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Aubstadt
Schwarzgeld-Ermittlungen gegen den TSV Aubstadt: Entscheidung nicht vor Ende April
Mehrere Verteidiger haben Fristverlängerung bis in den April hinein beantragt. Diese wurde von der Staatsanwaltschaft Würzburg auch gewährt.
Es war im Mai 2023, als der Zoll Durchsuchungen rund um den TSV Aubstadt vornahm. Es wurde der Vorwurf erhoben, dass neben der offiziellen Entlohnung zusätzliche Zahlungen als sogenanntes Schwarzgeld an die Spieler ausgezahlt worden seien.
Foto: Daniel Rathgeber (Archivfoto) | Es war im Mai 2023, als der Zoll Durchsuchungen rund um den TSV Aubstadt vornahm. Es wurde der Vorwurf erhoben, dass neben der offiziellen Entlohnung zusätzliche Zahlungen als sogenanntes Schwarzgeld an die Spieler ...
Sigrid Brunner
 |  aktualisiert: 20.03.2025 02:38 Uhr

Ende Mai werden es zwei Jahre her, dass die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls umfangreiche Durchsuchungen rund um den Fußball-Regionalligisten TSV Aubstadt durchführte. Als Grund gaben damals die Staatsanwaltschaft Würzburg und das Hauptzollamt Schweinfurt in einer gemeinsamen Pressemitteilung den Verdacht auf Schwarzlohnzahlungen an.

Befragt nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen, sagte Oberstaatsanwalt Tobias Kostuch von der Staatsanwaltschaft Würzburg, dass mit einer "verfahrensabschließenden Entscheidung" nicht vor Ende April beziehungsweise Anfang Mai dieses Jahres zu rechnen sei. Mehrere Verteidiger hätten Fristverlängerung bis in den April hinein beantragt. Diese sei, so Kostuch, wegen des Umfangs des Verfahrens auch zu gewähren gewesen. Die Fristverlängerung bezieht sich auf die Möglichkeit der Verteidiger, zum Tatvorwurf Stellung zu nehmen.

Ermittlungen durch das Hauptzollamt Schweinfurt

Im September 2024 hatte das Hauptzollamt Schweinfurt mitgeteilt, dass dessen Ermittlungen abgeschlossen seien und der Schlussbericht mit allen Erkenntnissen an die Staatsanwaltschaft Würzburg übersandt worden sei. Der darauf folgende weitere Verfahrensweg, hatte seinerzeit Kostuch erläutert, beinhalte die Durchsicht des Berichtes durch die Staatsanwaltschaft, die Akteneinsicht durch die Verteidigung mit gegebenenfalls Nachermittlungen sowie die Möglichkeit der Fristverlängerung von Seiten der Verteidigung.

 
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