sollen, verlangt werden, gemäß dem Maß und der Gewohnheit, die bei solchen Dingen an den Universitäten beachtet werden, gründlich zu prüfen streben, und er soll ihnen, wenn sie für hierzu ausreichend und geeignet befunden werden, eine Erlaubnis solcher Art zukommen lassen und die Ehre der Magisterwürde und des Doktorats übergeben und auch gewähren.
Jene aber, die an derselben Universität der genannten Stadt examiniert und zugelassen wurden und die Lehrbefugnis und eine Würde von besagter Art erhalten haben, sollen künftighin ab dem Examen oder einer anderen Lese- und Lehrzulassung, sowohl an der genannten Universität der Stadt selbst als auch an einzelnen anderen Universitäten, an denen sie lesen und lehren wollen, die volle und freie Befähigung hierzu haben, ohne dass irgendwelche widerstrebenden Statuten und Gewohnheiten, – sei es dass sie durch apostolische Autorität, sei es dass sie durch irgendeine andere Festlegung gestützt sind –, dem in irgendeiner Weise entgegenstehen können. Überhaupt keinem Menschen soll es also erlaubt sein, gegen diese Seite unseres Statuts und unserer Anweisung zu verstoßen oder ihr in frevlerischer Verwegenheit entgegenzuhandeln.