
Wer seine Grundsteuererklärung fristgerecht abgegeben hat, bekam seinen Grundsteuerbescheid inzwischen schon - oder erhält ihn jetzt. Dass es lohnt, diesen Bescheid genau anzusehen, zeigt ein Beispiel aus dem Landkreis Würzburg. Georg H. (Name der Redaktion bekannt) traute jedenfalls seinen Augen kaum, als er sah, wieviel Grundsteuer der leerstehende Hof, den er von seinem Vater geerbt hat, ab dem Jahr 2025 kosten solle: Vorausgesetzt der Hebesatz der Gemeinde im Landkreis Würzburg würde unverändert bleiben, wäre es mehr als das 15-Fache.
Dabei geht es gar nicht um den Wohnraum auf dem Hof, den seine Tochter zur Zeit nutze, sagt der Hofeigentümer. Vor allem die leerstehenden Scheunen und Stallungen würden beim derzeitigen örtlichen Hebesatz über 800 Euro Grundsteuer im Jahr kosten. Insgesamt kämen über 1000 Euro zusammen, sagt Georg H.. Den alten Bescheiden zufolge habe sein Vater für das gesamte Anwesen bislang gerade mal 63 Euro im Jahr bezahlt.
Einzelfälle gut anschauen: Wie werden ehemalige Hofstellen bewertet?
Der Grund für den exorbitanten Anstieg: Nur die Wohnfläche würde im künftigen Bescheid auf die gesetzlich festgelegten 70 Prozent ermäßigt werden, so Georg H., nicht aber die leerstehenden Nutzflächen. So müsste die Familie für nicht mehr genutzte Scheunen und Stallungen künftig deutlich mehr bezahlen als für den noch genutzten Wohnraum. Steuerberater Frank Rumpel von der Ecovis Steuerberatungsgesellschaft in Würzburg sagt, er habe einige vergleichbare Fälle auf dem Schreibtisch. Generell sei gerade bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Verwirrung groß. Hier müsse man jeden Einzelfall genau betrachten.
Dass solche Fälle häufiger vorkommen, lässt sich auch aus einer Pressemitteilung des Bayerischen Landesamtes für Steuern schließen. Dort wurde mittlerweile in die Auflistung der häufigsten Fehler bei der Grundsteuererklärung die landwirtschaftliche Hofstelle aufgenommen. Auch früher genutzte Hof- und Wirtschaftsgebäude könnten weiter zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zählen, wenn sie inzwischen nicht anderweitig genutzt würden, stellt das Landesamt klar. Für Grundflächen gelte dies jedoch nicht, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt seien. Oder wenn zu erwarten sei, dass sie innerhalb von sieben Jahren zu anderen Zwecken - zum Beispiels als Bau-, Gewerbe- oder Industriefläche - genutzt würden.
Wann es günstige Tarife in der Land- und Forstwirtschaft gibt
Ob die Gebäude einer Hofstelle (Scheune, Stallungen, etc.) als Grundvermögen oder eben als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft eingestuft werden, mache enorme Wertunterschiede aus, sagt Steuerberater Frank Rumpel. Weil Hofstellen meist in bebaubaren Gebieten innerorts liegen, zählten sie als Fläche zum Grundvermögen - was bei der Grundsteuer deutlich höher zu Buche schlägt.
Alle Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen samt der Nebenflächen seien aber der deutlich günstigeren Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, wenn von dort aus landwirtschaftliche Flächen nachhaltig bewirtschaftet würden, sagt Rumpel. Dies gelte auch dann, wenn die zur Hofstelle gehörenden Flächen verpachtet seien, die Hofstelle selbst aber nicht.
Georg H. hat inzwischen alle landwirtschaftlichen Flächen seines Vaters verkauft. Aber selbst wenn von einer Hofstelle aus keine Flächen mehr land-oder forstwirtschaftlich bewirtschaftet werden, könnte sie in Bayern per Gesetz noch der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden, sagt Rumpel. Vorausgesetzt, sie dient inzwischen nicht anderen Zwecken - etwa eine gewerbliche oder private Eigennutzung oder eine entsprechende Vermietung.

Der Würzburger Steuerberater kann sich vorstellen, dass der leerstehende Hof der Familie H. bei der Grundsteuer auch weiterhin als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft erfasst werden kann. Seiner Auffassung nach sei hier neben der aktuellen Nutzung auch die letzte Nutzung entscheidend.
Wie ein Gebäude eingestuft wird: Vor-Ort-Besichtigung im Streitfall
Weil die Einstufung eines Gebäudes als Grundvermögen oder als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu enorm unterschiedlichen Werten führt, erwarte er im Streitfall eine Vor-Ort-Besichtigung des Finanzamtes, sagt der Steuerberater. Eine Nutzung des Gebäudes zu privaten Zwecken (Garage, Abstellraum, etc.) sei hierbei ungünstig. Außerdem müsse eine spätere Umnutzung zu nicht-landwirtschaftlichen Zwecken, die zu einer Einstufung als Grundvermögen führt, dem Finanzamt mitgeteilt werden. Die Frist dafür sei in Bayern der 31. März des Folgejahres.

Habe man nur eine Hofstelle, die nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird, ohne zugehörige Äcker erworben oder geerbt, müsse man mit der entsprechend höheren Grundsteuer für Grundvermögen rechnen, erklärt Rumpel. Dem könne man entgegen wirken, indem man landwirtschaftliche Flächen dazu pachte oder Teile der Hofstelle (Ställe oder Scheune) zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachte. Dies gelte auch für Landwirte, die ihren Betrieb aufgegeben oder stillgelegt hätten. Das Minimum sei ein Hektar Forstfläche, die man aktiv bewirtschafte, um beispielsweise eine Scheune weiterhin forstwirtschaftlich nutzen zu können.
Grundsteuerbescheid: Warum ein Widerspruch bei Fehlern lohnt
Rumpel empfiehlt in jedem Fall, in dem eine Hofstelle nicht als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft eingestuft wurde, obwohl keine andere private oder gewerbliche Nutzung vorliege, Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid einzulegen.
Fehler, die man nach Abgabe der Erklärung bemerkt, kann man laut Landesamt für Steuern durch ein erneutes Abgeben der Grundsteuererklärung noch korrigieren, sofern man den Bescheid noch nicht erhalten hat. Nach dem Erhalt der Bescheide bleibe nur der Widerspruch, um Fehler auszubessern. Aber selbst nach der Widerspruchsfrist von vier Wochen lohne es sich, festgestellte Fehler zu korrigieren. Auch wenn das verfahrensrechtlich erst einmal nicht mehr gelte, würden künftige Bescheide angepasst. Und die neue Grundsteuer wird ja erst ab 2025 erhoben. Wörtlich schreibt das Landesamt: "Wird ein Fehler vor dem 1. Januar 2025 richtiggestellt, haben ursprünglich fehlerhafte Angaben im Ergebnis keine Auswirkung auf die zu zahlende Grundsteuer."
Georg H. aber hat genug. Er will einen Käufer für den leerstehenden Bauernhof seines verstorbenen Vaters suchen.
hier wird (mal wieder) jemand mit irgendwelchen sonderbaren Regelungen überfahren, der nicht gleich einen Anwalt eingeschaltet hat, und anstatt dass das Familienerbe in der Familie bleibt, gibt es jetzt eine "kalte Enteignung", der Grund wird vmtl. von irgendeinem Spekulanten gekauft, der dem Besitzer mit dem Argument "alleine was mich der Abbruch kosten wird" am besten garnix zahlen will und das Ding als Abschreibungsobjekt verfallen lässt oder er verkauft es teuer an irgendeine "Entwicklungsgesellschaft", die dann da "Luxusapartments" (für Dinkies mit Sehnsucht nach dem Landleben, aber sicher nicht für "normale Leute", denen das Pendeln zu kompliziert/ zu teuer ist) hinsetzt. Für letzteren Fall darf man Bürgermeister/in und Nachbarschaft sicher schon mal "viel Vergnügen mit den Neueinwohner/innen" wünschen.
man verdient nichts an einem alten Gehöft - es kostet Grundsteuer wie Wohnfläche
man tut so als würde man Landwirtschaft betreiben - es kostet fast nichts
und auf der anderen Seite kann man Einkommen aus Vermögen haben "noch und nöcher", und es kostet etwa den halben Steuersatz wie für die Arbeit der eigenen Hände/ des eigenen Kopfes?
Kein Wunder, wenn wir uns in unserem reichen Land Sorgen darüber machen müssen, dass ca. 20 % der Kinder in Armut aufwachsen und unser Rentenalter eigentlich bis auf den Eintrittszeitpunkt des Todes angehoben werden müsste, damit das System nicht zusammenbricht...
It's a rich man's world!
Deutschland schaft sich durch seine immer verworrenen, teils sich widersprechenden Gesetze selbst ab!