Gut und Böse sei keine Frage der Herkunft, hat Ministerpräsident Markus Söder nach der Messerattacke von Würzburg gesagt. Recht hat er. Dennoch fragen sich viele Menschen, ob es nicht eine Möglichkeit gegeben hätte, den 24-jährigen Somalier festzusetzen oder gar des Landes zu verweisen, bevor er zum Messer griff und in Würzburg drei Frauen grausam tötete. Die wichtigsten Fragen und Antworten zur aktuellen Rechtslage:
Was bedeutet subsidiärer Schutz?
Der heute 24 Jahre alte Mann war im Mai 2015 von Nordafrika über das Mittelmeer erst nach Italien und dann nach Deutschland eingereist. Er stellte einen Asylantrag, der im August 2016 nach einer Anhörung vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) abgelehnt wurde. Seitdem stand er unter subsidiärem Schutz, das heißt, er durfte sich frei in Deutschland bewegen, erklärte der bayerische Innenminister Joachim Herrmann im Landtag. Der Somalier durfte demnach wohnen, wo er wollte, er durfte arbeiten und hatte ansonsten Anspruch auf Sozialleistungen wie jeder Bürger.
Subsidiärer Schutz nach europäischem Recht kommt dann zum Tragen, wenn dem Asylsuchenden zwar keine (politische) Verfolgung im Herkunftsland droht, jedoch "ernsthafter Schaden" durch die Todesstrafe oder durch Folter. Oder aber, wenn die "Unversehrtheit der Zivilperson" durch einen internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikt bedroht ist.
In Somalia herrscht seit vielen Jahren Bürgerkrieg. Die meisten Menschen, die von dort fliehen, fallen deshalb unter diese Regelung. Subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis mit einjähriger Gültigkeit, die für jeweils zwei Jahre verlängert werden kann. Die Aufenthaltserlaubnis des Somaliers wurde zuletzt im Oktober 2019 verlängert, so das Innenministerium.
Können subsidiär Schutzberechtigte abgeschoben werden?
Solange die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz gegeben sind, also solange in Somalia Bürgerkrieg herrscht, kann ein Geflüchteter prinzipiell dorthin nicht abgeschoben werden. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Schutzberechtigte schwere Straftaten begeht. Nach geltendem Recht sind das vor allem Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren abgeurteilt werden.
Innenminister Herrmann betonte am Mittwoch, bis zum 25. Juni hätten "keine nennenswerten Straftaten" vorgelegen, die Anlass für eine Rückführung des 24-jährigen Somaliers gewesen wären.
Das Innenministerium geht davon aus, dass das Bamf nun, nach der Bluttat in Würzburg, ein Verfahren einleiten wird, den subsidiären Schutz zu widerrufen, so dass eine Rückführung grundsätzlich möglich wäre. Herrmann betonte allerdings, dass das staatliche Strafverfolgungsinteresse nach einer Verurteilung des Täters Vorrang vor seiner Rückführung hat. Der zuständige Staatsanwalt muss einer Abschiebung von Straftätern zustimmen, er tut dies laut Ministerium in der Regel erst nach "Verbüßen eines erheblichen Teils der Strafe". So soll vermieden werden, dass ausländische Straftäter einen "Strafrabatt" bekommen.
Im konkreten Fall müsste vor einer Rückführung zudem der Staat Somalia dem Rückkehrer einen "Heimreiseschein und eine Einreisegenehmigung sowie ein Passersatzpapier ausstellen".
Welche Rolle spielen (psychiatrische) Erkrankungen bei der Entscheidung über den Aufenthaltsstatus?
Ein schutzsuchender Mensch darf grundsätzlich nicht rückgeführt werden, wenn im Herkunftsland eine "erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit" besteht. Erhebliche Gefahren aus gesundheitlichen Gründen liegen laut Ministerium dann vor, "wenn lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen sich durch eine Rückführung wesentlich verschlimmern würden". Die Behandlung im Zielstaat müsse so gewährleistet sein, ergänzt das Bamf, "dass nicht mit einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands zu rechnen ist".
Besteht die Möglichkeit, jemanden abzuschieben, weil er Integrationsangebote oder eine medizinische Behandlung ablehnt?
Zwar begrüße man es, wenn sich Menschen in Deutschland "integrieren, die Sprache lernen und sogar eine Tätigkeit aufnehmen", schreibt das Bamf auf Anfrage. Auf das Asylverfahren selbst hätten die Integrationsleistungen aber keinen Einfluss. Mangelnde Mitwirkungsbereitschaft stelle auch keinen Rücknahme- oder Widerrufsgrund für eine Aufenthaltsgenehmigung dar, sagt das Ministerium. Es verweist aber darauf, dass die gesetzliche Möglichkeit besteht, einem geduldeten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik integriert hat.
Warum werden beispielsweise Afghanen, die eine Ausbildung begonnen haben und auf dem Arbeitsmarkt integriert sind, abgeschoben, Flüchtlinge, die eine psychiatrische Behandlung verweigern, aber nicht?
Bayerische Ausländerbehörden seien an Recht und Gesetz gebunden. Wer nach Prüfung durch das Bamf und die Verwaltungsgerichte keinen Anspruch habe, in Deutschland zu bleiben, müsse das Land eben verlassen, schreibt das Innenministerium. Allerdings lasse man den Einzelfall nicht aus dem Blick: Für Menschen, "deren Identität zweifelsfrei geklärt ist, die bereits gut integriert sind und keine Straftaten in unserem Land begangen haben" komme unter Umständen eine Aussetzung der Abschiebung, eine sogenannte Duldung, in Frage.
Besondere Voraussetzungen müssten für eine Ausbildungsduldung oder eine Beschäftigungsduldung vorliegen. Eine Ausbildungsduldung werde erteilt, wenn die Ausbildung bereits während eines letztlich erfolglosen Asylverfahrens begonnen wurde. Bayern habe von Januar 2020 bis April 2021 genau 1321 solcher Ausbildungsduldungen erteilt und nehme damit bundesweit einen Spitzenplatz ein. Eine Beschäftigungsduldung erhielten ausreisepflichtige, gut integrierte Ausländer, die ihren Lebensunterhalt selbstständig sichern und deren Abschiebung aus Gründen ausgesetzt ist, die sie nicht selbst zu verantworten haben.
Er geniesst wie alle Bürger staatliche Leistungen.
Der Somalier kam über ein sicheres Land nach Deutschland.
Sorry, aber da passt vieles nicht.
Deutschland fordert nichts und gibt Kettenduldungen.
Die Asylgesetze einschließlich subsidiärer Schutz gehören dringend der Realität angepasst.
Warum können es andere Länder der EU?
Und warum schweigt Merkel dazu ?
das ist eine Respektlosigkeit den Opfern und Angehörigen gegenüber.
Und vor allem sollte einmal der Unterschied zwischen temporärem Asyl, gesteuerter und gewollter Immigration und Urlaub klargestellt und dies in der Bewertung auch unterschieden werden.