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Würzburg/Schweinfurt
Juristische Falle bei der Einschulungsfeier: Darf ich ein Bild von einem fremden Kind auf Social Media posten?
Wer beim Veröffentlichen von Kinderbildern auf der sicheren Seite sein möchte, muss einige Dinge beachten. Ein Würzburger Anwalt klärt auf und gibt eine Empfehlung.
Wer Bilder von seinen Kindern ins Internet hochlädt, sollte überprüfen, ob er rechtlich auf der sicheren Seite ist.
Foto:  Montage: Getty Images; Paul Zinken, dpa | Wer Bilder von seinen Kindern ins Internet hochlädt, sollte überprüfen, ob er rechtlich auf der sicheren Seite ist.
Julian Bandorf       -  Julian Bandorf wuchs im Landkreis Schweinfurt auf und absolvierte zunächst eine Berufsausbildung als Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung. Danach machte er Abitur am Schweinfurter Bayernkolleg und studierte Germanistik und Political and Social Studies an der Uni Würzburg. 2021 begann er seine freie Mitarbeit bei der Main-Post, seit April 2024 ist er Redaktionsvolontär.
Julian Bandorf
 |  aktualisiert: 08.09.2024 02:28 Uhr

Der erste Schultag ist nicht nur für das Kind, sondern vor allem auch für die Eltern ein großes Ereignis. Viele versuchen, den ein oder anderen Moment mit einem Foto zu verewigen. Und stolz, wie Eltern nun einmal sind, landet schnell ein Schnappschuss der frisch gebackenen ABC-Schützen auf Instagram, Facebook und Co.

Kaum einer wird dabei böse Absichten haben, doch sobald neben dem eigenen Kind noch weitere Mädchen und Jungs abgelichtet werden, begibt man sich in rechtlich kompliziertes Fahrwasser. Der Würzburger Rechtsanwalt und Internet-Experte Chan-jo Jun klärt auf, was es zu beachten gilt. 

Wie sieht es mit Bildrechten von Minderjährigen aus?

Wie Erwachsene haben auch Kinder ein Recht am eigenen Bild. Sobald das Kind eindeutig zu erkennen ist, gilt es daher aufzupassen. Ist das Gesicht im Bild zu sehen, muss die Einwilligung des Kindes und/oder eines Elternteils eingeholt werden, falls der Schnappschuss auf Social Media landen soll. Ab welchem Alter ein Minderjähriger selbst eine Einwilligung geben kann, ist juristisch nicht exakt festgelegt. Das Grundschulalter ist für Jun jedoch im Regelfall deutlich zu jung.

Wann darf ich ein Bild von einer Schulveranstaltung ohne Einwilligung posten, obwohl ein anderes Kind zu sehen ist?

Das könne der Fall sein, sagt Jun, wenn das andere Kind auf dem Bild nur als "Beiwerk" zu sehen ist, es also beispielsweise nur im Hintergrund auftaucht.

Darf ich von der Schule veröffentlichte Bilder privat auf Social Media hochladen?

Nein. Auch eine Datenschutzerklärung, die Eltern der Schule im Vorfeld unterschrieben haben, berechtigt in den meisten Fällen nur die Schule selbst zur Veröffentlichung von Bildern. 

Mein Kind ist ohne Einwilligung auf einem Social Media-Bild von anderen zu sehen: Was kann ich tun?

Die erste Maßnahme sollte sein, das Gespräch mit den Menschen zu suchen, die das Foto  veröffentlicht haben, und höflich darum zu bitten, das Bild von der Plattform herunterzunehmen. Bringt das nichts, könnte man zum Anwalt gehen und mit einer einstweiligen Verfügung gegen das Bild vorgehen. Sogar eine Strafanzeige ist theoretisch möglich, es liegt schließlich eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild vor. Die Sinnhaftigkeit dahinter ist selbstverständlich zu hinterfragen, sagt Jun.

Welche Konsequenzen drohen bei einem Verstoß?

Ein Verstoß kann teuer werden: Bei einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild sieht das Gesetz eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten vor. Daher die grundsätzliche Empfehlung von Chan-jo Jun: Auch wenn es lästig ist, niemals Fotos von Kindern veröffentlichen, solange keine Erlaubnis vorliegt.

 
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  • Helga Scherendorn
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  • Anton Sahlender
    Zu diesem guten Beitrag hätte auf die Verantwortung der Medien und dieser Zeitung hingewiesen können. Ein Link hilft: https://www.mainpost.de/ueberregional/meinung/leseranwalt/wichtig-vor-der-verbreitung-von-kinderbildern-art-10319042
    Anton Sahlender, Ex-Leseranwalt
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