
Wie es sich mit der neuen Grundsteuer verhalte, fragte ein Gemündener bei der Bürgerversammlung am Donnerstag. Wenn er den Grundsteuermessbetrag, der bei der Grundsteuererklärung für sein bebautes Grundstück herausgekommen ist, mit dem aktuellen Hebesatz malnehme, "dann wird die Stadt Gemünden das Doppelte und Dreifache einnehmen". "Ältere Häuser werden wesentlich mehr zahlen müssen, ungefähr das Dreifache", so seine Befürchtung. Ob sich die Stadt Gedanken mache, wie hoch der Hebesatz künftig sein werde? Bei landwirtschaftlichen Flächen sei es ähnlich.
"Ich find's gut, dass wir nichts machen müssen, um mehr Geld zu kriegen", scherzte Bürgermeister Jürgen Lippert. Er gehe davon aus, dass die Hebesätze so angepasst werden, dass "am Ende wieder das Gleiche rauskommt, außer wir haben generell Gründe, uns über eine Erhöhung Gedanken zu machen". Er verwies auf das Beispiel Lohr, wo die Stadt die Hebesätze in der Vergangenheit kräftig angehoben hatte, auch um der Finanznot Herr zu werden. Erst, so Lippert, warte die Stadt sämtliche Informationen ab. Es könne aber natürlich sein, dass der eine oder andere mehr zahlen müsse, weil sich die Grundlage ändere.
Finanzministerium: Gemeinden sollen nicht mehr einnehmen
Auch das Bayerische Finanzministerium teilt mit, dass es in jedem Fall zu Belastungsverschiebungen innerhalb einer Kommune kommen müsse, damit das Urteil des Bundesverfassungsgerichts korrekt umgesetzt wird. Manche würden weniger, andere mehr als bisher zahlen müssen. Insgesamt sollten die Grundsteuereinnahmen einer Kommune nach der Reform laut Finanzministerium nicht höher sein als davor. Diese Einnahme-Neutralität könne durch die Kommunen im Rahmen der Festsetzung der Hebesätze beeinflusst werden.
Doch dem widerspricht Bürgermeister Jürgen Lippert. Auf die Frage des betroffenen Bürgers, ob der Freistaat den Kommunen vorschreiben könne, dass sie nicht mehr einnehmen dürfen, sagte Lippert, dass die Hebesätze eine "ureigenste Aufgabe der Gemeinde" seien. Das Hebesatzrecht ist Teil der verfassungsrechtlich abgesicherten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 Satz 3 Grundgesetz). Aber da die Stadt Gemünden für die Bürger da sei, wolle man sie nicht unnötig belasten, garantierte Lippert.