In Bayern gilt bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 35 in Innenbereichen seit Montag vielerorts die 3-G-Regel: Zutritt zu öffentlichen Innenräumen gibt es nur noch für Geimpfte, Genese oder negativ Getestete. Gemäß einer Vereinbarung von Bund und Ländern schreiben die Bundesländer neue Regeln für Kliniken, Pflegeheime, Fitnessstudios, Schwimmbäder, Friseure, Hotels und etwa in Restaurants oder bei Veranstaltungen vor. Aber gilt das auch für Angestellte in diesen Bereichen?
Gesundheitsministerium: 3-G-Regel gilt nicht für das Personal
Wie das bayerische Gesundheitsministerium mitteilt, gilt die 3-G-Regel nur für Gäste und Kunden, aber nicht für das Personal. Beispielsweise müssen ungeimpfte Friseurinnen und Friseure oder ungeimpfte Kellnerinnen und Kellner keinen negativen Test vorweisen, um arbeiten zu dürfen. Eine solche Pflicht sei in der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung nicht vorgesehen.
Für alle Betriebe, deren Beschäftigte nicht im Homeoffice arbeiten, gilt nach wie vor bundesweit die Pflicht, jeder und jedem ihrer Beschäftigten zweimal in der Woche einen Test anzubieten. Ob Angestellte das Angebot annehmen, steht ihnen in fast allen Berufen frei. Vollständig Geimpften und Genesenen muss bereits seit dem 1. Juli kein Test angeboten werden.
Testpflicht für ungeimpfte Beschäftigte in Seniorenheimen bleibt
Auch ungeimpfte Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern sowie von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, müssen ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr einen Testnachweis vorlegen.
Und was ist mit Seniorenheimen? Gesundheitsminister Klaus Holetschek teilt mit: "Um die besonders gefährdeten Gruppen zu schützen, bleibt es für Besucherinnen und Besucher und Beschäftigte in Bayerns Alten- und Pflegeheimen aber bei einem inzidenzunabhängigen Testerfordernis."
Ausgenommen von der Testnachweispflicht sind vollständig Geimpfte sowie Genesene. Ungeimpfte Beschäftigte müssen sich ohne Rücksicht auf die Sieben-Tage-Inzidenz vor Ort an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche, in denen sie zum Dienst eingeteilt sind, auf das Coronavirus testen lassen. Das gilt sowohl für Krankenhäuser als auch für Seniorenheime.
Sofern die Alten- und Pflegeheime die Testungen des Personals eigenständig durchführen, können sie die Kosten dafür geltend machen. Das geschieht unter anderem über den sogenannten Corona-Pflege-Schutzschirm, der bis 30. September befristet ist, heißt es aus dem Ministerium.
Außerdem haben sich Bund und Länder darauf verständigt, dass Corona-Tests (PCR-Tests und Schnelltests) ab 11. Oktober kostenpflichtig werden. Wer für die Tests für ungeimpfte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Pflegeberufen aufkommt, teilte das bayerische Gesundheitsministerium auf Anfrage jedoch nicht mit.
Und warum muss ich als Arbeitgeber dafür sorgen, dass meine Mitarbeiter 2 x wöch. einen Test vornehmen?