Am 14. August 1919 trat dieWeimarer Reichsverfassung in Kraft. Drei Tage zuvor, am 11. August, hatte sie Reichspräsident Friedrich Ebert (SPD) in seinem Urlaubsort Schwarzburg in Thüringen unterzeichnet.
100 Jahre Weimarer Reichsverfassung (WRV) bedeuten auch: 100 Jahre Abschaffung der Vorrechte und Privilegien des Adelsstandes wie die Steuerbefreiung. Adelige Titel wie Graf und Gräfin, Fürst und Fürstin, Prinz und Prinzessin sind seither lediglich Bestandteil des Namens. So legte es Artikel 109 Absatz 3 der Verfassung fest: "Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufzuheben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden."
So manche der geschätzt 80 000 Mitglieder der alten Adelsfamilien stufen sich - ein Jahrhundert später - noch immer als hervorgehoben ein. Die Vereinigung der Deutschen Adelsverbände (VdDA), ein Interessensverband, hält daran fest, dass Menschen unterschieden werden in Gruppen mit und ohne "von" oder "zu" im Namen. Sie orientiert sich am "historischen Adelsrecht", obwohl das nicht mehr existiert. "Das Adelsrecht von 1918 wird als verbindlich für die Zugehörigkeit zum Adel angesehen", sagt Henning von Kopp-Colomb, Präsident des Deutschen Adelsrechtsausschusses, der beim Dachverband VdDA zuständig ist für Namens-Streitfälle. "In der Weimarer Verfassung ist ja nicht der Adel abgeschafft worden, sondern nur ihre öffentlichrechtlichen Vorrechte."
Der 81-Jährige räumt ein, dass die adligen Namen begehrt seien: Heiratet eine Frau mit adligem Namen einen Mann bürgerlicher Herkunft, entscheide sich das Paar meist für den adligen Namen als Familiennamen. Eine Reform des Familienrechts in den 1970er Jahren macht das möglich, der adlige Name der Mutter geht so auf die Kinder über. Historisch wurde der Adelstitel in Deutschland aber nur über die Männer übertragen. Das heißt, der angeheiratete Ehemann und die Kinder gehören nach den Vorstellungen der Adelsverbände nicht zu den wahren Adelskreisen, auch wenn sie den Namen der Frau tragen. Es gehe dabei um die Abgrenzung zum "historischen Adel", so von Kopp-Colomb.
Was bedeuten "von" und "zu" heute? Viele bunten Magazine unterstützen das gefühlte Hervorgehobensein der alten Adelskreise, die nach wie vor ihr Standesbewusstsein pflegen. Und die Faszination für diese gesellschaftlichen Parallelwelten, für die modernen Märchen, ist ungebrochen groß. Eine Hochzeit wird zum Ereignis, die Homestory begierig gelesen. Und über allem schwebt eine eigentümliche Sehnsucht nach der Monarchie, die bereits 1918 in Folge der Novemberrevolution abgeschafft worden war.
Oft genug sind es die Medien, die die Namensregelung der Weimarer Verfassung ignorieren. So titelte im Oktober 2018 die "Bunte" über ihren Bericht zu den Heiratsplänen von Otto Carl Friedrich Fürst zu Castell-Rüdenhausen: "Der Fürst hat sich verlobt!" Das suggeriert: Adelstitel sind nicht passé. Der Unterschied zu früher ist allerdings bedeutend. Ein Adliger trägt einen Titel, auf den der Vorname folgt: Prinz Charles oder Prinz Harry. Bei den deutschen Nachkommen des Adels gehört das Wort "Prinz" nur zum Nachnamen dazu. Charles ist ein Prinz. Ernst August Prinz von Hannover heißt nur so. Eine Überschrift wie "Deutscher Adel - Neues von Fürsten und Grafen" ist so gesehen falsch.
Indes werden damit scheinbar glanzvollere Zeiten heraufbeschworen. Diese sind auch im fränkischen Rüdenhausen sehr lebendig. Die Verbundenheit der Gemeinde zu "ihrer Fürstenfamilie" ist eng wie eh und je. Das zeigte sich gerade erst bei der sogenannten Heimführung der Braut. Es gab einen Festzug durch die kleine Gemeinde, eine Party im Schlosspark, zu der die Bevölkerung eingeladen war. Vielen loyalen Rüdenhausenern gefällt diese Tradition, die inszenierte Nahbarkeit der einstigen Durchlauchten bei besonderen Anlässen.
- Die Braut-Heimführung in Rüdenhausen
- Warum Weimar beinahe in Würzburg lag
- Warum Würzburg keine Chance gegen Weimar hatte
Für Adelsfamilien sind Namen nicht Schall und Rauch, nicht unbedeutend und vergänglich. Vielmehr: Nomen est Omen, der Name ist ein Zeichen. Denn mit ihm ist auch Identität verbunden. So dürfte es zu verstehen sein, dass nach dem Tod von Johann Friedrich Fürst zu Castell-Rüdenhausen im Jahr 2014 sein Sohn Otto seinen Namensteil "Erbgraf" in "Fürst" umwandeln ließ - ganz offiziell und mit Segen des Landratsamtes Kitzingen und in Zusammenarbeit mit der Regierung von Unterfranken.
Der "Erbgraf" wird zum "Fürst"
2016 machte sich dann Ferdinand Erbgraf zu Castell-Castell, als sein Vater Albrecht gestorben war, auf den Weg, um die Namensänderung "Fürst" zu beantragen. Voraussetzung sei ein wichtiger Grund, hieß es damals von behördlicher Seite. Eine Beschwerde der Würzburger Rechtsanwaltskanzlei Bohl & Coll. dagegen blieb ohne Folgen. Ihr sei nicht nachgegangen worden, sagt Anwalt Johannes Bohl. So heißt das Oberhaupt des Hauses heute - verwaltungsrechtlich abgesegnet - mit Nachnamen Fürst zu Castell-Castell.
Was der Begriff "Fürst" als alte Herrscherbezeichnung in manchen Köpfen hervorruft, bleibt dahingestellt. Deutlich wird: Obwohl kein Adelstitel mehr erworben beziehungsweise verliehen oder vererbt werden kann - zuletzt bestätigt in einem Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 11. März 1966 - gibt es Ausnahmen. Eine besagt, dass das Führen eines mit einem Hofe oder einem Unternehmen verbundenen Familiennamens gestattet werden kann - in diesem Fall wäre das die "Fürstlich Castell'sche Bank".
Die Namensänderung von "Graf" in "Fürst" könnte aber auch einen tieferen Grund haben: die Primogenitur, also das einstige Vorrecht, als ältester Sohn traditionell den Titel des Vaters zu übernehmen beziehungsweise zu erben und sich damit von seinen "gräflichen" Geschwistern abzusetzen.
- Lesen Sie dazu: Warum der Erbgraf nicht fürstlich erben und regieren darf
Mit der Namensänderung von "Graf"beziehungsweise "Erbgraf" in "Fürst" kommt ein weiterer Punkt hinzu. Bis 1919 waren die hochadeligen Castell Fürsten im Sinne des althochdeutschen Herrschertitels "furisto" (lateinisch: "princeps"): der Erste. Auch das englische "the first" drückt das aus. Diese Tradition wird zumindest im Namen weitergeführt.
Ferdinand Fürst zu Castell-Castell sagte 2016 im Gespräch mit dieser Redaktion auf die Frage, ob es nicht an der Zeit wäre, auf den Namenszusatz "Fürst" zu verzichten: "Wir haben nicht mehr 1918, es muss nicht mehr in einem dramatischen Schritt Demokratie eingeführt werden. Es gibt ein gemeinsames Grundverständnis." Und: "Auch als Ferdinand Fürst zu Castell-Castell bin ich nichts Besseres."
An dieser Aussage hätten vor 100 Jahren die Teilnehmer der Weimarer Nationalversammlung sicher nichts auszusetzen gehabt. Sie impliziert, was im Artikel 109 in Absatz 1 WRV festgelegt wurde: "Alle Deutschen sind vor dem Gesetze gleich." Er wurde - wie weitere Sätze von Artikel 109 - später neu geregelt. In diesem Fall durch Artikel 3 des Grundgesetzes, jetzt weiter gefasst: "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich."
In Österreich gibt es seit 1919 das Adelsaufhebungsgesetz
1919 in der Nationalversammlung in Weimar hatte es durchaus Forderungen nach der kompletten Abschaffung des Adels gegeben. Vergebens. In Österreich dagegen trat am 11. April 1919 das Adelsaufhebungsgesetz in Kraft. Zuletzt wurde es 2008 geändert. Es untersagt die Führung von Adelsbezeichnungen, Titel und Würden.
So werden hierzulande immer wieder Stimmen laut, sich an Österreich zu orientieren. Zuletzt forderten die Berliner Jungsozialisten, die Jugendorganisation der SPD, in einem Antrag die Streichung der adligen Namenszusätze. Ohne Erfolg. Annika Klose, Berliner Juso-Vorsitzende, hält das Thema weiterhin für aktuell: "Die alten Namen sorgen immer noch für Privilegien, bei Bewerbungen und Posten im diplomatischen Dienst oder Unternehmensberatungen."
Trotz einiger Kritik an der Weimarer Reichsverfassung: Professor Horst Dreier, Ordinarius für Rechtsphilosophie, Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Würzburg, würdigt sie als "in bemerkenswerter Weise modern und innovativ". Und den zweiten Hauptteil über die "Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen", der mit Artikel 109 beginnt, sieht er "als Symbol der Einigkeit und des Aufbruchs in eine neu, sozial gerechtere, von den Ideen der Freiheit und Gleichheit beherrschte und von einem starken Bürgersinn geprägte Gesellschaft".
Literaturtipp: Mit der Weimarer Reichsverfassung begann "das Wagnis der Demokratie". So lautet auch der Titel des Buches, das von Horst Dreier und Christian Waldhoff herausgegeben wurde (C.H.Beck, 425 Seiten, 29,95 Euro). Es präsentiert laut Untertitel "eine Anatomie" beziehungsweise einen umfassenden Erkenntnisgewinn über die erste demokratische Verfassung in Deutschland.
Mit Informationen von dpa