Ist das Trinkwasser von rund 65.000 Menschen in der Stadt Würzburg durch die geplante Deponie in Helmstadt (Lkr. Würzburg) in Gefahr? Diese Frage steht jetzt erneut im Raum: Denn die Stadt Würzburg, die Stadtwerke und die Trinkwasserversorgung Würzburg GmbH (TWV) klagen gemeinsam gegen die Entscheidung des Bergamtes Nordbayern. Dies bestätigte ein Sprecher des Verwaltungsgerichts Würzburg an diesem Freitag auf Anfrage.
Beklagter ist der Freistaat Bayern, vertreten durch die Regierung von Oberfranken. Bei ihr ist das Bergamt Nordbayern angesiedelt, das am 18. September entschieden hat: Die Deponie der Schadstoffklasse 1 darf in der Landkreisgemeinde Helmstadt gebaut werden. Sie wäre laut Landesamt für Umwelt (LfU) die erste und einzige DK1-Deponie in Unterfranken. Die Gemeinde Helmstadt hatte sich erst in der vergangenen Woche gegen eine Klage entschieden.
Auf der geplanten DK1-Deponie dürften toxisch leicht belastete und mineralische Materialien, etwa Bodenaushub, Bauschutt, Gleisschotter und Schlacken, entsorgt werden. Betreiberfirma ist die SBE GmbH & Co. KG, ein Tochterunternehmen der Firma Beuerlein aus Volkach (Lkr. Kitzingen). Sie hat für die Deponie Asbest- und PFC-haltige Abfälle sowie Abfälle aus dem Rückbau von Kernkraftwerken freiwillig ausgeschlossen.
Laut Bergamt Nordbayern könnten in Helmstadt in den nächsten 15 Jahren etwa 1,8 Millionen Tonnen Abfälle deponiert werden. Pro Jahr sind das etwa 120.000 Tonnen. Umstritten ist der Standort, weil er am südwestlichen Rand innerhalb des geplanten 66 Quadratkilometer großen Trinkwasserschutzgebietes für die Zeller Quellen liegt. Diese Quellen versorgen seit mehr als 100 Jahren die Hälfte der Stadt Würzburg mit sauberem Trinkwasser.
Sehen die Stadt Würzburg, die Stadtwerke und die TWV also in der Bauschutt-Deponie eine Gefahr für Würzburgs Trinkwasser? So deutlich will sich auf Nachfrage niemand äußern. Vielmehr lautet die gemeinsame Antwort: Mit der Klage strebe man "eine Verbesserung des Schutzes der Trinkwassergewinnung vor Einflüssen aus dem Deponiebetrieb" an.