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Bad Kissingen
Sexueller Missbrauch: Urteil gegen Priester nicht rechtskräftig
Vor einer Woche ist der Fall am Amtsgericht Bad Kissingen verhandelt worden. Staatsanwaltschaft und Verteidigung legten Rechtsmittel ein. Wie es jetzt weitergeht.
Das Urteil gegen einen Priester der Diözese Würzburg wird nicht rechtskräftig. Er war wegen sexuellen Missbrauchs angeklagt. Vor einer Woche wurde der Fall vor dem Amtsgericht Bad Kissingen verhandelt.
Foto: Nicolas Armer, dpa | Das Urteil gegen einen Priester der Diözese Würzburg wird nicht rechtskräftig. Er war wegen sexuellen Missbrauchs angeklagt. Vor einer Woche wurde der Fall vor dem Amtsgericht Bad Kissingen verhandelt.
Christine Jeske
 |  aktualisiert: 11.02.2024 10:33 Uhr

Das Urteil gegen einen Priester der Diözese Würzburg wegen sexuellen Missbrauchs wird nicht rechtskräftig. Wie ein Sprecher des Amtsgerichts Bad Kissingen mitteilte, sei von der Staatsanwaltschaft Schweinfurt Berufung eingelegt worden und von Seiten des Angeklagten allgemein Rechtsmittel. "Sofern nicht beidseits eine Rücknahme erfolgt, wird die Sache deshalb am Landgericht Schweinfurt nochmals verhandelt werden müssen."

Am Donnerstag vor einer Woche war der 43-Jährige von dem Schöffengericht wegen sexuellen Missbrauchs einer zwölfjährigen Ministrantin zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden. Der Richter legte die Bewährungszeit auf drei Jahre fest. Zugleich sollte der Priester 1200 Euro an eine heilpädagogische Einrichtung zahlen.

Der Geistliche soll das Mädchen vor zehn Jahren zwei Mal sexuell missbraucht haben. Zunächst lautete die Anklage sogar auf schweren sexuellen Missbrauch. Dieser Vorwurf wurde am Ende der Beweisführung von der Staatsanwaltschaft nicht mehr erhoben. Sie forderte eine Strafe in Höhe von eineinhalb Jahren – ohne Bewährung. Die Verteidigung plädierte auf Freispruch. Die heute 22-Jährige habe ihre Glaubwürdigkeit aufgrund der unterschiedlichen Varianten ihrer Aussagen verloren.

Der Fall ist bayernweit der einzige, bei dem es aufgrund der von der katholischen Kirche an die Staatsanwaltschaft ausgehändigten Personalakten zur Anklage und zum Prozess gekommen war. Die bayerischen (Erz-)Diözesen hatten sich nach der im September 2018 veröffentlichten Missbrauchsstudie zu diesem Schritt entschlossen. Auch Würzburgs Bischof Franz Jung.

Im März 2019 waren die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Schweinfurt zu diesem Fall zunächst eingestellt worden. Aufgrund der in der Akte vermerkten Hinweise konnte laut Angaben des Leitenden Oberstaatsanwalt Axel Weihprecht ein Tatnachweis nicht geführt werden. Erst nach neuen Angaben der jungen Frau wurden die Ermittlungen dann wieder aufgenommen – und es kam zur Anklage.

Der Priester ist suspendiert und darf seinen Dienst weiterhin nicht ausüben, sagte Bistumssprecher Bernhard Schweßinger nach dem Prozess in Bad Kissingen. Bischof Franz Jung hat zudem eine kirchenrechtliche Voruntersuchung eingeleitet. Weitere Maßnahmen, etwa die Entscheidung, ob der 43-Jährige womöglich aus dem Klerikerstand entlassen wird, kann nur der Papst treffen.

 
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  • G. M.
    Wieso wird er Typ nicht mindestens 1jahr eingesperrt? Und wieso bekommt er kein lebenslanges Berufsverbot?
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  • M. S.
    wenn man bei so einem Straftatsbestand schon 1 Jahr weggesperrt wird müsste man diese Messlatte auch bei allen anderen "Delikten und Verbrechen" anlegen - dann würden in Deutschland vermutlich eine hohe sechsstellige Anzahl von Personen einsitzen.

    Und ja mir ist durachaus bewusst das es sich um eine Anklage wegen sexuellen Missbrauchs handelt - hier kochen die Emotionen verständlicherweise besonders schnell hoch - erst recht wenn noch kirchl. Würdenträger mit im Spiel sind.

    Schaut man sich aber konkret an welche Tat begangen wurde so sollte doch jedem klar sein, dass es sich am untersten Rand dessen bewegt was man unter "sexuellen Missbrauch" verstehen kann!

    So und jetzt könnt ihr mich steinigen... aber ich stehe zu meiner Aussage... Vermutlich kommen jetzt Totschlagargumente was wäre wenn es mein Kind gewesen wäre etc...
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  • H. S.
    Sexueller Mißbrauch, Verkehrsdelikte, Diebstahl und was noch alles können bei der Strafmaßbemessung nicht in einen Topf geworfen werden. Sie heißen es für gut, wenn sog. Würdenträger (die das Woprt nicht verdienen) Kinder schänden? Nur so ein bißchen Schändung schadet ja nichts, ein bißchen sexueller Mißbrauch wird ja nur gering bestraft, dann ist es ein bißchen mehr, irgendwann ist es einfache Vergewaltigung, dann eine brutale Vergewaltigung. Und wer entscheidet dies? Sexueller Mißbrauch gehört bestraft, mit aller Konsequenz und aller Härte. Und wenn dieser Verurteilte eine Therapie macht, wird er in ein paar Wochen als geheilt entlassen. Denn bei ihm ist dieses Verbrechen ja eine Krankheit, für die er nichts kann?
    Die Redaktion hat schon andere Beiträge gelöscht. Warum Sie es bei Ihrem nicht getan hat, muss man nicht verstehen.
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  • R. S.
    Ich muss @ein Franke zustimmen.
    Wie man in diesem Fall von Schändung sprechen kann erschließt sich mir nicht.
    Ebensowenig erschließt sich mir nicht wieso sein Beitrag zensiert werden sollte?
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  • H. S.
    Kann man diese Straftat schönreden " es war ja nur unteres Ende"? Leistet man dadurch Vorschub? Wundert es, dass man sich unterschiedlich äußert, wenn es um Erlebnisse als 12-jährige geht? Wurde ihr seinerzeit geglaubt, konnte sie sich jemandem anvertrauen? Bis vor ein paar Jahren wurde immer noch behauptet, die Mädchen seien selbst schuld, wenn sich jemand an ihnen vergreift.
    Nochmal: Es gibt kein "ein bißchen schwanger" und es gibt kein "ein bißcnen sexuelle Gewalt". Deshalb gehören zustimmende Kommentare m. E. gesperrt.
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  • H. S.
    Hoffentlich werden dann aus einem Jahre mindestens ein paar mehr. Sexualstraftäter gehören lebenslang verfolgt und bestraft, denn ihre Opfer sind es auch. Hinzu sollte ein sofortiges Berufsverbot und Verbot jeglichen Kontaktes mit Kindern kommen.
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  • F. B.
    Rechtsmittel eingelegt

    Zu "Staatsanwaltschaft legt Berufung ein, Verteidigung Rechtsmittel": Berufung ist auch ein Rechtsmittel
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  • S. K.
    Richtig: Berufung und Revision sind Rechtsmittel. Wenn man zunächst unbestimmt "Rechtmittel" einlegt, kann man dann später noch entscheiden, ob dieses als Berufung oder als Revision zu behandeln sein soll.
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