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Würzburg
Grundsteuerbescheid: Erbe eines leerstehenden Hofes soll nach Reform mehr als das 15-Fache an Grundsteuer bezahlen
Künftig über 1000 statt 63 Euro Steuern im Jahr? Besonders in der Land- und Forstwirtschaft bereitet die Grundsteuerreform enorme Verwirrung. Ein Fall aus Unterfranken.
Leerstehende Hofstellen können nach der Grundsteuerreform deutlich teurer werden, wenn man bei der Grundsteuererklärung etwas übersehen oder versehentlich fasch angegeben hat. Unser Archivbild zeigt eine ehemalige Schäferei im Freilandmuseum Fladungen.
Foto: Jens Englert | Leerstehende Hofstellen können nach der Grundsteuerreform deutlich teurer werden, wenn man bei der Grundsteuererklärung etwas übersehen oder versehentlich fasch angegeben hat.
Folker Quack
 |  aktualisiert: 10.05.2023 09:32 Uhr

Wer seine Grundsteuererklärung fristgerecht abgegeben hat, bekam seinen Grundsteuerbescheid inzwischen schon - oder erhält ihn jetzt. Dass es lohnt, diesen Bescheid genau anzusehen, zeigt ein Beispiel aus dem Landkreis Würzburg. Georg H. (Name der Redaktion bekannt) traute jedenfalls seinen Augen kaum, als er sah, wieviel Grundsteuer der leerstehende Hof, den er von seinem Vater geerbt hat, ab dem Jahr 2025 kosten solle: Vorausgesetzt der Hebesatz der Gemeinde im Landkreis Würzburg würde unverändert bleiben, wäre es mehr als das 15-Fache. 

Dabei geht es gar nicht um den Wohnraum auf dem Hof, den seine Tochter zur Zeit nutze, sagt der Hofeigentümer. Vor allem die leerstehenden Scheunen und Stallungen würden beim derzeitigen örtlichen Hebesatz über 800 Euro Grundsteuer im Jahr kosten. Insgesamt kämen über 1000 Euro zusammen, sagt Georg H.. Den alten Bescheiden zufolge habe sein Vater für das gesamte Anwesen bislang gerade mal 63 Euro im Jahr bezahlt.

Einzelfälle gut anschauen: Wie werden ehemalige Hofstellen bewertet?

Der Grund für den exorbitanten Anstieg: Nur die Wohnfläche würde im künftigen Bescheid auf die gesetzlich festgelegten 70 Prozent ermäßigt werden, so Georg H.,  nicht aber die leerstehenden Nutzflächen. So müsste die Familie für nicht mehr genutzte Scheunen und Stallungen künftig deutlich mehr bezahlen als für den noch genutzten Wohnraum. Steuerberater Frank Rumpel von der Ecovis Steuerberatungsgesellschaft in Würzburg sagt, er habe einige vergleichbare Fälle auf dem Schreibtisch. Generell sei gerade bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Verwirrung groß. Hier müsse man jeden Einzelfall genau betrachten.

Dass solche Fälle häufiger vorkommen, lässt sich auch aus einer Pressemitteilung des Bayerischen Landesamtes für Steuern schließen. Dort wurde mittlerweile in die Auflistung der häufigsten Fehler bei der Grundsteuererklärung die landwirtschaftliche Hofstelle aufgenommen. Auch früher genutzte Hof- und Wirtschaftsgebäude könnten weiter zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zählen, wenn sie inzwischen nicht anderweitig genutzt würden, stellt das Landesamt klar. Für Grundflächen gelte dies jedoch nicht, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt seien. Oder wenn zu erwarten sei, dass sie innerhalb von sieben Jahren zu anderen Zwecken - zum Beispiels als Bau-, Gewerbe- oder Industriefläche - genutzt würden.  

Wann es günstige Tarife in der Land- und Forstwirtschaft gibt

Ob die Gebäude einer Hofstelle (Scheune, Stallungen, etc.) als Grundvermögen oder eben als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft eingestuft werden, mache enorme Wertunterschiede aus, sagt Steuerberater Frank Rumpel. Weil Hofstellen meist in bebaubaren Gebieten innerorts liegen, zählten sie als Fläche zum Grundvermögen - was bei der Grundsteuer deutlich höher zu Buche schlägt.  

Alle Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen samt der Nebenflächen seien aber der deutlich günstigeren Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, wenn von dort aus landwirtschaftliche Flächen nachhaltig bewirtschaftet würden, sagt Rumpel. Dies gelte auch dann, wenn die zur Hofstelle gehörenden Flächen verpachtet seien, die Hofstelle selbst aber nicht.

Georg H. hat inzwischen alle landwirtschaftlichen Flächen seines Vaters verkauft. Aber selbst wenn von einer Hofstelle aus keine Flächen mehr land-oder forstwirtschaftlich bewirtschaftet werden, könnte sie in Bayern per Gesetz noch der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden, sagt Rumpel. Vorausgesetzt, sie dient inzwischen nicht anderen Zwecken - etwa eine gewerbliche oder private Eigennutzung oder eine entsprechende Vermietung.  

Gehören zu einer Hofstelle auch landwirtschaftlich genutzte Flächen, kann das die Grundsteuer des Hofes merklich senken -  selbst wenn die Flächen verpachtet sind. 
Foto: Sabine Pagel | Gehören zu einer Hofstelle auch landwirtschaftlich genutzte Flächen, kann das die Grundsteuer des Hofes merklich senken -  selbst wenn die Flächen verpachtet sind. 

Der Würzburger Steuerberater kann sich vorstellen, dass der leerstehende Hof der Familie H. bei der Grundsteuer  auch weiterhin als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft erfasst werden kann. Seiner Auffassung nach sei hier neben der aktuellen Nutzung auch die letzte Nutzung entscheidend. 

Wie ein Gebäude eingestuft wird: Vor-Ort-Besichtigung im Streitfall

Weil die Einstufung eines Gebäudes als Grundvermögen oder als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu enorm unterschiedlichen Werten führt, erwarte er im Streitfall eine Vor-Ort-Besichtigung des Finanzamtes, sagt der Steuerberater. Eine Nutzung des Gebäudes zu privaten Zwecken (Garage, Abstellraum, etc.) sei hierbei ungünstig. Außerdem müsse eine spätere Umnutzung zu nicht-landwirtschaftlichen Zwecken, die zu einer Einstufung als Grundvermögen führt, dem Finanzamt mitgeteilt werden. Die Frist dafür sei in Bayern der 31. März des Folgejahres.  

Ungenutzte Scheunen können bei der Grundsteuer deutlich teurer werden, wenn sie in bebaubaren Gebiet liegen. Im Bild eine alte Scheune aus dem Landkreis Rhön-Grabfeld, die demnächst zwei Bauplätzen weichen soll. 
Foto: Regina Vossenkaul | Ungenutzte Scheunen können bei der Grundsteuer deutlich teurer werden, wenn sie in bebaubaren Gebiet liegen. Im Bild eine alte Scheune aus dem Landkreis Rhön-Grabfeld, die demnächst zwei Bauplätzen weichen soll. 

Habe man nur eine Hofstelle, die nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird, ohne zugehörige Äcker erworben oder geerbt, müsse man mit der entsprechend höheren Grundsteuer für Grundvermögen rechnen, erklärt Rumpel. Dem könne man entgegen wirken, indem man landwirtschaftliche Flächen dazu pachte oder Teile der Hofstelle (Ställe oder Scheune) zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachte. Dies gelte auch für Landwirte, die ihren Betrieb aufgegeben oder stillgelegt hätten. Das Minimum sei ein Hektar Forstfläche, die man aktiv bewirtschafte, um beispielsweise eine Scheune weiterhin forstwirtschaftlich nutzen zu können.    

Grundsteuerbescheid: Warum ein Widerspruch bei Fehlern lohnt

Rumpel empfiehlt in jedem Fall, in dem eine Hofstelle nicht als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft eingestuft wurde, obwohl keine andere private oder gewerbliche Nutzung vorliege, Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid einzulegen. 

Fehler, die man nach Abgabe der Erklärung bemerkt, kann man laut Landesamt für Steuern durch ein erneutes Abgeben der Grundsteuererklärung noch korrigieren, sofern man den Bescheid noch nicht erhalten hat. Nach dem Erhalt der Bescheide bleibe nur der Widerspruch, um Fehler auszubessern. Aber selbst nach der Widerspruchsfrist von vier Wochen lohne es sich, festgestellte Fehler zu korrigieren. Auch wenn das verfahrensrechtlich erst einmal nicht mehr gelte, würden künftige Bescheide angepasst. Und die neue Grundsteuer wird ja erst ab 2025 erhoben. Wörtlich schreibt das Landesamt: "Wird ein Fehler vor dem 1. Januar 2025 richtiggestellt, haben ursprünglich fehlerhafte Angaben im Ergebnis keine Auswirkung auf die zu zahlende Grundsteuer." 

Georg H. aber hat genug. Er will einen Käufer für den leerstehenden Bauernhof seines verstorbenen Vaters suchen.

Die Grundsteuerreform

Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen Berechnungsgrundlagen, die Einheitswerte, als verfassungswidrig eingestuft. Bemängelt wurde vor allem, dass die Werte veraltet sind und deshalb die einzelnen Grundsteuerzahler ungleich behandelt werden. Deshalb wurde die Grundsteuer reformiert. Ab 2025 berechnet sie sich dann nach den neuen Berechnungsgrundlagen, den Äquivalenzbeträgen oder den Grundsteuerwerten. Dazu muss jeder Immobilienbesitzer in Bayern bis zum 31. März 2023 eine Grundsteuererklärung abgeben.  
Quelle: BLfSt
 
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    Irgendwie sehe ich hier auch etwas Positives. Der Bauernhof stand leer, bis auf das von der Tochter bewohnte Teil, weil der Erbe nichts damit anfangen konnte. Dieser Zustand hätte vielleicht noch Jahre gedauert. Jetzt wird der Hof aber verkauft, die Gebäude oder zumindest der Grund und Boden werden einer neuen Nutzung zugeführt. Eine vermutlich jüngere Person bekommt die Chance, etwas daraus zu machen. Das ist doch das, was unser Staat will, Nachhaltigkeit, Ressourcenschonung usw.? Diese Vermeidung von unnötigem Flächenverbrauch , da eine schon verdichtete Fläche im Dorf neu genutzt werden kann, ist doch sinnvoll.
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  • B. S.
    Das ist kalte Enteignung.
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  • H. H.
    Seh ich ein bisschen anders - @ brauerei -

    hier wird (mal wieder) jemand mit irgendwelchen sonderbaren Regelungen überfahren, der nicht gleich einen Anwalt eingeschaltet hat, und anstatt dass das Familienerbe in der Familie bleibt, gibt es jetzt eine "kalte Enteignung", der Grund wird vmtl. von irgendeinem Spekulanten gekauft, der dem Besitzer mit dem Argument "alleine was mich der Abbruch kosten wird" am besten garnix zahlen will und das Ding als Abschreibungsobjekt verfallen lässt oder er verkauft es teuer an irgendeine "Entwicklungsgesellschaft", die dann da "Luxusapartments" (für Dinkies mit Sehnsucht nach dem Landleben, aber sicher nicht für "normale Leute", denen das Pendeln zu kompliziert/ zu teuer ist) hinsetzt. Für letzteren Fall darf man Bürgermeister/in und Nachbarschaft sicher schon mal "viel Vergnügen mit den Neueinwohner/innen" wünschen.
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  • H. H.
    Alles nicht rund -

    man verdient nichts an einem alten Gehöft - es kostet Grundsteuer wie Wohnfläche
    man tut so als würde man Landwirtschaft betreiben - es kostet fast nichts

    und auf der anderen Seite kann man Einkommen aus Vermögen haben "noch und nöcher", und es kostet etwa den halben Steuersatz wie für die Arbeit der eigenen Hände/ des eigenen Kopfes?

    Kein Wunder, wenn wir uns in unserem reichen Land Sorgen darüber machen müssen, dass ca. 20 % der Kinder in Armut aufwachsen und unser Rentenalter eigentlich bis auf den Eintrittszeitpunkt des Todes angehoben werden müsste, damit das System nicht zusammenbricht...

    It's a rich man's world!
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  • M. R.
    Geliefert wie gewählt!
    Deutschland schaft sich durch seine immer verworrenen, teils sich widersprechenden Gesetze selbst ab!
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  • K. K.
    Die "bayerische Lösung" ist unserm Söder zu verdanken. Meinten Sie den damit?
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  • R. R.
    @Unterfrank, ich finde nicht gerecht, dass der Betroffene hier für seine ehemals landw. Gebäudefläche jetzt mehr Grundsteuer zahlen muss, wie jemand für seine schicke Penthouse-Wohnung in München.
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  • K. K.
    Er muss nicht mehr bezahlen, sondern das Gleiche. Dass dies ungerecht ist, sehe ich auch so, aber die Lobby der Penthouse Bewohner in München war halt größer als die Lobby der Dörfler, wie ich auch einer bin.
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  • R. R.
    @Unterfrank, die alte Bemessung der Grundsteuer war laut Urteil u. a. verfassungswidrig, weil der Gleichheitsgrundsatz verletzt war.
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  • R. R.
    @Unterfrank, und die neue Grundsteuer verletzt erst recht den Gleichheitsgrundsatz, wenn dann ein altes landw. Anwesen mit einem Verkehrswert von vielleicht 50.000€ ab 2025 genauso viel Grundsteuer kosten wird, wie das Penthouse mit einem Wert von ca 2.000.000€. Lobby hin oder her. So ein Grunsteuergesetz ist Murks und sollte geändert werden.
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  • M. Z.
    Er wird nicht das Gleiche bezahlen müssen. Der Hebesatz in München sollte "etwas" höher sein als der in Unterfranken. Aber trotzdem ist es ungerecht, wenn hier vom gleichen Wert ausgegangen wird.
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  • G. Z.
    Solange und soweit die ehemalige Hofstelle nicht umgenutzt wird und damit zwangsläufig Grundvermögen wird, bleibt es bei der günstigen Bewertung für Landwirtschaft. Die Grundsteuererklärung wurde einfach falsch abgegeben. Aber so ist das mit dem "wertunabhängigen" Modell - es ist unabhängig vom Wert. Also alle Grundstücke und Gebäude (Landwirtschaft ausgenommen) werden gleich bewertet und müssen die gleiche Grundsteuer zahlen. Die gleiche Besteuerung von Ungleichen ist aber verfassungswidrig. Also ein Grund gegen solche Festsetzungen anzugehen.
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  • M. Z.
    Insbesondere, da der ganze Zirkus ja nur notwendig geworden ist, weil das Bundesverfassungsgericht das alte System als zu ungerecht angesehen hat. Das neue bayerische System ist aber noch ungerechter. Bin mal gespannt, wie lange es dauert, bis es einkassiert wird.
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  • K. K.
    Das ist doch auch gewollt und richtig so, dass er dann mehr bezahlt. Wenn er kein Feld hat, dann ist es halt privat. Er zahlt Wohnraum nach Wohnfläche, hat für Garagennutzung 50 Quadratmeter frei. Drüber hinaus hat er nochmals 30 Quadratmeter Nutzfläche frei. Das ist angemessen und wenn er darüber hinaus noch bebaute Flächen hat und nicht nutzt, dann muss er halt bezahlen oder bauen oder verkaufen. Wer bebaubare Fläche hortet, der soll dafür auch bezahlen, wenn er sie nicht einer Nutzung zuführt vgl. auch die Einführung der Grundsteuer C). Es sollen ja nicht immer neue Baugebiete erschlossen werden, wenn bebaubare Flächen vorhanden sind. Außerdem hat er ja den ganzen "Laden" - wenn er so niedrig bewertet war - ohne Erbschaftssteuer erworben und damit ja "geschenkt" bekommen. Dann muss er halt was draus machen oder er soll eben mehr bezahlen.
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  • B. E.
    Schreibt wohl einer, der nichts hat...
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  • K. K.
    @visitatrice: Sie können , wenn Sie Ihrem Namen Ehre machen wollen, mich ja gerne besuchen. Für Ihre Bewirtung reicht´s auf jeden Fall
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  • K. S.
    Leider verstößt Ihr Kommentar gegen die Kommentarregeln auf mainpost.de. Wir haben den Kommentar deshalb gesperrt.
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  • W. T.
    Wer soll das Verstehen?
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