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Unterfranken
Kann mein Arbeitgeber verlangen, dass ich mich gegen Corona impfen lasse?
Eine Corona-Impfpflicht gibt es nicht. Können Unternehmen trotzdem auf eine Impfung bestehen? Und wer zahlt bei Quarantäne? Diese Rechte und Pflichten haben Beschäftige.
Auch in Unterfranken haben Betriebsimpfungen maßgeblich dazu beigetragen, dass die Impfquote gestiegen ist.
Foto: SymbolSilvia Gralla | Auch in Unterfranken haben Betriebsimpfungen maßgeblich dazu beigetragen, dass die Impfquote gestiegen ist.
Désirée Schneider
 |  aktualisiert: 09.02.2024 10:08 Uhr

Ob im Impfzentrum, der Hausarztpraxis oder im Rahmen einer Betriebsimpfung - wer sich gegen Corona impfen lassen möchte, bekommt mittlerweile schnell einen Termin. Aber nicht alle Menschen wollen den Pieks. Eine Entscheidung, die auch am Arbeitsplatz nicht immer auf Verständnis stößt. Aber können Unternehmen verlangen, dass die gesamte Belegschaft sich impfen lässt? Und wer zahlt, wenn ungeimpfte Reiserückkehrerinnen und -rückkehrer in Quarantäne müssen? Zwei Würzburger Experten für Arbeitsrecht erklären, welche Rechte und Pflichten Beschäftige haben und warum Betroffene unter Umständen keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben.

Kann mein Arbeitgeber verlangen, dass ich mich gegen Corona impfen lasse?

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber alles dafür tun, um seine Angestellten zu schützen, sagt Matthias Degelmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Würzburg. "Allerdings kann er sie nicht zwingen, sich impfen zu lassen." Das regle der Grundsatz der Freiwilligkeit, festgehalten im Infektionsschutzgesetz. Dieser gelte allerdings nur, solange keine gesetzliche Impfpflicht, etwa für bestimmte Berufsgruppen, vorliege.

Auch eine grundsätzliche Auskunftspflicht über den Impfstatus gegenüber dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin, wie sie zum Beispiel in medizinischen Berufen in Bezug auf die Masern gilt, gibt es aktuell nicht, sagt der Würzburger Fachanwalt für Arbeitsrecht Boris Haigis. Es sei aber denkbar, dass bei bestimmten Tätigkeiten - wie etwa bei einer beruflichen Auslandsreise, für die eine Impfung nachgewiesen werden muss - der Impfstatus im Vorfeld abgefragt werden dürfe.

Drohen mir als Ungeimpfte oder Ungeimpfter am Arbeitsplatz Sanktionen?

Bedenken vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen müssen Beschäftigte aktuell nicht haben, sagt Boris Haigis. "Solange es keine Impfpflicht gibt, kann der Arbeitgeber hier keinerlei Maßnahmen ergreifen." Beschäftigte, die von ihrem Recht auf Ablehnung der Impfung Gebrauch machen, seien durch das sogenannte Maßregelverbot geschützt, erklärt Matthias Degelmann. "Das heißt, der Mitarbeiter darf keine Abmahnung erhalten und kann auch nicht gekündigt werden."

Anders sieht es jedoch aus, wenn Unternehmen für bestimmte Bereiche des Betriebs ein besonders schützenswertes Interesse haben und Ungeimpften deshalb den Zugang verweigern. Dies könnte beispielweise für Reinraum-Bereiche oder im Laborbetrieb gelten. "Damit gerät der Arbeitgeber allerdings in den sogenannten Annahmeverzug", sagt Boris Haigis. "Das heißt, er muss dem Arbeitnehmer weiterhin seine Vergütung zahlen."

Der Würzburger Arbeitsrechtler Matthias Degelmann erklärt, welche Rechte und Pflichten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Beschäftigte in Bezug auf die Corona-Impfung haben.
Foto: Silvia Gralla | Der Würzburger Arbeitsrechtler Matthias Degelmann erklärt, welche Rechte und Pflichten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Beschäftigte in Bezug auf die Corona-Impfung haben.
Verlieren Ungeimpfte ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie an Corona erkranken?

Fällt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter krankheitsbedingt aus, ist der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin in der Regel über einen Zeitraum von sechs Wochen zu einer Entgeltfortzahlung verpflichtet. Diese Regel gelte auch für Personen, die eine Impfung abgelehnt und sich später mit Corona infiziert hätten, erklärt Degelmann. "Letztendlich dreht sich alles um den Grundsatz der Freiwilligkeit", sagt der Jurist. Niemand könne gezwungen werden. "Das heißt aber auch, dass ich Denjenigen dann nicht sanktionieren kann."

Anders sähe es aus, wenn sich der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin die Infektion durch mutwilliges und grob fahrlässiges Verhalten zugezogen hätte. Etwa durch den Besuch von Personen, die sich in Quarantäne befänden und nachweislich ansteckend seien. Die Verweigerung der Impfung alleine begründe diesen Vorwurf jedoch nicht. 

Ich habe Urlaub in einem Risikogebiet gemacht und muss mich nach meiner Rückkehr in Quarantäne begeben. Zählt das als unbezahlter Urlaub?

Wer bewusst Urlaub in einem Risikogebiet macht, kann unter Umständen den Anspruch auf Entgeltfortzahlung während einer anschließenden Quarantäne verlieren, sagt Boris Haigis. Anders sieht es aus, wenn der Urlaubsort erst nach Reiseantritt zum Risikogebiet wird. "Dann habe ich als Arbeitnehmer kein Verschulden und der Arbeitgeber kann entsprechend auch nichts kürzen", erklärt der Anwalt. Matthias Degelmann verweist zudem auf einen Paragrafen im Infektionsschutzgesetz, wonach Unternehmen zwar zur Lohnfortzahlung während der Quarantäne verpflichtet sind, sich den Betrag aber vom Gesundheitsamt erstatten lassen können.

Können geimpfte Beschäftigte Sonderregeln wie den Wegfall der Masken-Pflicht verlangen?

"Stand jetzt: Nein", sagt Boris Haigis. Auch in Betrieben müsse man sich an die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben halten. "Im Moment gibt es faktisch keine Sonderrechte für Geimpfte und das ist auch am Arbeitsplatz zu berücksichtigen", erklärt der Jurist. Gelockerte betriebliche Maßnahmen für geimpfte Beschäftigte kämen schon deshalb nicht in Frage, weil dazu die Auskunft über den Impfstatus der Belegschaft nötig wäre.

 
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  • H. S.
    Ich habe festgestellt, dass bei einer großangelegten betriebsärztlichen Impfung der Gruppendruck auf die Mitarbeiter ganz von selbst so hoch wird, dass sich da auch Leute impfen lassen, die vorher skeptisch, oder einfach nur zu bequem waren. Das konnte ich auch bei der Grippe-Impfung über die Jahre immer wieder erleben. Da gehen ganze Abteilungen geschlossen in den Keller zum Impfarzt.
    Da erfährt man, dass der Impfarzt da ist, und irgendwer sagt: "Hopp, auf, wir lassen uns jetzt impfen..."
    Und nur sehr wenige sagen dann "Nein, will ich nicht!", denn die Kollegen haben ihn dann entweder überzeugt, oder sie wollen da nicht als einsame Verweigerer dastehen...
    Die meisten sehen das als willkommene Auszeit von der Arbeit an, und haben dann noch das Gefühl, das Richtige getan zu haben... Schwierig ist das nur im Home-Office, wo jeder diese Entscheidung alleine treffen muss. Da fällt dieser Gruppendruck halt nicht an.
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  • J. S.
    Eine Gegenfrage: Ist der Arbeitgeber, sind die Vorgesetzten überhaupt geimpft? Was macht eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber ohne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter? Die Arbeitgeber, die "Dienstherren" können sich doch auch einfach "kreative" Belohnungen ausdenken. Dann regelt sich dann vieles von selbst.
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  • E. S.
    Ihr Kommentar, Erding, bringt mich noch auf einen anderen Gedanken bzw. Frage:

    Kann ein Arbeitnehmer verlangen, dass sich sein Arbeitgeber gegen Corona impfen lassen muss, bzw. Auskunft darüber verlangen ob er geimpft ist oder nicht?
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  • J. G.
    Stimmt irgendwie, auch der Arbeitgeber muss alles dafür tun, dass er seine Beschäftigten schützt. Wenn also ein Arbeitgeber verlangen sollten, dass seine Schützlinge geimpft sind, dann könnten das auch die Beschäftigten von dem Arbeitgeber verlangen.
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  • N. K.
    Ja, indirekt schon, da ab sofort die Lohnfortzahlung bei Quarantäne entfällt, wenn man dievMöglichkeit hatte, sich impfen zu lassen.
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  • J. G.
    Viele Häuser haben keinen Keller, bleibt nur die Besenkammer zwinkern nee der Arbeitgeber kann nur in wenigen abgegrenzten Fällen verlangen, dass die Beschäftigten sagen müssen, ob sie geimpft sind oder nicht. Anders bei Soldaten: Die müssen vor Auslandseinsätzen die Impfung dulden.
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  • S. K.
    Wenn bei höhren Inzidenzen bei Kinos, Volksfesten was auch immer, Test für Ungeimpfte erfolgen und Geimpfte ben nicht, muss dies auch auf der Arbeit gelten. Insbesonder Großraumbüros sind hier zu nennen.
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  • H. A.
    Das sind aber weit hergeholte Aussagen denn selbstverständlich kann ein Arbeitnehmer bestimmen wer bei im arbeiten darf und wer nicht. Auch ein Arbeitnehmer hat eine Fürsorgepflicht gegenüber seine Angestellten somit kann er auch hergehen und kann einen Arbeitnehmer auch in andere Räume oder gar in den Keller verbannen etc. um seine anderen Arbeitnehmer zu schützen. Im Grunde hat jeder Mensch eine Verantwortung gegenüber den anderen und hat alles zu tun das er den anderen weder leid noch Schaden zufügt, ansonsten ist es strafrechtlich eine Straftrat.
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  • U. S.
    @Souldream

    Ganz richtig, jeder hat eine Verantwortung gegenüber anderen Menschen. Daher ist es unbegreiflich, dass Geimpfte keinerlei Test machen müssen obwohl bekannt ist, dass eine Impfung nicht immun macht. Obwohl bekannt ist, dass Geimpfte das Virus bekommen können. Obwohl bekannt ist, dass Geimpfte das Virus weitergeben können - sogar völlig unbemerkt. Obwohl bekannt ist, dass auch Geimpfte mit und an Corona versterben können.

    Aus diesem Grund müssten Geimpfte genauso getestet und behandelt werden wie Ungeimpfte!
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  • H. A.
    @winnem
    Die Ansteckungsgefahr von vollständig geimpften liegt im einstelligen Prozentbereich, wahrscheinlich sogar nur im 1% Bereich was im Umkehrschluss bedeutet dass vollständig geimpfte keine Rolle in der Virusverbreitung spielen. Die aktuellen Zahlen spiegeln das auch sehr deutlich, nämlich das überwiegend die ungeimpften unter 40 Jahren betroffen sind. Aus welchem Grunde sollen also vollständig geimpfte sich testen lassen?
    Im übrigen sterben können Sie selbst an einer einfachen Erkältung, aber das werden Sie ja hoffentlich wissen und trotzdem nehmen Sie Mittel gegen die Erkältung ein, stimmts?
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  • Veraltete Benutzerkennung
    Sie verdrehen da was, winnem! Freiheit für Geimpfte und Testpflicht und Maskenzwang für Impfgegner*innen! Ich habe keine Lust auf einen weiteren Lockdown!
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  • G. K.
    Erstens: Nur ein relativ kleiner Teil der Geimpften wird tatsächlich virulent.

    Zweitens: Die Zahl der Ungeimpften, die an Corona versterben, ist im Verhältnis zu den Geimpften, die an Corona versterben, deutlich höher.

    Drittens: Die Corona-Tests (insbesondere die Schnelltests) haben Fehlerquoten für falsch-negative Ergebnisse (siehe https://www.med.uni-wuerzburg.de/aktuelles/meldungen/single/news/sars-cov-2-schnelltests-nur-bedingt-zuverlaessig/).

    Es gibt unerkannte virulente Personen unter den Geimpften – und es gibt sie unter den Ungeimpften (trotz Test).

    Geimpfte Personen zusätzlich noch einem Schnellest zu unterziehen macht aus epidemiologischer Sicht überhaupt gar keinen Sinn. Die - bedingt durch die niedrige Prävalenz in dieser Personengruppe sehr hohen - Anforderungen an Sensitivität und Spezifität werden von den Schnelltests nicht erfüllt.

    Erst Informieren, dann schimpfen … 😉
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  • J. S.
    Erst übrlegen, dann einen Leserbrief schreiben und bevor dieser abgeschickt wird, nochmals Korrekturlesen. Nicht nur auf etwaige Rechtschreibfehler, sondern auf die "rechtliche Seite" und Korrektheit achten. "Jeder ist sich selbst der Nächste!" Und auch jeder ist seines Glückes Schmied. Der Arbeitgeber ist kein "Feudalherr" und die Arbeiterinnen und Arbeiter sowie die Angestellten sind kein "Freiwild!" Der Artikel ist rechtlich nicht zu beanstanden und ist gut begründet. Wo kämen wir denn da hin, wenn ...
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  • T. M.
    Soso, Sie und Ihre 19👍 wollen also GESUNDE Arbeitnehmer im Keller einsperren?
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  • G. K.
    Sie haben aber realisiert, dass nur die wenigsten Arbeitgeber überhaupt den Impfstatus der Belegschaft erheben dürfen ... !?

    Insofern wird es schwierig, das "In-den-Keller-schicken" - wenn man überhaupt nicht wissen kann, wen man in den Keller schicken sollte ...
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  • H. A.
    @FischersFritz
    Falsch, jeder Arbeitgeber hat das Recht zu erfahren ob seine Arbeitnehmer eine Gefahr für andere darstellen. Alleine der Verdacht reicht aus um Sie zu einem Betriebsarzt oder ähnlichem zu schicken um Klarheit zu erfahren. Der Arzt darf zwar nicht die Krankheit mitteilen spricht aber aus wie und wo der Arbeitnehmer noch eingesetzt werden kann oder auch nicht. Da aber auch jeder Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber zum Schutz und Rücksichtnahme verpflichtet ist, muss der Mitarbeiter seinem Arbeitgeber bei einer ernsthaften Auswirkung darauf hinweisen. Spätestens wenn es vors Arbeitsgericht geht, was ja niemand möchte, muss der Arbeitnehmer Klartext sprechen, das heißt notfalls auch seinen Arzt von der Schweigepflicht entbinden. Sie sehen also so einfach ist es nicht wie es sich viele Arbeitnehmer gerne machen.
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  • G. K.
    Was Sie da schreiben ist grundsätzlich nicht falsch – aber es ist im Hinblick auf die Erhebung des Corona-Impfstatus durch den Arbeitgeber schlicht irrelevant.

    Das möchte ich sehen, wie ein Büromitarbeiter vom Arbeitgeber zum Betriebsarzt geschickt wird – mit der Begründung, es bestünde aufgrund eines Verdachts(!) auf eine unzureichende Immunisierung „eine Gefahr für andere“.

    Bei einem Verdacht auf eine bestehende Infektion oder für bestimmte Berufsgruppen mag das ja zutreffen – aber so ein Prozedere, nur weil jemand (vielleicht) in einem Bürojob ungeimpft sein könnte?

    No way – sorry, aber in Bezug auf die Corona-Impfung und in dieser pauschalen Formulierung erzählen Sie hier die Geschichte vom Pferd. Haben Sie wenigstens eine Quelle für Ihre Behauptungen?
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