
Kopfschütteln nach der Urteilsverkündung: "Das ist ein Freibrief, öffentliche Gelder abzuzwacken", wertete ein Prozessbeobachter das aus seiner Sicht milde Urteil gegen einen Fachbereichsleiter des Landkreises Würzburg. Dieser hatte, wie er selbst einräumt, sich in der Landkreiskasse bedient und immer wieder kleinere private Ausgaben dienstlich abgerechnet.
Blumen für die Freundin, ein Gebinde für eine ehemalige Klassenkameradin, Kino-, Essens- oder Warengutscheine für die Familie oder Süßigkeiten für die Kollegen. Immer wieder waren es kleinere private Ausgaben, die der 58-Jährige dienstlich abgerechnet hatte. "Ich habe keinen Zweifel daran, dass Mitarbeiter instrumentalisiert wurden, um Abrechnungen durchzusetzen", so der Staatsanwalt bei der Verhandlung am Würzburger Landgericht.
86 Einzelfälle: Akribische polizeiliche Ermittlungen
Der zweite Prozesstag war von der Zeugenaussage des ermittelnden Kriminalbeamten geprägt. Akribisch hatte er die von der Staatsanwaltschaft festgesetzten Abrechnungsjahre 2017 und 2018 geprüft. 86 Einzelfälle legte das Landratsamt der Polizei vor, in denen der Beamte Geld aus der Kreiskasse bekommen hatte. Darunter Fälle, die "eindeutig privat waren", so der Ermittler. Wie Kinogutscheine, die unter einem dienstlichen Verwendungszweck abgerechnet, später aber in der Wohnung des Angeklagten gefunden wurden, sagte der Polizist.
Seit 1991 ist der Beamte, den Altlandrat Eberhard Nuß als "brillianten Mitarbeiter" bezeichnet, im Landratsamt Würzburg beschäftigt, 2006 übernahm er die Leitung eines Fachbereichs. Der 58-Jährige wird nach A 13 besoldet und hat diese Bezüge auch zuletzt während seiner zweijährigen Freistellung in voller Höhe bekommen. "Da sind Sie bis jetzt gut davon gekommen", sagte der Vorsitzende Richter. Er kenne auch andere Fälle, in denen das Beamtengehalt gekürzt worden sei.
"Die Einbehaltung der Dienstbezüge liegt in der Zuständigkeit der Disziplinarbehörde", teilt das Landratsamt Würzburg auf Nachfrage mit. Die Behörde habe das Verfahren an die Landesanwaltschaft Bayern übergeben.
In seinem Plädoyer stellte der Staatsanwalt klar, dass es "irrelevant sei, ob der Angeklagte Führungsstärke oder -schwäche" gezeigt habe. Von den 31 angeklagten Fällen blieben für ihn im Wesentlichen jene übrig, die der Beschuldigte selbst eingeräumt hatte. Unter dem Verwendungszweck "freiwillige pauschale Schadenswiedergutmachung" hat der Beamte Anfang des Jahres 2025 Euro an die Kreiskasse überwiesen. Dies, sein Geständnis sowie seine Kooperation sprächen für den Angeklagten, so der Staatsanwalt. Die Vielzahl der Fälle und die "Dreistigkeit" der Tat wiederum gegen ihn. Der 58-Jährige sei dafür mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 16 Monaten zu bestrafen. Weiter forderte die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von 5000 Euro.
Disiziplinarrechtlich entscheidet die Landesanwaltschaft
"Ich habe auch schon oft geschmuggelt", sagte der Verteidiger und versuchte so darzustellen, dass es doch eher um kleinere Fälle" geht. Sein Wunsch: eine kürzere Freiheitsstrafe. Bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr habe dies Konsequenzen für seinen Mandanten: Er würde seinen Beamtenstatus verlieren. "Im Nachhinein kann ich mir nicht erklären, warum ich das gemacht habe", sagte der Angeklagte. Es tue ihm leid, auch dass er viele Kollegen enttäuscht habe. Er bitte um ein Urteil, das ihm "einen Blick nach vorne" ermöglicht.
"Wir sind der Meinung, dass der Wegfall des Beamtenstatus für das Fehlverhalten des Angeklagten nicht die angemessene Folge ist", sagte der Vorsitzende Richter in der Urteilsbegründung. Die Strafkammer hält eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten für angemessen, für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Dazu kommt eine Geldstrafe von 60 Tagessätze à 100 Euro und eine Geldauflage von 4000 Euro, zu zahlen an die Christopherus-Gesellschaft.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wie es disziplinarrechtlich weitergeht, muss nun die Landesanwaltschaft entscheiden.
Und Tschüss ...
Anders verhält es sich mit der dienstrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Folge aus der „Untreue“. Da stimme ich dem Kommentar in vollem Umfang zu. Das Beamtenrecht bezeichnet die Dienstleistungspflicht und die Treuepflicht als die beiden Hauptpflichten der Beamtin und des Beamten. Der „untreue“ Staatsdiener sollte aus dem besonderen Dienst- und Treueverhältnis entlassen werden. Vielleicht berichtet die MP zu gegebener Zeit, wie das Disziplinarverfahren ausgegangen ist.
Ein Beamter ist beim Staat beschäftigt. Der Herr hat also seinen AG (uns) betrogen und bestohlen. Daher ist eine Kürzung möglich und angebracht. Der Typ wird zwei Jahre bei vollen Bezügen freigestellt und bekommt weiterhin volles Gehalt???
Wenn es nicht so traurig wäre, könnte ich mich krank lachen!!!