
Ab Samstag, 0 Uhr, gilt in Bayern eine strenge Ausgangsbeschränkung. Sie gilt vorerst bis Freitag, 3. April, 24 Uhr. Was bedeutet das für die Bürger? Wir beantworten die wichtigsten Fragen.
Der Hauptunterschied liege vor allem in der Begrifflichkeit, heißt es auf Anfrage aus dem Bayerischen Innenministerium. Unabhängig davon, wie man die Maßnahmen nennt: Entscheidend sei, was in der jeweiligen Allgemeinverfügung steht. So sei etwa die Allgemeinverfügung, die das Landratsamt Tirschenreuth zur Ausgangssperre im oberfälzischen Mitterteich erlassen hatte, strikter als die nun landesweit geltende Allgemeinverfügung des Bayerischen Gesundheitsministeriums vom Freitag.
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Ziel der Ausgangsbeschränkung ist es, die Übertragung des Coronavirus in der Bevölkerung zu bremsen. Dafür wird in der Allgemeinverfügung jeder "angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren". Dabei soll "wo immer möglich" ein Mindestabstand von eineinhalb Metern zueinander eingehalten werden. In der Pressekonferenz am Freitag appellierte Ministerpräsident Markus Söder an die Bürger auch, keine Nachbarskinder einzuladen und auch keine Feiern zu Hause zu veranstalten.
Nur wenn "triftige Gründe" vorliegen. Die Staatsregierung reagiert damit auf den Umstand, dass die bisherigen Einschränkungen nach der Ausrufung des Katastrophenfalls am Montag, nicht den gewünschten Effekt hatten. So seien "nach wie vor auch größere Ansammlungen von Personen an öffentlichen Plätzen zu beobachten" gewesen, schreibt das Gesundheitsministerium. Entsprechend seien "als ultima ratio Ausgangsbeschränkungen zwingend geboten". Das Ministerium betont, dass es sich dabei "nicht um eine Freiheitsentziehung, sondern lediglich um eine Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit" handle.
Hier zählt die Allgemeinverfügung mehrere Punkte auf:
- Ausübung beruflicher Tätigkeiten
- medizinische Gründe, wie Arztbesuche oder der – dringend erforderliche – Besuch von Psycho- oder Physiotherapeuten; Ergo- und Logopäden dürfen nicht konsultiert werden; Blutspenden bleibt indes erlaubt
- Einkauf von Gegenständen des täglichen Bedarfs; folgende Läden dürfen aufgesucht werden: Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen
- Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts
- Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen
- Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis
- Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung
- Abgabe von Briefwahlunterlagen
"Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen", heißt es in der Allgemeinverfügung. Entsprechende Bescheinigungen, etwa des Arbeitgebers, müssen derzeit nicht mitgeführt werden. Es gehe darum, Menschenansammlungen oder Zusammenkünfte in Grüppchen zu verhindern, so ein Sprecher des Innenministeriums. "Darauf wird sich die Polizei konzentrieren." Die Beamten der Landes- und Bereitschaftspolizei würden die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung mit Fingerspitzengefühl kontrollieren – man werde aber "die Zügel anziehen", so der Sprecher.
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Bislang war etwa ein Friseurbesuch noch möglich. Nun ist die Inanspruchnahme solcher Dienstleistungen nicht mehr gestattet. Bau- und Gartenmärkte bleiben geschlossen. Verboten ist nun auch der Besuch verschiedener Einrichtungen. Dazu zählen:
- Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen; ausgenommen Palliativstationen und Hospize, außerdem dürfen Eltern ihr Kind auf der Kinderstation besuchen; auch frischgebackene Väter dürfen zu ihrer Partnerin und dem Neugeborenen ins Krankenhaus
- Altenheime und Seniorenresidenzen (außer bei Sterbefällen)
- vollstationäre Einrichtungen der Pflege
- Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
- ambulant betreute Wohngemeinschaften
Das Betreiben von Gastronomiebetrieben "jeder Art" ist untersagt. Bislang durften etwa Restaurants zumindest noch zwischen 6 und 15 Uhr maximal 30 Gäste vor Ort bewirten. Erlaubt bleibt "die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen". Weitere Regelungen zum Umgang mit Lieferdiensten gibt es laut Innenministerium nicht. Auch beim Umgang mit Lieferanten solle man den Mindestabstand einhalten und die Hygieneregeln beachten, so ein Ministeriumssprecher.
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Zuwiderhandlungen gegen die Regelungen gelten als Ordnungswidrigkeit. Hier droht laut Allgemeinverfügung eine Geldbuße von bis zu 25 000 Euro.
Und daran ist die Politik nicht ganz unschuldig. Und ob sich Corona daran hält ist auch noch nicht sicher.
Was ist mit den Jägern? Gilt die Ausübung der Jagd als Versorgung von Tieren?
Was ist mit den ehrenamtlichen Baumausschneidern der Streuobstwiesen?
Alle diese haben grundsätzlich keinen Kontakt und perösnliche Distanz.
Und K. Schulze hat alles andere als "geschwiegen" sondern im Landtag eine fundierte Rede gehalten, in der sie u.a. klar benannte, dass die heutige Situation durch autoritäre Strukturen erst entstanden ist - die chinesischen Virologen mundtot gemacht wurden, als sie versucht haben, zu warnen. Mundtot machen ist auch das, was Sie hier offenkundig befürworten! Söder betreibt dieses Mundtot-machen zumindest subtiler: er manipuliert, schafft Fakten und verkauft die als "alternativlos"....
Mehr braucht es auch nicht. Wenn aber Gruppen nicht mehr bis drei zählen können,
dann heißt es halt dann kurz und "schmerzvoll": "Zahle Mann und Söhne". Und das weiß jedes Kind, dass zwei und mehrere gleichaltrige Erwachsene nicht Vater und Sohn sein können. Es heißt nach nicht vollständige Ausgangssperre, sondern nur eingeschränkte. Dann kann und darf Man und Frau und Kinder raus an die Luft. Denn auch die Lungen müssen "durchlüftet" werden. Dafür wurde jetzt gesorgt. Und das war gut so. Somit hat auch die Polizei jetzt "leichtes Spiel". Sie muss und braucht nur hinschauen und "bis drei"zählen.
Die Politik verlässt sich mal wieder auf das Personal, das am wenigsten dazu kann.
Und wenn er eine Gruppe von 10 Leuten vor sich hat, wird er wohl selbst merken, daß da was faul ist.
Plumpe Pöbeleien braucht niemand. Nehmen Sie sich ein Beispiel an anderen Kommentatoren, die zumindest ihren Widerspruch sachlich begründen können. Sie hauen hier hingegen im Forum nur inhaltsleere Beschimpfungen raus, weil sie dafür billig Beifall bekommen. Mitläufertum das immer dann um die Ecke kommt, wenn es schwierig wird und sich Feindbilder bieten. Die Muster sind hinlänglich bekannt. Das dient jedoch weder der Diskussion noch haben Sie bislang auch nur ansatzweise ein ARGUMENT für Ihre Reflexe beigebracht.
Und bereits damit entpuppt sich das ganze als heiße Luft. Bayern mutet es einfachen Polizeibeamten zu, zu entscheiden, ob jemand einen "triftigen Grund" glaubhaft machen kann. Unfassbar.
Wenn eine solche Maßnahme stattfindet, sind zuerst alle Berechtigten, die z.B. in systemrelevanten Berufen arbeiten, mit der entsprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers auszustatten. Das ist doch eigentlich logisch!
Wer soll denn bitte eine Bestätigung ausstellen, daß ich gerade auf dem Weg zu Arbeit, Arzt, Lebensmittelladen, Geldautomat, frische Luft ... bin?
Nebenbei: Von "systemrelevanten Berufen" steht da nichts.
Die Bestätigung, dass sie unterwegs sind, da sie arbeiten müssen stellt natürlich der Arbeitgeber aus. (Wenn Sie nicht wissen, was systemrelevante Berufe sind, dann sollten Sie das zumindest nachlesen, bevor Sie hier posten).