. Doch was ist, wenn die Frist während des Einkaufs abläuft? "Da die Verordnung die Testung als Voraussetzung für das 'Einlassen' definiert, müssen die Fristen nach unserer Ansicht beim Betreten des Geschäftes eingehalten werden. Wenn diese Fristen während des Einkaufvorgangs ablaufen, ist das nach unserer Einschätzung für diesen unschädlich", so Dietz.
Die dritte Möglichkeit, der Selbsttest, muss unter Aufsicht durchgeführt werden. Doch was heißt das genau? "Unter 'Aufsicht' des Betreibers – Vier-Augen-Prinzip – kann ein Selbsttest mit dafür in Deutschland zugelassenen Antigenschnelltests zur Laienanwendung durchgeführt werden", erklärt Dietz. Heißt konkret: Theoretisch können Kunden einen Selbsttest vor den Augen eines Buchhändlers machen und anschließend eintreten. "Ob die Selbsttests von den Läden bereitgestellt werden oder von den Kunden mitgebracht werden müssen, legen die Läden im Rahmen der Kommunikation mit ihren Kunden fest", sagt Dietz. Dabei seien die notwendigen Hygiene- und Abstandsregeln unbedingt einzuhalten.
Können Schüler ihren "Schultest" auch zum Einkaufen nutzen?
Doch anders als der PCR- sowie der Schnelltest, ermöglicht die besagte "Laienanwendung" nur den Zutritt des entsprechenden Geschäftes, gilt also nicht als zeitlich begrenztes Tagesticket. "Es wird an einer Lösung gearbeitet, Selbsttests mit digitalem Testnachweis zu kombinieren, um auch das Betreten anderer Ladengeschäfte zu ermöglichen", erklärt Dietz. Derzeit sei der Markt der Selbsttests noch im Aufbau und die digitale Nachweislösung noch in Vorbereitung. Bislang berechtigt der Selbsttest unter Aufsicht daher nur das Betreten des jeweiligen Ladens, vor dem der Selbsttest durchgeführt wurde.
Im Übrigen können Lehrer und Schüler ihre in der Schule durchgeführten Tests auch zum Einkaufen nutzen. Ein "Schultest" reiche jedoch nur aus, wenn es sich hierbei um einen PCR-Test oder POC-Antigentest handelt und die genannten Fristen eingehalten werden, so Dietz. Darüber hinaus ist der Wohnort eines Getesteten nicht zwingend ausschlaggebend für den Ort, an dem der Test durchgeführt werden kann. Ein Würzburger kann sich also durchaus auch in Schweinfurt testen lassen und dann einkaufen gehen. "Die Entscheidung, welche Testeinrichtung für welche Personen Abstriche nimmt, obliegt der Testeinrichtung."
Haben Geimpfte Sonderrechte beim Einkaufen?
Eine weitere Unklarheit betrifft die Menschen, die bereits eine Corona-Impfung erhalten haben. Denn freilich stellt sich die Frage, ob sie dennoch einen negativen Test zum Einkaufen vorweisen müssen. Wie bereits berichtet, müssen in Bayern Menschen mit vollständigem Impfschutz nach engem Kontakt zu einem Corona-Infizierten nicht mehr in häusliche Quarantäne. Ebenso prüft das bayerische Gesundheitsministerium die Möglichkeit weiterer Lockerungen. Beim Einkaufen haben Geimpfte jedoch aktuell keine Sonderrechte. "Mögliche Erleichterungen, hier der Wegfall der Testpflicht für Geimpfte, wird seit längerem öffentlich diskutiert", sagt Pressesprecherin Dietz. Umgesetzt seien diese Erleichterungen noch nicht. Die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung enthalte dazu keine Regelungen. Heißt im Umkehrschluss: Die Testpflicht besteht derzeit unabhängig vom Impfstatus.