Die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die wieder in ihre Klassenzimmer dürfen, ist seit Montag rapide angestiegen. Nach rund einem Vierteljahr Zwangspause wegen Corona können jetzt auch die weiterführenden Schulen unter gewissen Bedingungen wieder öffnen. Was zählt wo, welche Regeln gibt es, wann dürfen die Schulen welchen Unterricht anbieten? Die wichtigste Antworten sind hier zusammengestellt. So niemand anderes zitiert wird, stammen die Informationen vom Bayerischen Kultusministerium.
Grund- und Förderschulen bis zur 4. Jahrgangsstufe:
In Landkreisen und kreisfreien Städten findet bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 50 voller Präsenzunterricht (auch ohne Mindestabstand) statt.
Bei einer Inzidenz von 50 bis 100 findet Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand (1,5 Meter) statt.
Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 100 findet Distanzunterricht statt.
Weiterführende und Berufliche Schulen sowie Förderschulen ab Jahrgangsstufe 5:
Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 findet Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand statt.
Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 100 findet Distanzunterricht statt.
Kann eine Schule einen ständigen Mindestabstand der Schüler von 1,5 Meter auch im Unterrichtsraum garantieren, darf sie Präsenzunterricht mit Mindestabstand anbieten. Geben die räumlichen Gegebenheiten dies nicht her, werden die Klassen geteilt und im Wechsel vor Ort sowie auf Distanz unterrichtet.
Ja, ausgenommen sind die Abschlussklassen aller Schularten. Hier findet auch bei Sieben-Tage-Inzidenz über 100 Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand statt, wenn die zuständige Kreisverwaltungsbehörde nichts anderes anordnet.
Hier wird ebenfalls in Stufen verfahren: In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 50 dürfen Kinderbetreuungseinrichtungen in den normalen Regelbetrieb wechseln. Zwischen 50 und 100 bleibt es beim eingeschränkten Regelbetrieb, also in festen Gruppen. In Regionen mit Inzidenz über 100 muss auf Notbetreuung umgestellt werden.
Die Landkreise und kreisfreien Städte müssen jeweils am Freitag bekannt geben, welche Inzidenz-Einstufung aktuell gilt. Grundlage ist der an diesem Tag vom Robert Koch-Institut (RKI) festgestellte Sieben-Tage-Inzidenzwert auf 100.000 Einwohner. Die entsprechende Einstufung gilt dann für die komplette darauffolgende Kalenderwoche. Damit soll ein ständiges Hin und Her bei den Schulöffnungen verhindert werden.
Auch ohne ein ärztliches Attest können Schüler oder ihre Erziehungsberechtigten einen Antrag an die Schulleitung stellen, am Distanzunterricht teilzunehmen, wenn es entsprechende Gruppen im Distanzunterricht gibt. Es besteht aber kein Anspruch auf Distanzunterricht. Die Schulleitung kann den Antrag also ablehnen.
Bei Distanz- und Wechselunterricht bieten die Schulen auch weiterhin eine Notbetreuung an. Allerdings nur, wenn die Räumlichkeiten es zulassen. Schulen können gerade bei Wechselunterricht den Zugang zur Notbetreuung begrenzen.
In diesen Tagen sollen alle Schulen von ihrer zuständigen Kreisverwaltungsbehörde ausreichend Selbsttests bekommen, damit sich Lehrer zweimal und Schüler einmal in der Woche testen können. Einige Schulen haben diese Tests bereits erhalten, andere noch nicht. Laut der Bezirksvorsitzenden des Bayerischen Realschullehrerverbands, Andrea Kotzbauer, sind in Unterfranken bislang Tests nur "an den wenigsten Schulen" angekommen. Schulleiter kritisieren, dass sie nicht ausreichend vorbereitet worden seien, diese Selbsttests auch sicher durchzuführen. Nach anfänglicher Kritik sollen jetzt auch Schüler unter 15 Jahren den Selbsttest unter Anleitung durchführen.
Nein, der Test ist freiwillig. Die Eltern - oder Schüler ab 18 Jahren auch selbst - können einen Schnelltest ablehnen. Die Schüler dürfen dann trotzdem am Unterricht teilnehmen.
Wer mittlere oder schwere Erkältungssymptome hat, darf nicht in den Unterricht kommen. Für die Rückkehr ins Klassenzimmer ist ein PCR- oder Antigen-Schnelltest nötig. Ein Selbsttest genügt in diesem Fall nicht. Nur bei Schnupfen oder Husten mit allergischer Ursache (z. B. Heuschnupfen), verstopfter Nase ohne Fieber und bei gelegentlichem Halskratzen oder Räuspern darf die Schule auch ohne PCR- oder Antigen-Schnelltest besucht werden.
Alle Lehrkräfte und Angestellte der Schule müssen medizinische Masken tragen. Bei Schülern genügen einfache Alltagsmasken. Das Kultusministerium empfiehlt aber auch den Kindern und Jugendlichen eine medizinischer Maske. Lehrer, Angestellte und Schüler aber dem 15, Lebensjahr sollten auf dem Schulgelände FFP-2-Masken tragen. Schülern sind Maskenpausen zu gewähren, zum Beispiel während des Lüftens. In den Pausen, zum Essen, darf die Maske unter Einhaltung der Abstandsregeln abgenommen werden.
Mindestens alle 45 Minuten ist eineStoßlüftung durch vollständig geöffnete Fenster geboten - mindestens fünf Minuten lang. Sofern der CO2-Grenzwert nicht mit CO2-Ampeln oder Messgeräten überprüft wird, muss grundsätzlich alle 20 Minuten zusätzlich noch einmal komplett gelüftet werden.
Ja, seit dem 15. März ist in allen Klassen mit Präsenz- oder Wechselunterricht auch wieder regulärer Sportunterricht möglich. Und zwar nicht nur außen, sondern auch in Sport- und Turnhallen. In Sporthallen ist die Übungszeit auf zwei Unterrichtsstunden beschränkt. Es besteht Maskenpflicht. Der Bayerische Lehrerinnen und Lehrerverband (BLLV) hält den regulären Sportunterricht angesichts steigender Inzidenzen für zu früh.