44 neue Corona-Infizierte innerhalb von sieben Tagen und eine Inzidenz von 38,1 laut RKI-Dashboard am Sonntag: Auch im Landkreis Schweinfurt steigen die Corona-Fallzahlen. Weil ab Montag die neue bayerische Infektionsschutzverordnung gilt, gibt es nun schon ab einer Inzidenz von 35 nach drei Tagen plus einem Karenztag Einschränkungen. Das heißt: Bleibt die Inzidenz weiter über 35, gilt im Landkreis ab Mittwoch wieder die Testpflicht für Ungeimpfte.
Im Stadtgebiet von Schweinfurt ist das bereits seit dem Wochenende so, da hier die Zahlen seit einigen Tagen deutlich über dem Schwellenwert 50 liegen. Sie steigen auch weiter deutlich an. Am Sonntag meldete das RKI weitere sieben Neuinfizierte, die Inzidenz in der Stadt liegt nun bei 80,5. Anfang August lag sie einige Tage bei null, das hat sich nun gravierend geändert.
Als Grund gibt das Gesundheitsamt Schweinfurt auf Nachfrage an, dass die Neu-Infektionen in den vergangenen Wochen vor allem auf Reiserückkehrer zurückzuführen sind. Unter anderem gab es einige Personen, die aus Kroatien mit einer Corona-Infektion zurückkehrten. Außerdem bittet das Gesundheitsamt nach einer Party in Oberndorf mit rund 150 Gästen vergangene Woche, nach der vier Teilnehmer positiv auf das Corona-Virus getestet worden waren, die anderen Gäste dringend, sich testen zu lassen.
Welche Änderungen bringt die neue Infektionsschutzmaßnahmenverordnung?
Ab Montag, 23. August, gilt die neue Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Es ändert sich der Schwellenwert, ab dem es Einschränkungen gibt. Er wird von 50 auf 35 abgesenkt. Wenn die Inzidenz drei Tage lang 35 überschreitet, gilt nach einem weiteren Karenztag die Regel, dass private Treffen nur noch von drei Hausständen und maximal zehn Personen erlaubt sind. Für private Feiern wie Hochzeiten, Geburtstage oder Vereinssitzungen gilt, dass sich draußen 50 Personen und drinnen 25 treffen dürfen. Geimpfte und Genesene werden bei diesen Treffen nicht mitgezählt, ebenso wenig Kinder unter 14.
Wichtig: Es gilt dann wieder für alle ab sechs Jahren die Testpflicht in Freizeiteinrichtungen jeglicher Art wie Freizeitparks, Indoorspielplätzen oder vergleichbaren ortsfesten Einrichtungen, Kinos, Theater, Bühnen, Schwimmbädern und Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen. Ausgenommen von der Testpflicht sind nur Geimpfte und Genesene mit entsprechenden Nachweisen. In Museen, Ausstellungen, Zoos, etc. besteht laut einer Mitteilung der Stadtverwaltung keine Testpflicht.
Personen, die nicht vollständig geimpft (ab Tag 15 der zweiten Impfung) oder genesen sind, müssen einen negativen Antigen-Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden ist, oder einen negativen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) vorlegen. Eine Testmöglichkeit besteht im Theater der Stadt: Montag bis Freitag, von 17 bis 19 Uhr, Samstag 9 bis 11 Uhr. Kostenlose Corona-Tests werden ab 11. Oktober nicht mehr angeboten. Ausnahmen gelten für Personen, die nicht geimpft werden können und für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt (Schwangere, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren).
Regeln gelten auch für das Silvana
Auch das Silvana-Schwimmbad ist davon betroffen, auf die neuen Regeln wurde am Wochenende bereits am Eingang hingewiesen. Eine Testung direkt am Silvana ist nicht mehr möglich. Empfohlen wird für den Nachweis der Impfung ein digitales Zertifikat. Weiterhin nötig ist eine Vorabbuchung eines Online-Tickets. Gültig bleiben auch die bekannten Hygieneregeln.
Für den Einzelhandel in der Schweinfurter Innenstadt ändert sich bei einer Inzidenz über 35 zunächst nichts, die Läden dürfen geöffnet bleiben, eine Terminvereinbarung ist nicht nötig. Natürlich gilt weiter die FFP2-Maskenpflicht.
In der Gastronomie dürfen laut Stadtverwaltung "nur Gäste gemäß der Kontaktbeschränkung an einem Tisch sitzen. Sitzen Gäste aus mehreren Hausständen an einem Tisch bedürfen diese eines Testnachweises, ausgenommen Geimpfte und Genesene sowie Kinder unter 6 Jahren."
Was gilt für große Sport- und Kulturveranstaltungen wie den Kultursommer?
Große Sport- und Kulturveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter sind künftig unabhängig vom Inzidenzwert möglich – unter den bisherigen Voraussetzungen (Testnachweis, kein Verkauf und Ausschank von Alkohol). In Bayern wird zudem die zulässige Höchstzuschauerzahl erhöht auf bis zu 50 Prozent der jeweiligen verfügbaren Plätze, höchstens aber auf 25 000 Zuschauer. Es bleibt der Mindestabstand von 1,5 Metern.
Was gilt für Alten- und Pflegeheime?
Es bleibt in Bayerns Alten- und Pflegeheimen bei einer inzidenzunabhängigen Testpflicht. Sie gilt für Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte.
https://correctiv.org/faktencheck/2021/08/11/irrefuehrende-behauptungen-ueber-die-rki-erfassung-von-coronafaellen-und-impfdurchbruechen/
Das RKI zählt zwar eine Infektion nach Impfung, aber das ist kein Impfdurchbruch. Impfdurchbruch ist nur, wenn vollständig geimpfte Personen eine klinische Symptomatik aufweisen.
Falls ich hier was Falsches schreibe, gerne korrigieren. Bitte auch mit Quelle. 🙂