Jeder Grundstückseigentümer muss bekanntlich eine Grundsteuererklärung abgeben, die Frist wurde bis Ende Januar verlängert. Manche, die sich die Arbeit bereits gemacht haben, haben womöglich auch schon Bescheide vom Finanzamt bekommen. Frank Rumpel, Leiter der Ecovis-Steuerberatungskanzlei in Würzburg, rät in bestimmten Fällen zu einem generellen Einspruch, vor allem im Bereich der Land- und Forstwirtschaft. Aber nicht nur Land- und Forstwirte sollten sich die Schreiben vom Finanzamt genau anschauen, sondern alle, die einen Acker, eine Wiese, ein Grundstück mit Obstbäumen oder nur ein außerhalb gelegenes Gartengrundstück haben.
Denn mitunter steht im Bescheid zu diesem Grundstück ein Grundsteuermessbetrag, der – mit einem noch nicht bekannten Hebesatz der Gemeinde malgenommen – zu einer außerordentlich hohen Grundsteuerbetrag führt, obwohl viele für solche Grundstücke bisher gar keine Grundsteuer bezahlen mussten oder zuvor einen viel niedrigeren Grundsteuermessbetrag hatten. Die Frist für den Einspruch beträgt einen Monat.
Anlage "Land- und Forstwirtschaft" auch für viele Nicht-Landwirte wichtig
Der Fehler liegt offenbar an für Laien unklaren Begrifflichkeiten, erfährt man beim Finanzamt Lohr, wenn man anruft, weil einem im Bescheid etwas seltsam erscheint. Da würden sich viele melden, denen es so gehe, heißt es. Offenbar haben viele in der Erklärung ein solches land- oder forstwirtschaftliches Grundstück als "unbebautes Grundstück" angegeben, weil sie keine Land- und Forstwirte sind. Das liegt auch nahe, hat man, wenn man die Erklärung online über das Elster-Portal abgibt, doch die Wahl zwischen "unbebautes Grundstück", "bebautes Grundstück" oder "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft".
Carsten Ott, Sachgebietsleiter für Grundsteuer beim Finanzamt Lohr, erklärt auf Anfrage, dass mit "unbebautes Grundstück" aber nur Bauland gemeint sei. Eine Streuobstwiese, einen Acker oder ein Waldstück müsse man hingegen als "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" angeben und dafür die Anlage "Land- und Forstwirtschaft" ausfüllen.
Bereits ein einzelnes land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück, so Ott, gelte als ein "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft", auch wenn man selbst kein Landwirt sei. Die Pressestelle des Bayerischen Landesamts für Steuern, die für das Finanzamt Lohr die offizielle Pressearbeit in Sachen Grundsteuer übernimmt, weist darauf hin, dass dies auch gelte, wenn ein solches Grundstück verpachtet, kostenlos überlassen oder ungenutzt sei.
Auch ehemals land- und forstwirtschaftlich genutzte Hof- und Wirtschaftsgebäude, die nicht anderweitig genutzt werden, zählen demnach dazu. Für ein solches land- und forstwirtschaftliches Grundstück müsse Grundsteuer A gezahlt werden, während für unbebaute Grundstücke, die als Bauland, Gewerbeland oder Industrieland anzusehen sind, die höhere Grundsteuer B fällig wird.
Was ist zu tun, wenn Grundstücke falsch zugeordnet wurden?
Falls ein oder mehrere Grundstücke in der Erklärung falsch zugeordnet wurden und damit über Gebühr besteuert würden, kann laut dem Landesamt für Steuern innerhalb eines Monats Einspruch gegen Bescheide eingelegt werden. Sollte diese Frist versäumt werden, ist dies aber offenbar kein Beinbruch. Fehlerhafte Angaben könnten weiterhin korrigiert werden. Sie hätten dann, sofern sie vor dem 1. Januar 2025 richtiggestellt und "verbeschieden" würden, keine Auswirkung auf die zu zahlende Grundsteuer, so das Landesamt.
Einspruch könne per Brief, per E-Mail oder elektronisch über Elster eingelegt werden. Insbesondere solle neben einer Begründung das Aktenzeichen (17-stellig) angegeben werden. Wichtig sei daneben immer die richtige Angabe der Beschwerdeführer, der Lagedaten des Grundstücks bzw. des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.
Bereits viele Einsprüche beim Finanzamt Lohr
Beim Finanzamt Lohr waren laut Landesamt bis 25. November bereits insgesamt 440 Einspruchsverfahren betreffend die Grundsteuermessbescheide bzw. die Feststellungsbescheide anhängig. Nach der offiziellen Auskunft ist darunter angeblich keines, das mit der Abgrenzung von "unbebautem Grundstück" (Grundvermögen) und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen zu tun habe – obwohl zumindest der Autor sehr wohl am Tag zuvor Einspruch in genau dieser Sache eingelegt hat.
Vielleicht liegt es wieder einmal an Begrifflichkeiten und Zuordnungen, denn die Anzahl der Einsprüche "das land-und forstwirtschaftliche Vermögen betreffend" habe beim Finanzamt Lohr Ende November bei 51 gelegen. Das Landesamt für Steuern räumt ein, dass der Grund des Einspruchs aufgrund von Überschneidungen von Streitgegenständen und unterschiedlichen Konstellationen nicht immer eindeutig sei.