Zunächst ein klares Achtung an alle Personen, die der Redaktion, wie von ihr gewünscht, Bilder zur Veröffentlichung übergeben, vor allem dann, wenn darauf Kinder zu erkennen sind. Sie müssen streng darauf achten, dass Erziehungsberechtigte dem (möglichst schriftlich) zugestimmt haben. Ich unterstreiche das, weil z.B. Schriftführer von Vereinen oft Fotos von Ereignissen mit Kindern einschicken. Das mag gut gemeint sein, weil sie damit Freude bereiten wollen. Belegt es doch aktive Nachwuchsarbeit.
(Siehe am Textende Kopie des Redaktionsangebotes: Sie haben das Wort)
Überraschter Vater
Dass ungetrübte Freude nicht immer vorliegt, zeigt die Zuschrift eines Vaters an mich: „Einigermaßen überrascht - um nicht zu sagen verärgert - mussten wir zur Kenntnis nehmen, dass unser 5jähriger Sohn (auf dem Foto von einem Vereinsfest) abgebildet ist - lediglich mit Unterhose bekleidet.“ Der Mann vermisst da Sensibilität. Weil er irrtümlich vermutet, dass Kinder-Bilder solcher Veranstaltungen ohne sein Einverständnis abgedruckt werden dürfen, hätte er erwartet, zuvor wenigstens angesprochen zu werden. Die Teilnehmerzahl sei schließlich überschaubar und eine Klärung möglich gewesen.
Doch ich wiederhole: Bei kleinen, gut übersehbaren Ereignissen und Veranstaltungen, auch wenn sie öffentlich sind, müssen die Erziehungsberechtigten befragt werden, ob Fotos ihrer Kinder verbreitet werden dürfen. Dieses ihr Recht nachzuvollziehen ist für Fotografen noch zumutbar. Wo große Veranstaltungen beginnen, lässt sich auch daran ermessen, dass es aufgrund des Umfangs meist unmöglich ist, Erziehungsberechtigte auszumachen und um Erlaubnis zu fragen.
Verantwortung der Redaktion
Und der Vater schreibt, was im noch wichtig ist: „Wir legen Wert darauf, dass auch auf sozialen Medien keine Bilder unserer Kinder veröffentlicht werden.“ Das ist vernünftig und zu respektieren. Die Redaktion hat die ihm jedenfalls zugesichert, dass das Kinderbild gelöscht wurde und kein zweites Mal erscheinen kann – weder in der Zeitung, noch digital. Das gehört zu ihrer Verantwortung, die bleibt selbst dann, wenn sie davon ausgegangen ist, dass die Erziehungsberechtigten der wenigen erkennbaren Kinder vom Bildeinsender befragt worden waren.
Der andere Fall
Aber nicht immer können Erziehungsberechtigte befragt werden. Bei ihnen bleibt dann die Verantwortung. Ein solcher Fall ist meiner Leseranwalt-Kollegin Kerstin Dolde aus Hof begegnet. Eltern haben sich bei ihr darüber beschwert, dass ihr Nachwuchs ungefragt auf einem veröffentlichten Foto von der „Fridays for Future“-Demonstration zu erkennen war. Sie forderten Löschung der Aufnahme. Was bei der erschienenen Zeitung unmöglich ist, wurde beim öffentlich erreichbaren Internet-Angebot so vollzogen. Das geschah allerdings freiwillig, ohne rechtliche Verpflichtung.
Klar ist: Von Großveranstaltungen berichten Medien
Man hatte in Hof Verständnis. Aber dass bei großen öffentlichen Ereignissen auch Medien vertreten sind und dann meist auch in Bildern berichten, müssen verantwortliche Erwachsene wissen. Durch das Erscheinen mit Kindern bei einer großen Demo lassen sie (konkludent) erkennen, einverstanden zu sein, samt Kindern auf Fotos oder in bewegten Bildern veröffentlicht zu werden. Löschungen sind dann eine Frage der Kulanz. Wo große Veranstaltungen beginnen, lässt sich auch daran ermessen, dass es aufgrund ihres Umfangs meist unmöglich ist, Erziehungsberechtigte auszumachen und um Erlaubnis zu fragen.
Das heißt auch sehr grundsätzlich, Kinder werden auf zeitgeschichtlich bedeutsamen Aufnahmen nicht, wie es sonst oft geschieht, unkenntlich gemacht. Unzumutbar ist es eben für Fotografen, von Erziehungsberechtigten während oder nach großen Veranstaltungen noch Genehmigungen von Erziehungsberechtigten einzuholen. Anders wäre das wiederum, würden die Kinder bei dem Ereignis individuell herausgestellt. Dann geht nichts ohne Genehmigung.
Weitere Leseranwalt-Kolumnen zum Thema:
"Wie sich Minister Rösler zum Schutz seiner Kinder eines besseren besonnen hat" (2011)
"Becker-Tochter Anna als Jungstar auf dem Laufsteg und Fragen des gesetzlichen Jugendschutzes" (2015)
Anton Sahlender, Leseranwalt. Siehe auch www.vdmo.de